Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Soweit sich die Revisionswerberin über weite Strecken ihres Rechtsmittels mit der Bestimmung des § 1313a ABGB auseinandersetzt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine Zurechnungsregel des Schadenersatzrechts - und nicht des Stellvertretungsrechts - handelt, die für die Lösung des vorliegenden Problems keine Bedeutung hat.Soweit sich die Revisionswerberin über weite Strecken ihres Rechtsmittels mit der Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB auseinandersetzt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine Zurechnungsregel des Schadenersatzrechts - und nicht des Stellvertretungsrechts - handelt, die für die Lösung des vorliegenden Problems keine Bedeutung hat.
Erkennbar wendet sich die Klägerin vor allem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die festgestellte Kenntnis der vertragserrichtenden Rechtsanwältin von dem - vom objektiven Erklärungswert abweichenden - Vertragswillen des Geschäftsführers der seinerzeitigen Mieterin sei der Vermieterin zuzurechnen.
Da die Beklagte insoweit im Verfahren erster Instanz eine rechtsgeschäftlich erteilte Verhandlungsvollmacht - oder auch die Einräumung einer Stellung als Empfangsbotin der Klägerin - gar nicht behauptet hat, ist auf ihr erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen, die Maklerin bzw deren Geschäftsführer sei „selbstverständlich" von der Vermieterin bevollmächtigt worden, mit dem Vertragsverfasser bzw einem Mietinteressenten inhaltlich Vertragsverhandlungen zu führen und Vertragsbedingungen zu besprechen, nicht einzugehen.
Tatsachen, aus denen sich rechtlich ergibt, dass Willenserklärungen oder auch das Wissen eines Dritten einem anderen (dem Vertretenen) zuzurechnen sind, hat im Prozess stets derjenige zu behaupten, der sich auf ein solches zurechenbares Verhalten beruft und daraus für ihn günstige Rechtsfolgen im Verhältnis zum angeblich Vertretenen ableiten will. Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte in ihren Einwendungen vorgebracht, die Vertragsverfasserin habe - gegenüber wem auch immer - geäußert, dass die fragliche Vertragsklausel auch eine mehrmalige Weitergabe ermöglichen sollte. Im weiteren Verfahren brachte sie vor, der Geschäftsführer der Maklerin sei „als Vertreter oder zumindest als vertretungsbefugter Vermittler der damaligen Vermieterin aufgetreten"; es sei sein Vertragswille gewesen, dass eine mehrmalige „Weitervermietung" möglich sein solle.
Damit wollte die Beklagte ersichtlich zum Ausdruck bringen, das Verhalten des Geschäftsführers der Maklerin sei der Vermieterin ohne Rücksicht darauf zuzurechnen, ob dieser tatsächlich über Vertretungsmacht verfügt habe, weil er eben zumindest als „vertretungsbefugter Vermittler" aufgetreten sei. Damit will die Beklagte - was in der Revisionsbeantwortung verdeutlicht wird - auf das Bestehen einer sogenannten Anscheinsvollmacht (vgl dazu nur P. Bydlinski in KBB2, § 1029 ABGB Rz 6 ff mwN) hinaus, übersieht dabei aber, dass dafür nicht ausreicht, dass der vermeintliche Vertreter als solcher auftritt. Vielmehr ist vor allem erforderlich, dass der Anschein des Bestehens von Vertretungsmacht demjenigen auch in adäquater Weise zuzurechnen ist, für den der vermeintliche Vertreter gehandelt hat (vgl nur die Nachweise bei P. Bydlinski, aaO Rz 8). Eine solche Zurechnung setzt vor allem voraus, dass der Machtgeber selbst oder ihm zurechenbare Personen - insbesondere Organe oder sonst Vertretungsberechtigte - den Anschein verursacht haben, wogegen das Vertrauen auf das Verhalten des vermeintlichen Vertreters allein nicht ausreicht.Damit wollte die Beklagte ersichtlich zum Ausdruck bringen, das Verhalten des Geschäftsführers der Maklerin sei der Vermieterin ohne Rücksicht darauf zuzurechnen, ob dieser tatsächlich über Vertretungsmacht verfügt habe, weil er eben zumindest als „vertretungsbefugter Vermittler" aufgetreten sei. Damit will die Beklagte - was in der Revisionsbeantwortung verdeutlicht wird - auf das Bestehen einer sogenannten Anscheinsvollmacht vergleiche dazu nur P. Bydlinski in KBB2, Paragraph 1029, ABGB Rz 6 ff mwN) hinaus, übersieht dabei aber, dass dafür nicht ausreicht, dass der vermeintliche Vertreter als solcher auftritt. Vielmehr ist vor allem erforderlich, dass der Anschein des Bestehens von Vertretungsmacht demjenigen auch in adäquater Weise zuzurechnen ist, für den der vermeintliche Vertreter gehandelt hat vergleiche nur die Nachweise bei P. Bydlinski, aaO Rz 8). Eine solche Zurechnung setzt vor allem voraus, dass der Machtgeber selbst oder ihm zurechenbare Personen - insbesondere Organe oder sonst Vertretungsberechtigte - den Anschein verursacht haben, wogegen das Vertrauen auf das Verhalten des vermeintlichen Vertreters allein nicht ausreicht.
Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Geschäftsführer der ersten Mieterin darauf vertraute, dass die vertragserrichtende Rechtsanwältin bzw der Geschäftsführer der Maklerin über ausreichende Vertretungsmacht der Klägerin zur Empfangnahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen bzw zur Aushandlung von Vertragsbedingungen verfügte - auch das wurde im Übrigen im Verfahren erster Instanz nicht konkret behauptet -, fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an (der Behauptung von) Umständen, aus denen sich die Herbeiführung eines entsprechenden Rechtsscheins durch die Klägerin ableiten ließe. Die bloße Betrauung eines Vermittlungsmaklers mit der Suche nach Mietinteressenten wäre kein ausreichender Zurechnungsgrund dafür, bei Dritten einen dem Vermieter zurechenbaren Anschein dahin zu erwecken, der Makler - oder ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt - sei berechtigt, namens des Vermieters Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollen, wenn sie im schriftlichen Mietvertrag keinen Niederschlag finden. Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin, spielt es daher für die Zurechnung auch keine Rolle, ob die Klägerin den von der Rechtsanwältin erstellten Vertragsentwurf für in Ordnung befunden hat, weil damit nur eine Zustimmung zum objektiven Inhalt des Entwurfs zum Ausdruck gebracht wurde. Einer solchen Zurechnung steht gerade im vorliegenden Fall darüber hinaus auch die Schriftformklausel in Punkt 6.4 des Mietvertrags entgegen, nach der Nebenabreden als nicht getroffen gelten, wenn sie nicht schriftlich vereinbart sind. Damit bringt der Vermieter mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er nur an den schriftlich fixierten Vertragstext gebunden sein will und allenfalls mit Vertragsverhandlungen befassten Dritten keine Befugnis eingeräumt hat, vom schriftlichen Text abweichende oder über diesen hinausgehende Zusagen zu machen bzw mündliche Erklärungen als Empfangsbote der Klägerin entgegenzunehmen.
Auch wenn im schriftlichen Mietvertrag von einer „Abtretung der Mietrechte" die Rede ist, ergibt sich doch aus dem Verfahren und den von den Parteien erstatteten (insoweit übereinstimmenden) Prozesserklärungen, dass damit die Einräumung eines sogenannten Weitergaberechts gemeint war, womit die Beklagte im Wege einer Vertragsübernahme anstelle der ursprünglichen Mieterin in das Mietverhältnis eingetreten ist (RIS-Justiz RS0032700, RS0032747). Dass dieses Weitergaberecht bei objektiver Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel nur einmal ausgeübt werden kann, haben die Vorinstanzen - auch unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofs - zutreffend dargelegt (vgl nur RIS-Justiz RS0111168, RS0032796), sodass insoweit auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Da somit eine mehrmalige „Weitergabe" nicht vereinbart war, hat die Beklagte mit der „Abtretung der Mietrechte" an einen Dritten, mit der ersichtlich die tatsächliche Weitergabe des Bestandobjekts verbunden war, den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG verwirklicht.Auch wenn im schriftlichen Mietvertrag von einer „Abtretung der Mietrechte" die Rede ist, ergibt sich doch aus dem Verfahren und den von den Parteien erstatteten (insoweit übereinstimmenden) Prozesserklärungen, dass damit die Einräumung eines sogenannten Weitergaberechts gemeint war, womit die Beklagte im Wege einer Vertragsübernahme anstelle der ursprünglichen Mieterin in das Mietverhältnis eingetreten ist (RIS-Justiz RS0032700, RS0032747). Dass dieses Weitergaberecht bei objektiver Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel nur einmal ausgeübt werden kann, haben die Vorinstanzen - auch unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofs - zutreffend dargelegt vergleiche nur RIS-Justiz RS0111168, RS0032796), sodass insoweit auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Da somit eine mehrmalige „Weitergabe" nicht vereinbart war, hat die Beklagte mit der „Abtretung der Mietrechte" an einen Dritten, mit der ersichtlich die tatsächliche Weitergabe des Bestandobjekts verbunden war, den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG verwirklicht.
Damit ist die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.