Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt. Auf den vorliegenden Fall ist bereits das StEG 2005 anzuwenden (§ 14 Abs 1 Z 1 StEG 2005). Gemäß dessen § 2 Abs 1 Z 2 steht „ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 nur einer Person zu, die wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft).Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt. Auf den vorliegenden Fall ist bereits das StEG 2005 anzuwenden (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StEG 2005). Gemäß dessen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, steht „ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, nur einer Person zu, die wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft).
Unstrittig ist, dass ein (formeller) Freispruch durch ein inländisches Strafgericht im vorliegenden Fall nicht ergangen ist.
In der Anklageschrift unterblieb eine Anführung des § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO), da bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zu einem höheren Strafsatz führt, die Zufügung einer leichten Körperverletzung nicht echt idealkonkurrierend als zusätzliche Deliktsverwirklichung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB hinzutritt, sondern infolge scheinbarer Idealkonkurrenz (Konsumtion) verdrängt wird (Fabrizy, StGB9 § 83 Rz 5; Ratz in WK-StGB2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 61). Nachdem für die Unterstellung unter § 142 StGB erforderliche Feststellungen nicht getroffen werden konnten, die Geschworenen aber eine vorsätzliche Verletzung des Tatopfers durch den Angeklagten als erwiesen ansahen, hatte ein „Qualifikations- oder Subsumtionsfreispruch" vom Verbrechen des schweren Raubes nicht zu erfolgen, weil hinsichtlich ein- und derselben Tat im materiellen Sinn als urteilsmäßige Erledigung nur entweder ein Schuldspruch oder ein Freispruch in Betracht kommt (14 Os 84/06v). Ein Freispruch bloß von einer seitens des Anklägers für begründet erachteten Subsumtion der Tat (sogenannter Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch) kommt nach einhelliger Rechtsprechung und dem Großteil der Lehre daher nicht in Frage (15 Os 27, 60/02 = SSt 64/35; RIS-Justiz RS0115553; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521 ff; vgl Schroll, WK-StPO § 34 Rz 46). Wäre der Kläger dennoch von der wider ihn wegen des Verbrechens des schweren Raubes erhobenen Anklage freigesprochen worden, so käme diesem (verfehlten) Freispruch keine rechtliche Relevanz zu. Es bedürfte aber auch nicht dessen (klarstellender) Beseitigung.In der Anklageschrift unterblieb eine Anführung des Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO), da bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zu einem höheren Strafsatz führt, die Zufügung einer leichten Körperverletzung nicht echt idealkonkurrierend als zusätzliche Deliktsverwirklichung nach Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB hinzutritt, sondern infolge scheinbarer Idealkonkurrenz (Konsumtion) verdrängt wird (Fabrizy, StGB9 Paragraph 83, Rz 5; Ratz in WK-StGB2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 61). Nachdem für die Unterstellung unter Paragraph 142, StGB erforderliche Feststellungen nicht getroffen werden konnten, die Geschworenen aber eine vorsätzliche Verletzung des Tatopfers durch den Angeklagten als erwiesen ansahen, hatte ein „Qualifikations- oder Subsumtionsfreispruch" vom Verbrechen des schweren Raubes nicht zu erfolgen, weil hinsichtlich ein- und derselben Tat im materiellen Sinn als urteilsmäßige Erledigung nur entweder ein Schuldspruch oder ein Freispruch in Betracht kommt (14 Os 84/06v). Ein Freispruch bloß von einer seitens des Anklägers für begründet erachteten Subsumtion der Tat (sogenannter Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch) kommt nach einhelliger Rechtsprechung und dem Großteil der Lehre daher nicht in Frage (15 Os 27, 60/02 = SSt 64/35; RIS-Justiz RS0115553; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521 ff; vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 34, Rz 46). Wäre der Kläger dennoch von der wider ihn wegen des Verbrechens des schweren Raubes erhobenen Anklage freigesprochen worden, so käme diesem (verfehlten) Freispruch keine rechtliche Relevanz zu. Es bedürfte aber auch nicht dessen (klarstellender) Beseitigung.
Die weitere, im § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 genannte Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs, das „Außer-Verfolgung-Setzen" durch ein inländisches Strafgericht, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:Die weitere, im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 genannte Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs, das „Außer-Verfolgung-Setzen" durch ein inländisches Strafgericht, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Da die Gesetzesmaterialien zum StEG 2005 zu diesem Begriff keine Ausführungen enthalten, ist auf die Gesetzesmaterialien zum StEG 1969 (1197 BlgNR 11. GP) zurückzugreifen. Nach diesen umfasste der Begriff „Außer-Verfolgung-Setzung" alle jene Entscheidungen des Staatsanwalts und der Gerichte, mit denen ein Strafverfahren entweder überhaupt nicht eröffnet, oder ein bereits eingeleitetes Verfahren endgültig eingestellt wird, wie etwa die Einstellung der Vorerhebungen nach § 90 StPO, der Voruntersuchung nach § 109 StPO durch den Untersuchungsrichter, oder die Einstellung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts nach einem Rücktritt des Staatsanwalts von der Anklage nach § 227 StPO (siehe 1197 BlgNR 11. GP 10; Eder-Rieder, Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005, 44). Misst man dem Begriff des „Außer-Verfolgung-Setzens" weiterhin diesen Inhalt bei - Gegenteiliges ist nicht indiziert -, trifft er auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu, weil hinsichtlich des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB weder eine das Strafverfahren nicht eröffnende oder dieses einstellende (formelle) Entscheidung des Staatsanwalts noch eine solche des Gerichts ergangen ist.Da die Gesetzesmaterialien zum StEG 2005 zu diesem Begriff keine Ausführungen enthalten, ist auf die Gesetzesmaterialien zum StEG 1969 (1197 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode zurückzugreifen. Nach diesen umfasste der Begriff „Außer-Verfolgung-Setzung" alle jene Entscheidungen des Staatsanwalts und der Gerichte, mit denen ein Strafverfahren entweder überhaupt nicht eröffnet, oder ein bereits eingeleitetes Verfahren endgültig eingestellt wird, wie etwa die Einstellung der Vorerhebungen nach Paragraph 90, StPO, der Voruntersuchung nach Paragraph 109, StPO durch den Untersuchungsrichter, oder die Einstellung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts nach einem Rücktritt des Staatsanwalts von der Anklage nach Paragraph 227, StPO (siehe 1197 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 10; Eder-Rieder, Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005, 44). Misst man dem Begriff des „Außer-Verfolgung-Setzens" weiterhin diesen Inhalt bei - Gegenteiliges ist nicht indiziert -, trifft er auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu, weil hinsichtlich des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB weder eine das Strafverfahren nicht eröffnende oder dieses einstellende (formelle) Entscheidung des Staatsanwalts noch eine solche des Gerichts ergangen ist.
Der Revisionswerber bringt nun vor, der Gesetzgeber des StEG 2005 habe Fälle wie den vorliegenden (materielle „Subsumtions- oder Qualifikationsfreisprüche") offensichtlich nicht bedacht, sodass diese Gesetzeslücke im Wege der Analogie zu schließen sei. Zu beurteilen ist also, ob der Gesetzgeber nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung einen Entschädigungsanspruch in einem Fall wie dem vorliegenden verweigern oder gewähren wollte. Dazu ist vorerst auf die Rechtslage zum (nicht mehr in Geltung stehenden) StEG 1969 einzugehen.
Nach § 2 Abs 1 lit b StEG 1969 bestand ein Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte wegen des Verdachts einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung- oder in Untersuchungshaft genommen und in der Folge in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist und der Verdacht, dass der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet oder die Verfolgung aus anderen Gründen ausgeschlossen war.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG 1969 bestand ein Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte wegen des Verdachts einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung- oder in Untersuchungshaft genommen und in der Folge in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist und der Verdacht, dass der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet oder die Verfolgung aus anderen Gründen ausgeschlossen war.
Oberstgerichtliche Rechtsprechung zu § 2 Abs 1 lit b StEG 1969 besteht für Fälle einer Anklage wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Taten und Fällung eines teils freisprechenden, teils verurteilenden Endurteils: In einem solchen Fall setzte der Entschädigungsanspruch nach dem StEG 1969 nicht voraus, dass der Entschädigungswerber gänzlich freigesprochen oder das Verfahren zur Gänze eingestellt wurde. Eine Entschädigung war auch dann zuzuerkennen, wenn der Freispruch oder die Einstellung nur jene strafbare Tat erfasste, die Anlass zur Haft gegeben hatte. Dass der Entschädigungswerber wegen einer anderen strafbaren Tat verurteilt wurde, die nicht zu seiner Verhaftung geführt hatte, blieb auf den Entschädigungsanspruch ohne Einfluss (12 Os 114/03 ua, Eder-Rieder aaO, 45). Trotz eines Freispruchs bestand aber jedenfalls das Erfordernis der sogenannten „Verdachtsentkräftung". Dieses Erfordernis wurde vom EGMR als mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK nicht vereinbar angesehen, weil im Anschluss an ein freisprechendes Erkenntnis das Fortbestehen der Verdachtsgründe geprüft und darüber durch staatliche Organe entschieden wurde (ÖJZ 1993, 816; ÖJZ 2001, 155; ÖJZ 2001, 910). Es ergab sich somit die Notwendigkeit einer grundrechtskonformen Neugestaltung der strafrechtlichen Entschädigung (618 BlgNR 22. GP, 3 f; Eder-Rieder aaO, 22). Neben der grundrechtskonformen Verbesserung der Rechtsposition des Geschädigten lag die Zielsetzung des neuen StEG 2005 darin, das Verfahren im Interesse aller Beteiligten zu vereinfachen und zu beschleunigen und unter Bedachtnahme auf moderne zivilrechtliche Grundsätze einen bis dahin im StEG nicht verankerten Ersatzanspruch auf ideelle Schäden anzuerkennen (Eder-Rieder aaO, 22 f).Oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG 1969 besteht für Fälle einer Anklage wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Taten und Fällung eines teils freisprechenden, teils verurteilenden Endurteils: In einem solchen Fall setzte der Entschädigungsanspruch nach dem StEG 1969 nicht voraus, dass der Entschädigungswerber gänzlich freigesprochen oder das Verfahren zur Gänze eingestellt wurde. Eine Entschädigung war auch dann zuzuerkennen, wenn der Freispruch oder die Einstellung nur jene strafbare Tat erfasste, die Anlass zur Haft gegeben hatte. Dass der Entschädigungswerber wegen einer anderen strafbaren Tat verurteilt wurde, die nicht zu seiner Verhaftung geführt hatte, blieb auf den Entschädigungsanspruch ohne Einfluss (12 Os 114/03 ua, Eder-Rieder aaO, 45). Trotz eines Freispruchs bestand aber jedenfalls das Erfordernis der sogenannten „Verdachtsentkräftung". Dieses Erfordernis wurde vom EGMR als mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK nicht vereinbar angesehen, weil im Anschluss an ein freisprechendes Erkenntnis das Fortbestehen der Verdachtsgründe geprüft und darüber durch staatliche Organe entschieden wurde (ÖJZ 1993, 816; ÖJZ 2001, 155; ÖJZ 2001, 910). Es ergab sich somit die Notwendigkeit einer grundrechtskonformen Neugestaltung der strafrechtlichen Entschädigung (618 BlgNR 22. GP, 3 f; Eder-Rieder aaO, 22). Neben der grundrechtskonformen Verbesserung der Rechtsposition des Geschädigten lag die Zielsetzung des neuen StEG 2005 darin, das Verfahren im Interesse aller Beteiligten zu vereinfachen und zu beschleunigen und unter Bedachtnahme auf moderne zivilrechtliche Grundsätze einen bis dahin im StEG nicht verankerten Ersatzanspruch auf ideelle Schäden anzuerkennen (Eder-Rieder aaO, 22 f).
Im Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StEG 2005 (618 BlgNR 22. GP, 3 f) wird dargelegt, dass die strafrechtliche Entschädigung im Gemeinschaftsrecht selbst zwar nicht geregelt sei, sich aber ein Reformbedarf aus der Rechtsprechung des EGMR zur Reichweite der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK und der damit nicht in Einklang stehenden Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b StEG 1969 ergebe. Aus dem Besonderen Teil der Regierungsvorlage zu § 2 StEG 2005 geht hervor, dass es hinsichtlich der Anwendungsfälle der ungerechtfertigten Haft zu keinen wesentlichen Änderungen komme, das Erfordernis der Entkräftung des Tatverdachts für die Ersatzpflicht des Bundes als weitere Anspruchsvoraussetzung aber beseitigt werde (siehe auch Heissenberger, Haftentschädigung, 160; Eder-Rieder aaO, 22). Aus welchen Erwägungen die Worte „in Ansehung dieser Handlung" (freigesprochen) entfallen sind, wird von den Gesetzesmaterialien ebensowenig angesprochen wie die Frage der Entschädigungspflicht in Fällen von (nicht zu erfolgenden) „Subsumtions- oder Qualifikationsfreisprüchen". Im Besonderen Teil der Regierungsvorlage wird im Einleitungssatz zu § 2 in teilweiser Wiedergabe des Gesetzestextes lediglich darauf verwiesen, dass ein Ersatzanspruch nur dann bestehe, wenn einer der in § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Entschädigungsgründe vorliege.Im Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StEG 2005 (618 BlgNR 22. GP, 3 f) wird dargelegt, dass die strafrechtliche Entschädigung im Gemeinschaftsrecht selbst zwar nicht geregelt sei, sich aber ein Reformbedarf aus der Rechtsprechung des EGMR zur Reichweite der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK und der damit nicht in Einklang stehenden Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG 1969 ergebe. Aus dem Besonderen Teil der Regierungsvorlage zu Paragraph 2, StEG 2005 geht hervor, dass es hinsichtlich der Anwendungsfälle der ungerechtfertigten Haft zu keinen wesentlichen Änderungen komme, das Erfordernis der Entkräftung des Tatverdachts für die Ersatzpflicht des Bundes als weitere Anspruchsvoraussetzung aber beseitigt werde (siehe auch Heissenberger, Haftentschädigung, 160; Eder-Rieder aaO, 22). Aus welchen Erwägungen die Worte „in Ansehung dieser Handlung" (freigesprochen) entfallen sind, wird von den Gesetzesmaterialien ebensowenig angesprochen wie die Frage der Entschädigungspflicht in Fällen von (nicht zu erfolgenden) „Subsumtions- oder Qualifikationsfreisprüchen". Im Besonderen Teil der Regierungsvorlage wird im Einleitungssatz zu Paragraph 2, in teilweiser Wiedergabe des Gesetzestextes lediglich darauf verwiesen, dass ein Ersatzanspruch nur dann bestehe, wenn einer der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Entschädigungsgründe vorliege.
Erforscht man die Absicht und Zielsetzung des Gesetzgebers des StEG 2005, die darin liegt, die Rechtsposition des Geschädigten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Ausschlussgründe zu verbessern und orientiert sich an den vom StEG 2005 angestrebten Lösungen, so ist tatsächlich eine planwidrige Unvollständigkeit („Gesetzeslücke") anzunehmen. Jedenfalls was den Anspruch auf Haftentschädigung anlangt, ist die für den Kläger nach rechtskräftiger Verurteilung wegen § 83 Abs 1 StGB gegebene Situation (materiell) einem (Teil-)Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens des Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB gleichzuhalten. Der Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB erfolgte wegen einer Tat, die nicht Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hätte. Der Schuldspruch erfasste nicht jene strafbare Handlung (das Verbrechen des schweren Raubes), deretwegen über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war. Dass der Gesetzgeber des StEG 2005 trotz dieser - aus der Sicht eines Ersatzwerbers - gegebenen gleichartigen Situation zu einem (Teil-)Freispruch im Fall einer Realkonkurrenz dennoch in Fällen wie dem vorliegenden generell keinen Entschädigungsanspruch gewähren wollte, ist mangels gegenteiliger Anhaltpunkte in den Gesetzesmaterialien nicht zu vermuten. Weder nach den im StEG 2005 zum Ausdruck kommenden Wertungen, noch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung ist dem Gesetzgeber des StEG 2005 zu unterstellen, dass er in Fällen wie dem vorliegenden einen Ersatzanspruch ausschließen wollte. Der geregelte Fall eines (Teil-)Freispruchs im Fall einer Realkonkurrenz und der ungeregelte Fall der scheinbaren Idealkonkurrenz stimmen in den für den Zuspruch einer strafrechtlichen Entschädigung maßgeblichen Voraussetzungen überein. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, entfiele der Zuspruch eines Ersatzanspruchs nach dem StEG nur deshalb, weil die der Freiheit beraubte Person „nur" faktisch von dem Vorwurf, der zu ihrer Verhaftung geführt hatte, endgültig „losgelöst", aus rein prozessualen Erwägungen aber nicht „rechtstechnisch" freigesprochen wurde. Ein derartiges Ansinnen kann dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil er ausdrücklich „unangemessenen und unbilligen Ergebnissen" begegnen und jede „ungerechtfertigte Haft" abgegolten wissen wollte (618 BlgNR 22. GP, 4 und 7). Jede andere Auslegung würde eine Verschlechterung der zur Zeit der Geltung des StEG 1969 bestandenen Rechtslage bedeuten, die - wie zuvor ausgeführt - einen Entschädigungsanspruch bejahte, wenn die Verurteilung nur wegen einer Tat erfolgte, die nicht Anlass zur Verhängung der Haft gehabt hatte. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die letztlich echt „verbliebene" Straftat des Klägers (§ 83 Abs 1 StGB) keinen Anlass zur Verhaftung gegeben hätte und die Haft sohin im Ergebnis „ungerechtfertigt" war. Die strafrechtliche Einordnung als „einheitliche Tat" kann an der für das StEG maßgeblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten Haft nichts ändern.Erforscht man die Absicht und Zielsetzung des Gesetzgebers des StEG 2005, die darin liegt, die Rechtsposition des Geschädigten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Ausschlussgründe zu verbessern und orientiert sich an den vom StEG 2005 angestrebten Lösungen, so ist tatsächlich eine planwidrige Unvollständigkeit („Gesetzeslücke") anzunehmen. Jedenfalls was den Anspruch auf Haftentschädigung anlangt, ist die für den Kläger nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB gegebene Situation (materiell) einem (Teil-)Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens des Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB gleichzuhalten. Der Schuldspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erfolgte wegen einer Tat, die nicht Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hätte. Der Schuldspruch erfasste nicht jene strafbare Handlung (das Verbrechen des schweren Raubes), deretwegen über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war. Dass der Gesetzgeber des StEG 2005 trotz dieser - aus der Sicht eines Ersatzwerbers - gegebenen gleichartigen Situation zu einem (Teil-)Freispruch im Fall einer Realkonkurrenz dennoch in Fällen wie dem vorliegenden generell keinen Entschädigungsanspruch gewähren wollte, ist mangels gegenteiliger Anhaltpunkte in den Gesetzesmaterialien nicht zu vermuten. Weder nach den im StEG 2005 zum Ausdruck kommenden Wertungen, noch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung ist dem Gesetzgeber des StEG 2005 zu unterstellen, dass er in Fällen wie dem vorliegenden einen Ersatzanspruch ausschließen wollte. Der geregelte Fall eines (Teil-)Freispruchs im Fall einer Realkonkurrenz und der ungeregelte Fall der scheinbaren Idealkonkurrenz stimmen in den für den Zuspruch einer strafrechtlichen Entschädigung maßgeblichen Voraussetzungen überein. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, entfiele der Zuspruch eines Ersatzanspruchs nach dem StEG nur deshalb, weil die der Freiheit beraubte Person „nur" faktisch von dem Vorwurf, der zu ihrer Verhaftung geführt hatte, endgültig „losgelöst", aus rein prozessualen Erwägungen aber nicht „rechtstechnisch" freigesprochen wurde. Ein derartiges Ansinnen kann dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil er ausdrücklich „unangemessenen und unbilligen Ergebnissen" begegnen und jede „ungerechtfertigte Haft" abgegolten wissen wollte (618 BlgNR 22. GP, 4 und 7). Jede andere Auslegung würde eine Verschlechterung der zur Zeit der Geltung des StEG 1969 bestandenen Rechtslage bedeuten, die - wie zuvor ausgeführt - einen Entschädigungsanspruch bejahte, wenn die Verurteilung nur wegen einer Tat erfolgte, die nicht Anlass zur Verhängung der Haft gehabt hatte. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die letztlich echt „verbliebene" Straftat des Klägers (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) keinen Anlass zur Verhaftung gegeben hätte und die Haft sohin im Ergebnis „ungerechtfertigt" war. Die strafrechtliche Einordnung als „einheitliche Tat" kann an der für das StEG maßgeblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten Haft nichts ändern.
Zu prüfen bleibt, ob der Ersatzanspruch des Klägers aus den im § 3 Abs 2 StEG 2005 genannten Gründen gemindert oder auch ganz ausgeschlossen werden könnte. Mit der in dieser Regelung enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel" soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden. Im vorliegenden Fall hat das Geschworenengericht der von Anfang an mehr oder weniger gleichlautenden Verantwortung des Klägers letztlich mehr Glauben geschenkt als der gegenteiligen Aussage des Opfers. Damit liegt im Zuspruch einer Haftentschädigung weder unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, noch im Hinblick auf die Haftgründe oder jene Gründe, die letztlich zu einer Verurteilung (lediglich) nach § 83 Abs 1 StGB geführt haben, ein unangemessenes oder unbilliges Ergebnis. Dass der Kläger - wie die beklagte Partei vorbringt - ein „verurteilter Straftäter" sei, stellt für sich gesehen noch keinen Grund dafür dar, die Haftung des Bundes gemäß § 3 Abs 2 StEG 2005 zu mindern oder gar ganz auszuschließen. Von einer Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB kann keine Rede sein, war doch schon nach bisheriger Rechtsprechung Voraussetzung für einen Entschädigunganspruch kein gänzlicher Freispruch und auch keine gänzliche Verfahrenseinstellung, sondern genügte es, wenn sich der (Teil-)Freispruch oder die (Teil-)Einstellung auf jenen Teil der strafbaren Handlungen bezog, der zur Verwahrungs- oder Untersuchungshaft geführt hatte. Dies ist auch nach dem StEG 2005 der maßgebliche Aspekt.Zu prüfen bleibt, ob der Ersatzanspruch des Klägers aus den im Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005 genannten Gründen gemindert oder auch ganz ausgeschlossen werden könnte. Mit der in dieser Regelung enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel" soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden. Im vorliegenden Fall hat das Geschworenengericht der von Anfang an mehr oder weniger gleichlautenden Verantwortung des Klägers letztlich mehr Glauben geschenkt als der gegenteiligen Aussage des Opfers. Damit liegt im Zuspruch einer Haftentschädigung weder unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, noch im Hinblick auf die Haftgründe oder jene Gründe, die letztlich zu einer Verurteilung (lediglich) nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB geführt haben, ein unangemessenes oder unbilliges Ergebnis. Dass der Kläger - wie die beklagte Partei vorbringt - ein „verurteilter Straftäter" sei, stellt für sich gesehen noch keinen Grund dafür dar, die Haftung des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005 zu mindern oder gar ganz auszuschließen. Von einer Sittenwidrigkeit iSd Paragraph 879, ABGB kann keine Rede sein, war doch schon nach bisheriger Rechtsprechung Voraussetzung für einen Entschädigunganspruch kein gänzlicher Freispruch und auch keine gänzliche Verfahrenseinstellung, sondern genügte es, wenn sich der (Teil-)Freispruch oder die (Teil-)Einstellung auf jenen Teil der strafbaren Handlungen bezog, der zur Verwahrungs- oder Untersuchungshaft geführt hatte. Dies ist auch nach dem StEG 2005 der maßgebliche Aspekt.
Zur Höhe des Ersatzanspruchs erstattete der Revisionswerber kein Vorbringen mehr, sondern begehrte die Abänderung des Berufungsurteils in dem Sinn, „dass dem erstgerichtlichen Zuspruch stattgegeben werde". Dem tritt die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr entgegen.
Dies führt in Stattgebung der Revision zur Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO.