Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Auf die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob
a) der S*****bach ein künstliches Gewässer sei, weshalb es der Klägerin aufgrund des § 4 Oö FischereiG an der Aktivlegitimation mangle,a) der S*****bach ein künstliches Gewässer sei, weshalb es der Klägerin aufgrund des Paragraph 4, Oö FischereiG an der Aktivlegitimation mangle,
b) bei Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids mit den Nachteilen für die Fischereiberechtigte bereits gerechnet worden sei, was den Anspruch nach § 26 Abs 2 WRG ausschließe,b) bei Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids mit den Nachteilen für die Fischereiberechtigte bereits gerechnet worden sei, was den Anspruch nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG ausschließe,
c) die behauptete Schadenshöhe nicht geprüft worden sei,
d) das Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil ein Ortsaugenschein nicht stattgefunden habe und ein Zeuge nicht vernommen worden sei,
muss nicht weiter eingegangen werden, weil bereits die mangelnde passive Klagslegitimation des Beklagten zur Klagsabweisung führt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen - die im aufgehobenen Urteil des Erstgerichts vom 19. 6. 2000, ON 33, getroffenen Feststellungen wurden vom Erstgericht in dessen Urteil ON 45 "übernommen" (S 6 des Ersturteils) - wurde Ing. Josef Z***** mit Bescheid vom 18. 11. 1986 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft des S*****bachs auf einer bestimmten Strecke, zur Errichtung und zum Betrieb insbesondere eines Einlaufbauwerks und zur Abänderung einer bereits bestehenden Wasserkraftanlage ("H*****mühle") erteilt. Er war damals nicht Eigentümer der im Bescheid genannten Grundstücke. Das Wasserbenutzungsrecht wurde ihm persönlich verliehen, und dieses war weder mit dem Eigentum an den im Bescheid genannten Liegenschaften noch mit dem Eigentum an den erst zu errichtenden bzw schon bestehenden Betriebsanlagen (ortsfeste Wasserbenutzungsanlagen) verbunden. Ing. Josef Z***** war Eigentümer der Wasserkraftanlage H*****. Er starb am 26. 3. 1989. Der Beklagte kaufte die zu dessen Verlassenschaft gehörigen Wasserkraftanlagen mit Kaufvertrag vom 23. 5. 1990 bzw von dessen Witwe und Tochter. In diesem Kaufvertrag wurde festgestellt, dass mit den Kaufobjekten auch "sämtliche Wasserrechte" auf den Beklagten, der auch "die Kraftwerksprojekte übernehme" und auf eigene Rechnung weiter verfolge, übergehen sollten. Mit Bescheid vom 20. 12. 1990, der an den Beklagten gerichtet war und die Kleinkraftwerke am S*****bach bzw die "H*****mühle" betraf, verlängerte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Bauvollendungsfrist bis zum 31. 12. 1992. Mit Kaufvertrag vom 4. 12. 1992 und vom 5. 2. 1993 erwarb die ***** G***** Gesellschaft mbH zwei Liegenschaften, auf denen sich das aufgrund des Bescheids vom 18. 11. 1986 am S*****bach errichtete Ausleitungskraftwerk "H***** III", das auch von dieser Gesellschaft betrieben wird, befindet. Vom Landeshauptmann von Oberösterreich wurde der Beklagte als Rechtsnachfolger Ing. Josef Z*****s angesehen. Mit dessen Bescheid vom 1. 4. 1996 wurde festgestellt, dass die Wasserkraftanlage "A*****mühle" und die Abänderung des Kraftwerks "H*****mühle" (= "H***** III") im Wesentlichen mit der mit Bescheid vom 18. 11. 1986 erteilten Bewilligung übereinstimmten. Mit diesem Bescheid wurde dem Beklagten kein Wasserbenutzungsrecht verliehen. Im Zuge der diesem Bescheid vorangegangenen wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung vom 18. 9. 1995 wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass der Beklagte sowohl Grundeigentümer der "H*****mühle" wie auch deren Wasserberechtigter sei; die ***** G***** Gesellschaft mbH sei Grundeigentümerin der "A*****mühle", der Beklagte hingegen Eigentümer der Anlage und deren Wassernutzungsberechtigter. Auch mit dem Bescheid vom 1. 4. 1996 wurde das Wasserbenutzungsrecht für die ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen "A*****mühle" und "H*****mühle" weder mit dem Eigentum an den Grundstücken, auf denen diese Wasserbenutzungsanlagen stehen, noch mit dem Eigentum an den Betriebsanlagen verbunden, sondern der Beklagte offenbar weiterhin als persönlich Wasserbenutzungsberechtigter angesehen.
Auf Grund dieses Sachverhalts mangelt es - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - an der passiven Klagslegitimation des Beklagten; er kann nicht nach § 26 Abs 2 WRG - im Übrigen auch nicht nach § 26 Abs 1 WRG - in Anspruch genommen werden, weil er an den Wasserbenutzungsanlagen nicht wasserberechtigt ist. Die Wasserberechtigung wäre aber sowohl nach § 26 Abs 1 wie auch nach dessen Abs 2 Voraussetzung für eine Haftung nach diesen Gesetzesstellen.Auf Grund dieses Sachverhalts mangelt es - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - an der passiven Klagslegitimation des Beklagten; er kann nicht nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG - im Übrigen auch nicht nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG - in Anspruch genommen werden, weil er an den Wasserbenutzungsanlagen nicht wasserberechtigt ist. Die Wasserberechtigung wäre aber sowohl nach Paragraph 26, Absatz eins, wie auch nach dessen Absatz 2, Voraussetzung für eine Haftung nach diesen Gesetzesstellen.
Die "Feststellung" des Erstgerichts, der Beklagte habe das dem Ing. Josef Z***** mit Bescheid vom 18. 11. 1986 persönlich verliehene Wasserbenutzungsrecht durch Kauf aus der Verlassenschaft erworben (S 14 des Ersturteils), erweist sich als rechtlich unrichtige Schlussfolgerung. Nach den Feststellungen war Ing. Josef Z***** nämlich persönlich wasserberechtigt; das Wasserbenutzungsrecht erlischt aber im Falle der persönlichen Berechtigung der wasserberechtigten Person gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG bei dessen Tod. In solchen Fällen tritt der Rechtsnachfolger nicht in das Wasserbenutzungsrecht ein (Raschauer, Wasserrecht, Rz 4 zu § 22 WRG). Wasserbenutzungsrechte können auch nicht durch Vereinbarung der Parteien erworben werden, vielmehr erfolgt deren Erwerb mit der Zustellung eines behördlichen Verleihungsbescheids. Mit der Ing. Josef Z***** erteilten Wasserbenutzungsbewilligung wurde dessen persönliches, mit der Liegenschaft nicht verbundenes Recht begründet, das daher bei einem "Verkauf" nicht eo ipso auf den Beklagten übergehen konnte (1 Ob 54/99v mwN). Dem Beklagten selbst wurde das hier streitverfangene Wasserbenutzungsrecht aber nie - weder persönlich noch als dingliches Recht - verliehen. Dass die Wasserrechtsbehörde den Beklagten als persönlich Wassernutzungsberechtigten "ansah" (S 15 des Ersturteils), hatte nicht zur Folge, dass er deshalb wasserbenutzungsberechtigt wäre, mangelt es doch am erforderlichen Verleihungsbescheid. Dass der Lizenznehmer der Klägerin in einem anderen zivilgerichtlichen Verfahren mit der Begründung unterlag, er hätte seine Ansprüche gegen den hier Beklagten geltend machen müssen, ist für die Passivlegitimation des Beklagten in dem von der Klägerin angestrengten Verfahren nicht erheblich. Ebensowenig von Bedeutung ist es, dass der Beklagte stets als Wasserbenutzungsberechtigter aufgetreten und schon deshalb seine Passivlegitimation "grundsätzlich" bereits im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang angenommen worden sei (so die Begründung des Berufungsgerichts auf S 16 des Berufungsurteils).Die "Feststellung" des Erstgerichts, der Beklagte habe das dem Ing. Josef Z***** mit Bescheid vom 18. 11. 1986 persönlich verliehene Wasserbenutzungsrecht durch Kauf aus der Verlassenschaft erworben (S 14 des Ersturteils), erweist sich als rechtlich unrichtige Schlussfolgerung. Nach den Feststellungen war Ing. Josef Z***** nämlich persönlich wasserberechtigt; das Wasserbenutzungsrecht erlischt aber im Falle der persönlichen Berechtigung der wasserberechtigten Person gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG bei dessen Tod. In solchen Fällen tritt der Rechtsnachfolger nicht in das Wasserbenutzungsrecht ein (Raschauer, Wasserrecht, Rz 4 zu Paragraph 22, WRG). Wasserbenutzungsrechte können auch nicht durch Vereinbarung der Parteien erworben werden, vielmehr erfolgt deren Erwerb mit der Zustellung eines behördlichen Verleihungsbescheids. Mit der Ing. Josef Z***** erteilten Wasserbenutzungsbewilligung wurde dessen persönliches, mit der Liegenschaft nicht verbundenes Recht begründet, das daher bei einem "Verkauf" nicht eo ipso auf den Beklagten übergehen konnte (1 Ob 54/99v mwN). Dem Beklagten selbst wurde das hier streitverfangene Wasserbenutzungsrecht aber nie - weder persönlich noch als dingliches Recht - verliehen. Dass die Wasserrechtsbehörde den Beklagten als persönlich Wassernutzungsberechtigten "ansah" (S 15 des Ersturteils), hatte nicht zur Folge, dass er deshalb wasserbenutzungsberechtigt wäre, mangelt es doch am erforderlichen Verleihungsbescheid. Dass der Lizenznehmer der Klägerin in einem anderen zivilgerichtlichen Verfahren mit der Begründung unterlag, er hätte seine Ansprüche gegen den hier Beklagten geltend machen müssen, ist für die Passivlegitimation des Beklagten in dem von der Klägerin angestrengten Verfahren nicht erheblich. Ebensowenig von Bedeutung ist es, dass der Beklagte stets als Wasserbenutzungsberechtigter aufgetreten und schon deshalb seine Passivlegitimation "grundsätzlich" bereits im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang angenommen worden sei (so die Begründung des Berufungsgerichts auf S 16 des Berufungsurteils).
Nach den Feststellungen war das Wasserbenutzungsrecht an den ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen (den zwei Kleinkraftwerken) weder mit dem Eigentum an den Grundstücken, auf denen sie errichtet sind, noch mit dem Eigentum an den Betriebsanlagen selbst verbunden (insbesondere S 13 und 24 des Ersturteils). Wenngleich gemäß § 22 Abs 1 WRG bei allen anderen als nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen das Wasserbenutzungsrecht grundsätzlich dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der dieses Recht verbunden ist, zusteht, und üblicherweise Wasserbenutzungsrechte im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid mit selbständigen ortsfesten Anlagen oder mit Liegenschaften "verbunden" werden und dann einen Teil der Sache bilden (1 Ob 54/00v), so mangelt es hier an einem entsprechenden wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid, mit dem dem Beklagten oder seinem Rechtsvorgänger das Wasserbenutzungsrecht auf diese Weise verliehen worden wäre. Weder § 298 ABGB noch § 22 WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Anlage bzw Liegenschaft. Geschieht eine solche Verbindung nicht, kann eine verliehene Wasserbenutzungsberechtigung eben nur ein persönliches Recht darstellen (1 Ob 54/99v; vgl VwSlg 14.677A/1997; SZ 66/129; Raschauer aaO Rz 3 zu § 22 WRG). Eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts läge nur vor, wenn dieses nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids mit dem jeweiligen Eigentum an der Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden wäre (SZ 60/265). Dies ist aber hier nicht der Fall.Nach den Feststellungen war das Wasserbenutzungsrecht an den ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen (den zwei Kleinkraftwerken) weder mit dem Eigentum an den Grundstücken, auf denen sie errichtet sind, noch mit dem Eigentum an den Betriebsanlagen selbst verbunden (insbesondere S 13 und 24 des Ersturteils). Wenngleich gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG bei allen anderen als nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen das Wasserbenutzungsrecht grundsätzlich dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der dieses Recht verbunden ist, zusteht, und üblicherweise Wasserbenutzungsrechte im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid mit selbständigen ortsfesten Anlagen oder mit Liegenschaften "verbunden" werden und dann einen Teil der Sache bilden (1 Ob 54/00v), so mangelt es hier an einem entsprechenden wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid, mit dem dem Beklagten oder seinem Rechtsvorgänger das Wasserbenutzungsrecht auf diese Weise verliehen worden wäre. Weder Paragraph 298, ABGB noch Paragraph 22, WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Anlage bzw Liegenschaft. Geschieht eine solche Verbindung nicht, kann eine verliehene Wasserbenutzungsberechtigung eben nur ein persönliches Recht darstellen (1 Ob 54/99v; vergleiche VwSlg 14.677A/1997; SZ 66/129; Raschauer aaO Rz 3 zu Paragraph 22, WRG). Eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts läge nur vor, wenn dieses nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids mit dem jeweiligen Eigentum an der Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden wäre (SZ 60/265). Dies ist aber hier nicht der Fall.
Ist aber das Wasserbenutzungsrecht nicht dinglich gebunden, dann kann es dahingestellt bleiben, ob und zu welchen Zeiten der Beklagte Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Kraftwerksanlagen errichtet sind, oder Eigentümer der Wasserkraftanlagen selbst war oder ist. Mangels dinglicher Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts kann ihm nämlich auch das allfällige Eigentum für sich das dinglich gebundene Wasserbenutzungsrecht nicht verschaffen, sodass seine Haftung als Wasserberechtigter von vornherein ausscheidet.
Letztlich ist noch zu beachten, dass die Klägerin ursprünglich auch vorbrachte, der Beklagte habe die "im Wasserrechtsbescheid zum Schutz der Fischerei verfügten Auflagen schuldhaft nicht erfüllt", weshalb "der der Klägerin entstandene Schaden auch auf schadenersatzrechtliche Bestimmungen gestützt" wurde (S 7 des Protokolls vom 13. 1. 1997 = AS 31). Dieses Vorbringen der Klägerin wurde im aufgehobenen Ersturteil vom 19. 6. 2000 auch wiedergegeben (S 6 dieses Urteils). In ihrer Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin den Verfahrensmangel, dass das Erstgericht ihr allgemeines Schadenersatzbegehren nicht geprüft hat, aber nicht gerügt, vielmehr hat sie ausdrücklich ausgeführt, ihre Ansprüche auf § 26 Abs 2 WRG zu stützen (S 6 dieser Berufung = AS 217). Auf die Frage, ob der Klägerin allenfalls Schadenersatz nach den Bestimmungen des ABGB gebührte, ist demnach nicht einzugehen.Letztlich ist noch zu beachten, dass die Klägerin ursprünglich auch vorbrachte, der Beklagte habe die "im Wasserrechtsbescheid zum Schutz der Fischerei verfügten Auflagen schuldhaft nicht erfüllt", weshalb "der der Klägerin entstandene Schaden auch auf schadenersatzrechtliche Bestimmungen gestützt" wurde (S 7 des Protokolls vom 13. 1. 1997 = AS 31). Dieses Vorbringen der Klägerin wurde im aufgehobenen Ersturteil vom 19. 6. 2000 auch wiedergegeben (S 6 dieses Urteils). In ihrer Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin den Verfahrensmangel, dass das Erstgericht ihr allgemeines Schadenersatzbegehren nicht geprüft hat, aber nicht gerügt, vielmehr hat sie ausdrücklich ausgeführt, ihre Ansprüche auf Paragraph 26, Absatz 2, WRG zu stützen (S 6 dieser Berufung = AS 217). Auf die Frage, ob der Klägerin allenfalls Schadenersatz nach den Bestimmungen des ABGB gebührte, ist demnach nicht einzugehen.
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Klagsabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte lediglich 377,90 EUR für die Sachverständigengebühren aufwenden musste, dass ihm nur ein Einheitssatz von 200 % für seine Berufungsbeantwortung gebührt, dass der verzeichnete Berichtigungsantrag vom 19. 11. 1998 nicht aktenkundig ist, und dass die Kosten des von ihm eingeholten Rechtsgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren, weil das Klagebegehren schon an der mangelnden Passivlegitimation des Beklagten scheiterte.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte lediglich 377,90 EUR für die Sachverständigengebühren aufwenden musste, dass ihm nur ein Einheitssatz von 200 % für seine Berufungsbeantwortung gebührt, dass der verzeichnete Berichtigungsantrag vom 19. 11. 1998 nicht aktenkundig ist, und dass die Kosten des von ihm eingeholten Rechtsgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren, weil das Klagebegehren schon an der mangelnden Passivlegitimation des Beklagten scheiterte.
Dem Antrag der Klägerin auf Ersatz ihrer Prozesskosten gemäß § 44 ZPO ist nicht näherzutreten, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beklagte das Verfahren schuldhaft verzögert haben sollte. Die Rechtsfrage, wer als Wassernutzungsberechtigter anzusehen ist, konnte auf Grundlage der im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Bescheide getroffen werden, und weder das Vorbringen der Klägerin noch das des Beklagten hatte grundsätzlich prozessverzögernde Wirkung.Dem Antrag der Klägerin auf Ersatz ihrer Prozesskosten gemäß Paragraph 44, ZPO ist nicht näherzutreten, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beklagte das Verfahren schuldhaft verzögert haben sollte. Die Rechtsfrage, wer als Wassernutzungsberechtigter anzusehen ist, konnte auf Grundlage der im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Bescheide getroffen werden, und weder das Vorbringen der Klägerin noch das des Beklagten hatte grundsätzlich prozessverzögernde Wirkung.