Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte gesteht selbst zu, daß sein Verhalten für den Schadenseintritt kausal war. Da er sich an der Blockade der Zufahrt zur Baustelle unmittelbar beteiligt hatte, ist sein Verhalten tatsächlich als kausaler Beitrag zu dem der klagenden Partei entstandenen Schaden gewertet worden; es genügt, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Beklagte gesteht selbst zu, daß sein Verhalten für den Schadenseintritt kausal war. Da er sich an der Blockade der Zufahrt zur Baustelle unmittelbar beteiligt hatte, ist sein Verhalten tatsächlich als kausaler Beitrag zu dem der klagenden Partei entstandenen Schaden gewertet worden; es genügt, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Verhalten des Beklagten war aber - wenngleich aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanzen - auch rechtswidrig. Die klagende Partei macht einen bloßen (reinen) Vermögensschaden geltend. Dessen Verursachung macht nach herrschender Auffassung nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst unmittelbar aus dem Gesetz ableiten läßt (SZ 67/238; JBl 1994, 695; SZ 65/76; SZ 65/94; JBl 1990, 104; SZ 63/166; SZ 52/93 uva). Festgestellt ist, daß die Versammlung vom 2.10.1995 entgegen § 2 Abs 1 des Versammlungsgesetzes 1953 (VersG) nicht wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt wurde. Wegen der Übertretung dieser Gesetzesbestimmung wurde der Beklagte auch im Verwaltungsstrafverfahren bestraft. § 2 Abs 1 VersG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar. Es kommt dabei gar nicht darauf an, ob die Behörde berechtigt gewesen wäre, eine ordnungsgemäß angezeigte Versammlung der schließlich durchgeführten Art im Sinne des § 6 VersG zu untersagen, ob also der Zweck der Versammlung den Strafgesetzen zuwiderlief oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdete. Wohl ist die Versammlungsfreiheit ein durch Art 12 StGG und Art 11 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht und hat die Behörde deshalb auch bei einer geplanten Untersagung der Versammlung die öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung gegen die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung abzuwägen (VfSlg 12.155/1989, 11.832/1988, 11.651/1988 ua), durch die im § 2 VersG normierte Verpflichtung zur Anzeige einer Versammlung - die einer vorherigen behördlichen Bewilligung nicht bedarf - soll die Behörde jedoch nicht nur in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 VersG vorliegt, sondern soll dadurch auch gewährleistet werden, daß die Behörde allenfalls erforderliche Vorkehrungen - etwa Verkehrsumleitungen bzw den Schutz vor Gegendemonstrationen - treffen kann (VfSlg 11.866/1988; vgl JBl 1973, 463). Durch die Unterlassung dieser Anzeige war es der Behörde gar nicht möglich, Vorkehrungen zu treffen, um die mit der geplanten Versammlung verbundenen Beeinträchtigungen, vor allem auch Vermögensnachteile für durch die Versammlung betroffene Personen, hintanzuhalten bzw auf das unumgängliche Maß zu mindern. In diesem Zusammenhang ist auf das Vorbringen des Beklagten selbst zu verweisen, daß eine andere Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle bestanden habe, die aber - nach den Feststellungen infolge Unkenntnis der Tragfähigkeit der Straße etc - nicht genutzt wurde. Jedenfalls wäre es Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten - also auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Versammlung - eingetreten wäre (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 1311 mzwN aus der Rechtsprechung). Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht erbringen. Sein Verhalten war nicht nur rechtswidrig, sondern es ist auch der gebotene Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen, weil § 2 VersG - wie erwähnt - unter anderem auch dazu bestimmt ist, andere vor Schaden zu bewahren (vgl. dazu auch Reischauer aaO Rz 21). Die Frage, ob die der Behörde oblegene Interessenabwägung zu einer Untersagung der Versammlung geführt hätte, muß demnach gar nicht geprüft werden. Es trifft auch nicht zu, daß bei der hier vertretenen Rechtsansicht jede Versammlung „unabsehbare Schadenersatzforderungen“ und „eine Flut von Schadenersatzprozessen“ nach sich zöge und damit eine „nahezu vollkommene Einschränkung des Versammlungsrechts“ Hand in Hand ginge, vielmehr soll durch die Anmeldung einer Versammlung der Behörde - vor allem - die Möglichkeit geboten werden, andere Personen vor Nachteilen - welcher Art auch immer - zu bewahren. Wird dieses Schutzgesetz übertreten, dann haftet der Verursacher auch für bloßen Vermögensschaden.Das Verhalten des Beklagten war aber - wenngleich aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanzen - auch rechtswidrig. Die klagende Partei macht einen bloßen (reinen) Vermögensschaden geltend. Dessen Verursachung macht nach herrschender Auffassung nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst unmittelbar aus dem Gesetz ableiten läßt (SZ 67/238; JBl 1994, 695; SZ 65/76; SZ 65/94; JBl 1990, 104; SZ 63/166; SZ 52/93 uva). Festgestellt ist, daß die Versammlung vom 2.10.1995 entgegen Paragraph 2, Absatz eins, des Versammlungsgesetzes 1953 (VersG) nicht wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt wurde. Wegen der Übertretung dieser Gesetzesbestimmung wurde der Beklagte auch im Verwaltungsstrafverfahren bestraft. Paragraph 2, Absatz eins, VersG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar. Es kommt dabei gar nicht darauf an, ob die Behörde berechtigt gewesen wäre, eine ordnungsgemäß angezeigte Versammlung der schließlich durchgeführten Art im Sinne des Paragraph 6, VersG zu untersagen, ob also der Zweck der Versammlung den Strafgesetzen zuwiderlief oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdete. Wohl ist die Versammlungsfreiheit ein durch Artikel 12, StGG und Artikel 11, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht und hat die Behörde deshalb auch bei einer geplanten Untersagung der Versammlung die öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung gegen die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung abzuwägen (VfSlg 12.155 aus 1989,, 11.832 aus 1988,, 11.651 aus 1988, ua), durch die im Paragraph 2, VersG normierte Verpflichtung zur Anzeige einer Versammlung - die einer vorherigen behördlichen Bewilligung nicht bedarf - soll die Behörde jedoch nicht nur in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob ein Untersagungsgrund nach Paragraph 6, VersG vorliegt, sondern soll dadurch auch gewährleistet werden, daß die Behörde allenfalls erforderliche Vorkehrungen - etwa Verkehrsumleitungen bzw den Schutz vor Gegendemonstrationen - treffen kann (VfSlg 11.866 aus 1988,; vergleiche JBl 1973, 463). Durch die Unterlassung dieser Anzeige war es der Behörde gar nicht möglich, Vorkehrungen zu treffen, um die mit der geplanten Versammlung verbundenen Beeinträchtigungen, vor allem auch Vermögensnachteile für durch die Versammlung betroffene Personen, hintanzuhalten bzw auf das unumgängliche Maß zu mindern. In diesem Zusammenhang ist auf das Vorbringen des Beklagten selbst zu verweisen, daß eine andere Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle bestanden habe, die aber - nach den Feststellungen infolge Unkenntnis der Tragfähigkeit der Straße etc - nicht genutzt wurde. Jedenfalls wäre es Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten - also auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Versammlung - eingetreten wäre (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 1311, mzwN aus der Rechtsprechung). Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht erbringen. Sein Verhalten war nicht nur rechtswidrig, sondern es ist auch der gebotene Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen, weil Paragraph 2, VersG - wie erwähnt - unter anderem auch dazu bestimmt ist, andere vor Schaden zu bewahren vergleiche dazu auch Reischauer aaO Rz 21). Die Frage, ob die der Behörde oblegene Interessenabwägung zu einer Untersagung der Versammlung geführt hätte, muß demnach gar nicht geprüft werden. Es trifft auch nicht zu, daß bei der hier vertretenen Rechtsansicht jede Versammlung „unabsehbare Schadenersatzforderungen“ und „eine Flut von Schadenersatzprozessen“ nach sich zöge und damit eine „nahezu vollkommene Einschränkung des Versammlungsrechts“ Hand in Hand ginge, vielmehr soll durch die Anmeldung einer Versammlung der Behörde - vor allem - die Möglichkeit geboten werden, andere Personen vor Nachteilen - welcher Art auch immer - zu bewahren. Wird dieses Schutzgesetz übertreten, dann haftet der Verursacher auch für bloßen Vermögensschaden.
Das konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsrecht findet dort seine Schranken, wo durch die Versammlung in die Privatrechtssphäre Dritter eingegriffen wird. Die dem Dritten zustehenden privaten Rechtsbehelfe können grundsätzlich nicht unter Berufung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Versammlungsrecht gemindert oder gar aufgehoben werden (SZ 67/92).
Das Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des Schadens kann nicht zweifelhaft sein, weil er die Vorkehrungen, die dazu dienten, die mit dem Bau der Zubringerstraße im Zusammenhang stehenden Arbeiten zu verhindern und durch die der Schaden verursacht wurde, gewollt hat. Daß das betroffene Bauunternehmen dadurch Verzögerungen hinnehmen mußte und deshalb einen Schaden erleiden konnte, hätte dem Beklagten zumindest bewußt sein müssen, sodaß ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Aber auch die Aktivlegitimation der klagenden Partei zur Geltendmachung des ihr entstandenen Schadens ist gegeben, weil es einem Geschädigten nicht verwehrt werden kann, den unmittelbaren (deliktischen) Schädiger in Anspruch zu nehmen. Mag auch im geltend gemachten Umfang allenfalls eine Leistungspflicht des (Werk-)Vertragspartners bestehen, so verletzt der Geschädigte die ihm obliegende Schadenminderungspflicht nicht schon dadurch, daß er nicht vorweg den allenfalls aus dem Vertrag Verpflichteten vor dem unmittelbaren Schädiger in Anspruch nimmt (vgl SZ 67/135). Die darauf bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum.Aber auch die Aktivlegitimation der klagenden Partei zur Geltendmachung des ihr entstandenen Schadens ist gegeben, weil es einem Geschädigten nicht verwehrt werden kann, den unmittelbaren (deliktischen) Schädiger in Anspruch zu nehmen. Mag auch im geltend gemachten Umfang allenfalls eine Leistungspflicht des (Werk-)Vertragspartners bestehen, so verletzt der Geschädigte die ihm obliegende Schadenminderungspflicht nicht schon dadurch, daß er nicht vorweg den allenfalls aus dem Vertrag Verpflichteten vor dem unmittelbaren Schädiger in Anspruch nimmt vergleiche SZ 67/135). Die darauf bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 und § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.