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Entscheidung 1 Ob 15/94×

Entscheidung 1 Ob 15/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob15/94(1Ob16/94)

Entscheidungsdatum

10.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sportanglerbund V*****, vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger und Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, sowie ihrer Nebenintervenienten 1) Dr.Johann A*****, 2) Jutta F*****, vertreten durch Dr.Arnold Richter und Dr.Thomas Richter, Rechtsanwälte in Linz, 3) Dipl.Ing.Heimo H*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, und

4) Dr.Edmund B*****, vertreten durch Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufkündigung von Bestandverträgen betreffend Bojen und Entfernung von Bojen (Streitwert 80.000 S), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Im Teilurteil vom 23.November 1994, 1 Ob 15, 16/94, wird der Schreibfehler dahingehend berichtigt, daß in seinem Spruch (Punkt 2.) sowie in seinen Entscheidungsgründen (Seite 14 der Urteilsausfertigung) der Ausdruck "Boje A 4552" durch "Boje A 4252" zu ersetzen ist (Paragraph 419, ZPO).

Anmerkung

E37576 01AA0154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00015.94.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19950110_OGH0002_0010OB00015_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011512 Rechtssatz 25.06.1975Zivilrecht
Als "verpflichteter Teil" nach § 1488 ABGB ist neben dem Eigentümer auch ein blosser Besitzer des belasteten Grundstückes anzusehen. Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, …
RS0011675 Rechtssatz 31.10.1968Zivilrecht
Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht. Ansprüche zur Erhaltung und Sicherung solcher Rechte sind mangels Verweisung an andere Behörden oder Organe bücherliche Rechtssachen im Sin …
RS0011711 Rechtssatz 23.06.1965Zivilrecht
Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit richtet sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstückes, doch ist das Recht so auszuüben, dass das dienende Grundstück womöglich wenig belastet wird. Dies gilt auch, wenn die Dienstbarkeit ohne jede Besch …
RS0011720 Rechtssatz 10.04.1980Zivilrecht
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
RS0011740 Rechtssatz 12.03.1975Zivilrecht
Aus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbark …
RS0034236 Rechtssatz 11.06.1985Zivilrecht
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. Bloße Wahrnehmung des Hindernisses durch einen unentgeltlichen Mitbenützer reicht nicht für Beginnes des Laufes aus.
RS0034241 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Voraussetzung für den Eintritt der Freiheitsersitzung ist es, dass der Verpflichtete sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterl …
RS0034277 Rechtssatz 27.06.1956Zivilrecht
Für die Berechnung der Verjährungszeit ist sowohl ein Wechsel in der Person des Berechtigten als auch des Schuldners ohne Bedeutung.
RS0034281 Rechtssatz 10.10.1973Zivilrecht
Die Freiheitsersitzung kann auch zur Einschränkung einer Dienstbarkeit führen.
RS0034288 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtig …
RS0034333 Rechtssatz 27.10.1964Zivilrecht
Die sogenannte Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie kann daher nur über ausdrückliche Einrede beachtet werden.
RS0034391 Rechtssatz 25.06.1975Zivilrecht
Widersetzung gegen die Dienstbarkeit der Fischerei durch Errichtung eines Badesteges im Wörthersee.
RS0037136 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Das Setzen einer an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigten Boje wird durch den Gemeingebrauch am Gewässer nicht erfaßt.
RS0037140 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Klagegrund der Servitutenklage (actio confessoria) ist jede Störung des Servitutsrechts, auch wenn sie nur geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht.
RS0037141 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Ber …