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Rechtssatz RS0115059×

Rechtssatz RS0115059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115059

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Rechtssatz

Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 60) herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 90), so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/01t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 47/01t
  • 8 Ob 124/05a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 124/05a
    Auch; nur: Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. (T1)
  • 1 Ob 16/09y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 16/09y
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 53/12y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 53/12y
    Vgl auch
  • 1 Ob 90/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 90/25d
    vgl
  • 3 Ob 158/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 158/25v
    nur: Will der Übernehmer nicht den vertragsgemäßen Zustand herstellen, sondern entscheidet er sich für eine „überlegene“ Lösung, so stehen ihm nur die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115059

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00047_01T0000_001