Rechtssatz RS0115059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115059
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Rechtssatz
Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 60) herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 90), so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 47/01t
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 47/01t
- 8 Ob 124/05a
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 124/05a
Auch; nur: Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. (T1)
- 1 Ob 16/09y
Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 16/09y
Auch; nur T1
- 5 Ob 53/12y
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 53/12y
Vgl auch
- 1 Ob 90/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 90/25d
vgl
- 3 Ob 158/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 158/25v
nur: Will der Übernehmer nicht den vertragsgemäßen Zustand herstellen, sondern entscheidet er sich für eine „überlegene“ Lösung, so stehen ihm nur die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115059
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0040OB00047_01T0000_001