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Rechtssatz RS0016809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016809

Entscheidungsdatum

28.04.1999

Rechtssatz

Die Versammlungsfreiheit ist kein Rechtfertigungsgrund für Rechtsverletzungen, sie findet dort ihre Grenze, wo in die Privatssphäre Dritter eingegriffen; jede Gewaltanwendung im Rahmen einer Versammlung gegen Personen oder Sachen ist rechtswidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94
    Veröff: SZ 67/92
  • 1 Ob 152/97b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 152/97b
    Auch; Veröff: SZ 70/126
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Auch; Beisatz: Das Versammlungsrecht rechtfertigt nie Eingriffe in absolut geschützte Güter Dritter, wenn dabei Gewalt gegen Personen oder Sachen angewendet wird. Dies führt eo ipso zur Unfriedlichkeit der Versammlung. (T1); Veröff: SZ 72/55
  • 7 Ob 49/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 49/98a
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Herrschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenschaft ausgerichet war. Ein solche Blockade ist nicht friedlich im Sinn des Art 11 MRK und kann nicht mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016809

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_0030OB00501_9400000_001