Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ist, wenn sich dies nicht schon aus den Aussprüchen nach § 500 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, vom Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, den Betrag von S 300.000 übersteigt. Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält zwar die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO, den Ausspruch, ob der Gesamtwert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hatte, den Betrag von S 300.000 übersteigt, unterließ es aber. Dieser Ausspruch ist aber deshalb erforderlich, weil es davon abhängt, ob die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO uneingeschränkt oder nur nach Maßgabe der Z 1 dieser Gesetzesstelle zulässig ist. Der Ausspruch, daß die Revision nicht gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, ersetzt den nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht, weil nur der negative Ausspruch einen weiteren ordentlichen Rechtszug ausschließen würde (3 Ob 1507/89, 8 Ob 1042/86, 7 Ob 1504/84).Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist, wenn sich dies nicht schon aus den Aussprüchen nach Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, vom Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, den Betrag von S 300.000 übersteigt. Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält zwar die erforderlichen Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO, den Ausspruch, ob der Gesamtwert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hatte, den Betrag von S 300.000 übersteigt, unterließ es aber. Dieser Ausspruch ist aber deshalb erforderlich, weil es davon abhängt, ob die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO uneingeschränkt oder nur nach Maßgabe der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle zulässig ist. Der Ausspruch, daß die Revision nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, ersetzt den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht, weil nur der negative Ausspruch einen weiteren ordentlichen Rechtszug ausschließen würde (3 Ob 1507/89, 8 Ob 1042/86, 7 Ob 1504/84).
Den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO wird das Berufungsgericht im Wege der Berichtigung (Ergänzung) nachzutragen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt den Betrag von S 300.000 übersteigt, hätten die Aussprüche nach § 500 Abs. 3 ZPO zu entfallen. In diesem Fall wird die außerordentliche Revision der Beklagten als ordentliche Revision zu behandeln sein.Den Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO wird das Berufungsgericht im Wege der Berichtigung (Ergänzung) nachzutragen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt den Betrag von S 300.000 übersteigt, hätten die Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu entfallen. In diesem Fall wird die außerordentliche Revision der Beklagten als ordentliche Revision zu behandeln sein.