Rechtssatz RS0016809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016809
Entscheidungsdatum
28.04.1999
Rechtssatz
Die Versammlungsfreiheit ist kein Rechtfertigungsgrund für Rechtsverletzungen, sie findet dort ihre Grenze, wo in die Privatssphäre Dritter eingegriffen; jede Gewaltanwendung im Rahmen einer Versammlung gegen Personen oder Sachen ist rechtswidrig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 501/94
Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94
Veröff: SZ 67/92
- 1 Ob 152/97b
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 152/97b
Auch; Veröff: SZ 70/126
- 6 Ob 201/98x
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
Auch; Beisatz: Das Versammlungsrecht rechtfertigt nie Eingriffe in absolut geschützte Güter Dritter, wenn dabei Gewalt gegen Personen oder Sachen angewendet wird. Dies führt eo ipso zur Unfriedlichkeit der Versammlung. (T1); Veröff: SZ 72/55
- 7 Ob 49/98a
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 49/98a
Vgl auch; Beisatz: Mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Herrschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenschaft ausgerichet war. Ein solche Blockade ist nicht friedlich im Sinn des Art 11 MRK und kann nicht mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016809
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0030OB00501_9400000_001