Rechtssatz RS0108120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108120
Entscheidungsdatum
25.03.1999
Rechtssatz
§ 2 Abs 1 Versammlungsgesetz (VslgG) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Durch die darin normierte Verpflichtung zur konkreten Anzeige einer Versammlung soll die Behörde unter anderem in die Lage versetzt werden, Vorkehrungen (Verkehrsumleitungen etc) zu treffen, um die mit der geplanten Versammlung verbundenen Beeinträchtigungen (auch Vermögensnachteile für Personen) hintanzuhalten beziehungsweise zu mindern.Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz (VslgG) ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Durch die darin normierte Verpflichtung zur konkreten Anzeige einer Versammlung soll die Behörde unter anderem in die Lage versetzt werden, Vorkehrungen (Verkehrsumleitungen etc) zu treffen, um die mit der geplanten Versammlung verbundenen Beeinträchtigungen (auch Vermögensnachteile für Personen) hintanzuhalten beziehungsweise zu mindern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 152/97b
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 152/97b
Veröff: SZ 70/97
- 6 Ob 201/98x
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
Beisatz: Das Gesetz enthält keine an die Teilnehmer einer Demonstration (Versammlung) gerichteten Verhaltensvorschriften. (T1); Beisatz: Schutzgesetzverletzung (§ 2 VslgG) durch vorsätzlich handelnde Blockadeteilnehmern, die zu Beginn einer spontanen Versammlung tätig wurden, bewußt keinen Versammlunsorganisator bestimmen, die Blockade bei der Behörde nicht anzeigen, die Blockademaßnahmen beginnen und aufrecht halten. (T2); Veröff: SZ 72/55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108120
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00152_97B0000_001