Aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem § 1109 ABGB, der den Inhalt der dem Bestandnehmer zukommenden Rückstellungspflicht behandelt, hat der Bestandnehmer die Sache in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, zurückzustellen, ohne allerdings für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes aufkommen zu müssen (JBl 1958, 334). Die Entschädigung des Bestandgebers für die gewöhnliche Abnutzung ist bei freier Zinsbildung in dem vereinbarten Mietzins inbegriffen (Klang in Klang[2] V, 90, 92). Nur für übermäßige Abnützung und Mißbrauch hat also grundsätzlich der Bestandnehmer zu haften.Nach dem Paragraph 1109, ABGB, der den Inhalt der dem Bestandnehmer zukommenden Rückstellungspflicht behandelt, hat der Bestandnehmer die Sache in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, zurückzustellen, ohne allerdings für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes aufkommen zu müssen (JBl 1958, 334). Die Entschädigung des Bestandgebers für die gewöhnliche Abnutzung ist bei freier Zinsbildung in dem vereinbarten Mietzins inbegriffen (Klang in Klang[2] römisch fünf, 90, 92). Nur für übermäßige Abnützung und Mißbrauch hat also grundsätzlich der Bestandnehmer zu haften.
Nach dem Inhalt des Pachtvertrages vom 18. März 1965, auf den der Kläger den erhobenen Ersatzanspruch grundet, wurde das Wiesengrundstück einer Baugesellschaft (beklagte Partei) für die Dauer von etwa drei Jahren überlassen und dabei dem Bestandnehmer ausdrücklich das Recht zugestanden, das Grundstück zur Aufstellung einer Betonmischanlage sowie einer Kranbahn zu benutzen. Daß die Humusschichte einer Wiesenfläche bei der vorgesehenen, sich über Jahre erstreckenden Verwendung, in der naturgemäß auch eine Düngung unterbleiben mußte, erheblichen Abnutzungen unterliegen und ein solches Grundstück nach erfolgter Rückstellung vorübergehend keinen nennenswerten Heuertrag abwerfen werde, mußte gerade dem als Landwirt berufstätigen Kläger bei Vertragsabschluß bekannt sein.
Während § 1109 ABGB nur den Zeitpunkt und den Inhalt der dem Bestandnehmer obliegenden Rückgabepflicht behandelt, regelt die Bestimmung des § 1111 ABGB die Frage der Haftung des Bestandnehmers für die Beschädigung der Bestandsache (Klang in Klang[2] V, 88). Das Gesetz sieht eine solche Haftung nur bei einem Verschulden des Bestandnehmers vor und schließt eine Zufalls- und damit die Erfolgshaftung ausdrücklich aus (MietSlg 16.141, 4396). Es ordnet überdies an, daß ein derartiger Ersatzanspruch binnen einem Jahr nach Zurückstellung der Bestandsache bei sonstigem Erlöschen des Rechtes gerichtlich geltend zu machen ist, wobei nur zu erwähnen bleibt, daß die einjährige Frist des § 1111 ABGB auch für eine vertraglich übernommene Zufallshaftung gilt (JBl 1924. 45).Während Paragraph 1109, ABGB nur den Zeitpunkt und den Inhalt der dem Bestandnehmer obliegenden Rückgabepflicht behandelt, regelt die Bestimmung des Paragraph 1111, ABGB die Frage der Haftung des Bestandnehmers für die Beschädigung der Bestandsache (Klang in Klang[2] römisch fünf, 88). Das Gesetz sieht eine solche Haftung nur bei einem Verschulden des Bestandnehmers vor und schließt eine Zufalls- und damit die Erfolgshaftung ausdrücklich aus (MietSlg 16.141, 4396). Es ordnet überdies an, daß ein derartiger Ersatzanspruch binnen einem Jahr nach Zurückstellung der Bestandsache bei sonstigem Erlöschen des Rechtes gerichtlich geltend zu machen ist, wobei nur zu erwähnen bleibt, daß die einjährige Frist des Paragraph 1111, ABGB auch für eine vertraglich übernommene Zufallshaftung gilt (JBl 1924. 45).
Im gegenständlichen Verfahren wurde weder behauptet, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die in Bestand gegebene Wiesenfläche von der beklagten Partei bzw deren Bediensteten schuldhaft beschädigt oder durch Mißbrauch abgenutzt worden sei, sodaß die Haftungsbestimmung des § 1111 ABGB nicht zum Tragen kommen kann. Der Kläger stützt, wie bereits dargelegt, seinen Ersatzanspruch auf die Behauptung, daß die beklagte Partei der von ihr übernommenen Verpflichtung, den Bestandgegenstand nach der Räumung wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen, nicht entsprochen habe; hiedurch sei ihm im Jahre 1968 ein mit 2000 S zu bewertender Ernteausfall entstanden.Im gegenständlichen Verfahren wurde weder behauptet, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die in Bestand gegebene Wiesenfläche von der beklagten Partei bzw deren Bediensteten schuldhaft beschädigt oder durch Mißbrauch abgenutzt worden sei, sodaß die Haftungsbestimmung des Paragraph 1111, ABGB nicht zum Tragen kommen kann. Der Kläger stützt, wie bereits dargelegt, seinen Ersatzanspruch auf die Behauptung, daß die beklagte Partei der von ihr übernommenen Verpflichtung, den Bestandgegenstand nach der Räumung wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen, nicht entsprochen habe; hiedurch sei ihm im Jahre 1968 ein mit 2000 S zu bewertender Ernteausfall entstanden.
Nach dem erhobenen Sachverhaltsbild, von dem bei der Erledigung der Rechtsrüge auszugehen ist, kann die beklagte Partei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - der Vorwurf einer Vertragsuntreue nicht zu Recht treffen. Sie hat nämlich, soweit sie nicht vom Kläger daran gehindert wurde, ihre Zusage, das Grundstück nach dessen Räumung in den ursprünglichen Zustand zu bringen, eingehalten. Die Räumung des Grundstückes erfolgte im Herbst 1967 und bereits zu dieser Zeit hatte die beklagte Partei den vorhandenen Humus wieder aufbringen lassen. Von besonderer Bedeutung ist hiebei die unangefochten gebliebene Feststellung des Erstgerichtes, derzufolge eine Wegschaffung von Humus vom gegenständlichen Wiesengrundstück während der Dauer des Bestandverhältnisses nicht erweislich gewesen sei. Die beklagte Partei war aber nach der getroffenen Vereinbarung nur gehalten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, also abgeschobenen Humus wieder aufzulegen, nicht aber verbunden, zusätzliches Erdreich zuzuführen und aufzuschütten.
Aber auch der weitere in der Klage erhobene Vorwurf, die beklagte Partei haben gegen die vom Kläger bemängelte Ablagerung von Schotter auf dem Bestandgegenstand nichts unternommen, ist nicht zielführend. Nach den Urteilsfeststellungen wollte nämlich die beklagte Partei im Frühjahr 1968 auf dem Grundstück einen Kulturrechen zum Einsatz bringen, damit das Erdreich auflockern und die zutage tretenden Steine entfernen lassen. An diesem, den Leistungswillen der beklagten Partei deutlich machenden Vorhaben wurde sie allerdings durch die Ehefrau des Klägers, die hiebei über Weisung des Klägers handelte und mit Besitzstörungsklage drohte, gehindert.
Unter diesen Umständen ist eine Vertragsuntreue der beklagten Partei nicht zu erkennen und der von einer Vertragsverletzung der beklagten Partei ausgehenden Schadenersatzforderung des Klägers die Grundlage entzogen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage mag die Frage offen bleiben, ob eine Abweisung des Klagebegehrens - ungeachtet des Fehlens einer Verjährungseinrede - nicht auch deshalb erfolgen müßte, weil der auf eine Schadloshaltung abgestellte Schadenersatzanspruch des Klägers erst am 21. März 1969, also nach Ablauf der Jahresfrist des § 1111 ABGB und damit erst nach dem Erlöschen eines allfälligen Ersatzanspruches i S der zitierten Gesetzesstelle gerichtlich geltend gemacht wurde. Lehre und Rechtsprechung beurteilen die Rechtsnatur der Frist des § 1111 ABGB uneinheitlich. Ehrenzweig II/1 77 und 460 bei FN 65 faßt sie als Verjährungsfrist auf, während Wolff, Grundriß, 110 und 176 sowie Grawein, Verjährung und gesetzliche Befristung, 1. Teil, 137 f in ihr eine Präklusivfrist sehen. Klang in Klang[2] V 95 scheint die letztgenannte Auffassung zu teilen, da er von einer "Befristung des Ersatzanspruches" spricht. Auch der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung JBl 1924, 45 den Standpunkt eingenommen, daß es sich um eine Präklusivfrist handelt, die dann auch - anders als die Verjährung (§ 1501 ABGB) - von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl JBl 1960, 493). Die neuere Judikatur, deren Ausgangspunkt - soweit feststellbar - die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. November 1950, 2 Ob 746/50 SZ 23/333 bildet, beurteilt die Fristen der §§ 1097 und 1111 ABGB allerdings als echte Verjährungsfristen (2 Ob 299/55, 7 Ob 569/57, 5 Ob 169/68 MietSlg 20.164, 2 Ob 270/68, zuletzt 2 Ob 314/69); die Mehrzahl dieser Entscheidungen haben Ersatzansprüche des Mieters i S des § 1097 ABGB zum Gegenstand. Gegen die zitierte neuere Rechtsprechung zur Frage der Rechtsnatur der Fristen der §§ 1097 und 1111 ABGB bestehen auch deshalb erhebliche Bedenken, weil sie sich im wesentlichen auf die Lehrmeinung Ehrenzweigs berufen, der aber seinerseits für die Richtigkeit seiner Auffassung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zitiert (Ob II 544/23), die letzten Endes die Frage, ob der Gesetzgeber eine Klage nach § 1111 ABGB an die einjährige Frist binden wollte, offen zu lassen scheint (Rsp 1923, 9 ff). Dazu kommt, daß Klang auch die Frist des § 1097 ABGB keineswegs unter die Verjährungsfristen, sondern ausdrücklich unter die Präklusivfristen einreiht (Klang in Klang[2] V, 50) und daß die für die neuere Judikatur richtunggebende Entscheidung SZ 23/333 im Zusammenhang mit dem Fristengesetz erging, dem aber sowohl Verjährungsfristen als auch materiellrechtliche Präklusivfristen unterlagen; die Unterscheidung war damals also gar nicht von wesentlicher Bedeutung.Bei dieser Sach- und Rechtslage mag die Frage offen bleiben, ob eine Abweisung des Klagebegehrens - ungeachtet des Fehlens einer Verjährungseinrede - nicht auch deshalb erfolgen müßte, weil der auf eine Schadloshaltung abgestellte Schadenersatzanspruch des Klägers erst am 21. März 1969, also nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 1111, ABGB und damit erst nach dem Erlöschen eines allfälligen Ersatzanspruches i S der zitierten Gesetzesstelle gerichtlich geltend gemacht wurde. Lehre und Rechtsprechung beurteilen die Rechtsnatur der Frist des Paragraph 1111, ABGB uneinheitlich. Ehrenzweig II/1 77 und 460 bei FN 65 faßt sie als Verjährungsfrist auf, während Wolff, Grundriß, 110 und 176 sowie Grawein, Verjährung und gesetzliche Befristung, 1. Teil, 137 f in ihr eine Präklusivfrist sehen. Klang in Klang[2] römisch fünf 95 scheint die letztgenannte Auffassung zu teilen, da er von einer "Befristung des Ersatzanspruches" spricht. Auch der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung JBl 1924, 45 den Standpunkt eingenommen, daß es sich um eine Präklusivfrist handelt, die dann auch - anders als die Verjährung (Paragraph 1501, ABGB) - von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche JBl 1960, 493). Die neuere Judikatur, deren Ausgangspunkt - soweit feststellbar - die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. November 1950, 2 Ob 746/50 SZ 23/333 bildet, beurteilt die Fristen der Paragraphen 1097 und 1111 ABGB allerdings als echte Verjährungsfristen (2 Ob 299/55, 7 Ob 569/57, 5 Ob 169/68 MietSlg 20.164, 2 Ob 270/68, zuletzt 2 Ob 314/69); die Mehrzahl dieser Entscheidungen haben Ersatzansprüche des Mieters i S des Paragraph 1097, ABGB zum Gegenstand. Gegen die zitierte neuere Rechtsprechung zur Frage der Rechtsnatur der Fristen der Paragraphen 1097 und 1111 ABGB bestehen auch deshalb erhebliche Bedenken, weil sie sich im wesentlichen auf die Lehrmeinung Ehrenzweigs berufen, der aber seinerseits für die Richtigkeit seiner Auffassung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zitiert (Ob römisch zwei 544/23), die letzten Endes die Frage, ob der Gesetzgeber eine Klage nach Paragraph 1111, ABGB an die einjährige Frist binden wollte, offen zu lassen scheint (Rsp 1923, 9 ff). Dazu kommt, daß Klang auch die Frist des Paragraph 1097, ABGB keineswegs unter die Verjährungsfristen, sondern ausdrücklich unter die Präklusivfristen einreiht (Klang in Klang[2] römisch fünf, 50) und daß die für die neuere Judikatur richtunggebende Entscheidung SZ 23/333 im Zusammenhang mit dem Fristengesetz erging, dem aber sowohl Verjährungsfristen als auch materiellrechtliche Präklusivfristen unterlagen; die Unterscheidung war damals also gar nicht von wesentlicher Bedeutung.