Rechtssatz RS0122966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122966
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Mit der in § 3 Abs 2 StEG 2005 enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel" soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden.Mit der in Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005 enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel" soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 169/07w
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 169/07w
Veröff: SZ 2007/164
- 1 Ob 257/07m
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 257/07m
Vgl aber; Beisatz: Die Haftgründe können aber für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung nach einem im Sinn des § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten" Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO führen. (T1); Veröff: SZ 2008/58
- 1 Ob 263/07v
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 263/07v
Vgl aber; Beis wie T1
- 1 Ob 174/10k
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 174/10k
Vgl aber; Beis wie T1
- 1 Ob 71/12s
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 71/12s
Auch
- 1 Ob 2/13w
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 2/13w
Vgl auch; Beisatz: Ob sich bei einem konkreten Tatgeschehen letztlich ein bestimmter Vorsatz des Täters nachweisen lässt, ist in einer großen Zahl von Fällen ungewiss. Allein daraus kann aber nicht die Unangemessenheit der Gewährung von Haftentschädigung abgeleitet werden, wenn sich im Strafverfahren schließlich nur ein Verletzungsvorsatz ergibt und der bei Verhängung der Haft angenommene Tötungsvorsatz nicht festzustellen ist. (T2); Beisatz: Es ist auch nicht von Bedeutung, ob ein „schuldgravierender Handlungsunwert der Tat“ vorlag. (T3)
- 1 Ob 32/16m
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 32/16m
Beis wie T1
- 1 Ob 152/16h
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 152/16h
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122966
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20071022_OGH0002_0010OB00169_07W0000_002