Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist unzulässig.
1. Wie bereits die Vorinstanzen erkannten, ist der Sachverhalt nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des GewRÄG zu beurteilen, da der Vertrag über den Kauf und die Montage der Schankanlage vor dem 1. Jänner 2002 abgeschlossen worden war (Art IV GewRÄG, BGBl I 2001/48). Entsprechend der vor Inkrafttreten des GewRÄG 2001 geltenden Rechtslage konnten seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 63/37 Mängelbehebungskosten auch aus dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden, und zwar ohne dass der Übernehmer dem Übergeber zuvor Gelegenheit zur Verbesserung hätte geben müssen.1. Wie bereits die Vorinstanzen erkannten, ist der Sachverhalt nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des GewRÄG zu beurteilen, da der Vertrag über den Kauf und die Montage der Schankanlage vor dem 1. Jänner 2002 abgeschlossen worden war (Artikel römisch vier, GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48). Entsprechend der vor Inkrafttreten des GewRÄG 2001 geltenden Rechtslage konnten seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 63/37 Mängelbehebungskosten auch aus dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden, und zwar ohne dass der Übernehmer dem Übergeber zuvor Gelegenheit zur Verbesserung hätte geben müssen.
2. Der Schaden des Übernehmers ist darin zu sehen, dass der Übergeber nicht vertragsgemäß erfüllt hat. Die (sofortige) Ersatzpflicht folgt aus der verschuldeten Schlechtleistung (SZ 66/17; P. Bydlinski in KBB2 § 933a Rz 2). Der Übernehmer hat Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Übergeber seine Leistung vertragsgemäß erbracht (SZ 67/101). Nach § 1323 ABGB ist ein Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen. Der Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 68/101; SZ 63/53). Er hat grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz von bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, unabhängig davon, ob er die Schadensbehebung tatsächlich vornehmen lässt (SZ 68/101; SZ 63/46). Er muss die beschädigte Sache jedenfalls nicht schon vor der Schadensliquidierung wiederherstellen lassen und ist nicht gehalten, den Schaden vorerst auf eigene Kosten zu sanieren und erst danach Ersatz zu begehren.2. Der Schaden des Übernehmers ist darin zu sehen, dass der Übergeber nicht vertragsgemäß erfüllt hat. Die (sofortige) Ersatzpflicht folgt aus der verschuldeten Schlechtleistung (SZ 66/17; P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 933 a, Rz 2). Der Übernehmer hat Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Übergeber seine Leistung vertragsgemäß erbracht (SZ 67/101). Nach Paragraph 1323, ABGB ist ein Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen. Der Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 68/101; SZ 63/53). Er hat grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz von bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, unabhängig davon, ob er die Schadensbehebung tatsächlich vornehmen lässt (SZ 68/101; SZ 63/46). Er muss die beschädigte Sache jedenfalls nicht schon vor der Schadensliquidierung wiederherstellen lassen und ist nicht gehalten, den Schaden vorerst auf eigene Kosten zu sanieren und erst danach Ersatz zu begehren.
Bei aus Delikt abgeleitetem Schadenersatz wird nach der neueren Rechtsprechung einhellig die Meinung vertreten, dass zur Vermeidung einer Bereicherung des Geschädigten bei Nichtvornahme der Reparatur lediglich die Wertminderung der beschädigten Sache und nicht etwa darüber hinausgehende fiktive Reparaturkosten zu ersetzen sind. Steht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, hat die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und im beschädigten Zustand das Höchstmaß des zuzusprechenden Ersatzes darzustellen. Das über die objektive Wertminderung hinausgehende Begehren ist in diesem Fall abzuweisen, um eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten zu verhindern (SZ 71/85; SZ 68/101; RIS-Justiz RS0022844; Harrer in Schwimann, ABGB3, § 1323 Rz 55 mwN).Bei aus Delikt abgeleitetem Schadenersatz wird nach der neueren Rechtsprechung einhellig die Meinung vertreten, dass zur Vermeidung einer Bereicherung des Geschädigten bei Nichtvornahme der Reparatur lediglich die Wertminderung der beschädigten Sache und nicht etwa darüber hinausgehende fiktive Reparaturkosten zu ersetzen sind. Steht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, hat die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und im beschädigten Zustand das Höchstmaß des zuzusprechenden Ersatzes darzustellen. Das über die objektive Wertminderung hinausgehende Begehren ist in diesem Fall abzuweisen, um eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten zu verhindern (SZ 71/85; SZ 68/101; RIS-Justiz RS0022844; Harrer in Schwimann, ABGB3, Paragraph 1323, Rz 55 mwN).
Bei aus Vertrag abgeleitetem Schadenersatz besteht nach der älteren Rechtsprechung diese Beschränkung nicht, hat doch der Besteller (Käufer) Anspruch darauf vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Unternehmer die ihm obliegende Erfüllung ordnungsgemäß erbracht; zuzusprechen sei der Ersatz des Deckungskapitals für Mängelbehebungskosten (SZ 63/37; 6 Ob 565/92). Diese Ansicht wurde von der Lehre mit der Begründung kritisiert, die Zugrundelegung von Schätzkosten dürfe nicht dazu führen, dass der Geschädigte letztlich mehr erhalte, als ihm zustehe (Koziol/Welser13,
II 90 mwN; Ofner in Schwimann, ABGB3, § 933a Rz 11). Dieser Kritik folgend wurde mittlerweile auch zu § 933a ABGB ausgesprochen, dass - will der Übernehmer den Mangel nicht beheben lassen - sein Schaden nur in der objektiven Wertminderung bestehe, weshalb er nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens haben soll (6 Ob 134/08m; RIS-Justiz RS0115059).römisch zwei 90 mwN; Ofner in Schwimann, ABGB3, Paragraph 933 a, Rz 11). Dieser Kritik folgend wurde mittlerweile auch zu Paragraph 933 a, ABGB ausgesprochen, dass - will der Übernehmer den Mangel nicht beheben lassen - sein Schaden nur in der objektiven Wertminderung bestehe, weshalb er nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens haben soll (6 Ob 134/08m; RIS-Justiz RS0115059).
3. Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre fällt die Schlussfolgerung von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht in den Tatsachenbereich (8 Ob 139/99w mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 215; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 498 Rz 3; je mwN). Ob eine Schadensbehebungsabsicht vorliegt, ist somit eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung, nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Im vorliegenden Fall vertrat das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die Meinung, der Kläger habe sein Interesse an der Schadensbehebung nicht ausreichend behauptet. Aus der Feststellung, die Schankanlage sei nicht mehr in Betrieb, zog das Erstgericht darüber hinaus die - ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende - Schlussfolgerung, der Kläger habe sein Interesse an der Schadensbehebung nicht bewiesen. Demgegenüber erachtete das Berufungsgericht das klägerische Vorbringen zur Schadensbehebungsabsicht als ausreichend und zog aus der Tatsache der Vornahme der Teilreparaturen im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Klägers die - gleichfalls ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende - entgegengesetzte Schlussfolgerung, es stehe nicht fest, dass der Kläger die Sanierung nicht duchführen werde. Auch seiner rechtlichen Beurteilung legte das Berufungsgericht zu Grunde, dass der Kläger beabsichtige, die verbleibenden Schäden reparieren zu lassen. Es ist hier nicht zu erörtern, ob das Berufungsgericht durch diese Vorgangsweise allenfalls den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzte, weil ein derartiger Verfahrensverstoß in der Revision nicht gerügt wird. Allein dass die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel das Abgehen von den Feststellungen des Erstgerichts behauptet, genügt nicht, um eine allfällige Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht bei Gewinnung der so bekämpften Feststellungen wahrnehmen zu können (RIS-Justiz RS0043059; SZ 58/187; Zechner aaO Rz 127). Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Auslegung des Parteienvorbringens (als ausreichend) wirft regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0042828).3. Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre fällt die Schlussfolgerung von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht in den Tatsachenbereich (8 Ob 139/99w mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 215; Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 498, Rz 3; je mwN). Ob eine Schadensbehebungsabsicht vorliegt, ist somit eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung, nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Im vorliegenden Fall vertrat das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die Meinung, der Kläger habe sein Interesse an der Schadensbehebung nicht ausreichend behauptet. Aus der Feststellung, die Schankanlage sei nicht mehr in Betrieb, zog das Erstgericht darüber hinaus die - ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende - Schlussfolgerung, der Kläger habe sein Interesse an der Schadensbehebung nicht bewiesen. Demgegenüber erachtete das Berufungsgericht das klägerische Vorbringen zur Schadensbehebungsabsicht als ausreichend und zog aus der Tatsache der Vornahme der Teilreparaturen im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Klägers die - gleichfalls ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende - entgegengesetzte Schlussfolgerung, es stehe nicht fest, dass der Kläger die Sanierung nicht duchführen werde. Auch seiner rechtlichen Beurteilung legte das Berufungsgericht zu Grunde, dass der Kläger beabsichtige, die verbleibenden Schäden reparieren zu lassen. Es ist hier nicht zu erörtern, ob das Berufungsgericht durch diese Vorgangsweise allenfalls den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzte, weil ein derartiger Verfahrensverstoß in der Revision nicht gerügt wird. Allein dass die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel das Abgehen von den Feststellungen des Erstgerichts behauptet, genügt nicht, um eine allfällige Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht bei Gewinnung der so bekämpften Feststellungen wahrnehmen zu können (RIS-Justiz RS0043059; SZ 58/187; Zechner aaO Rz 127). Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Auslegung des Parteienvorbringens (als ausreichend) wirft regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0042828).
Ist aber davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur in ausreichender Weise behauptet, sondern auch unter Beweis gestellt hat, er beabsichtige, die verbliebenen Mängel beheben zu lassen, steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Einklang mit der oben dargelegten Rechtsprechung.
4. Die Entscheidung, ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine rein verfahrensrechtliche. Soweit das Berufungsgericht die erstgerichtliche Anwendung des § 273 ZPO bei Feststellung der Höhe der Ertragseinbußen billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0040282). Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens im Rahmen der Bemessung nach § 273 ZPO können zwar gemäß § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0007104). Die Revisionswerberin behauptet aber keinen „Ermessensexzess"; von einem solchen könnte im Übrigen hier auch keine Rede sein.4. Die Entscheidung, ob Paragraph 273, ZPO anzuwenden ist, ist eine rein verfahrensrechtliche. Soweit das Berufungsgericht die erstgerichtliche Anwendung des Paragraph 273, ZPO bei Feststellung der Höhe der Ertragseinbußen billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0040282). Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens im Rahmen der Bemessung nach Paragraph 273, ZPO können zwar gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0007104). Die Revisionswerberin behauptet aber keinen „Ermessensexzess"; von einem solchen könnte im Übrigen hier auch keine Rede sein.
Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig. An den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig. An den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41, 50 ZPO zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035979).Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035979).