Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Das StEG 2005 ist nach seinem § 14 Abs 1 Z 1 anzuwenden, wenn eine vor seinem In-Kraft-Treten begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen oder ungerechtfertigten Haft nach dem 31. 12. 2004 geendet hat. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass aufgrund des Freispruchs ein Fall der ungerechtfertigten Haft iSd § 2 Abs 1 Z 2 leg cit vorliegt. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei erfasst das StEG 2005 aufgrund der bereits zitierten Übergangsregelung auch den Zeitraum vom 3. bis 17. 11. 2004. Die Untersuchungshaft wurde nämlich nur zwecks Verbüßung der noch offenen Strafe unterbrochen und am 10. 3. 2005 aufgrund des als weiter bestehend angenommenen dringenden Tatverdachts iVm fortbestehenden Haftgründen fortgesetzt. Diese Unterbrechung bedeutet aber kein Ende der Untersuchungshaft, wie es etwa bei einer Aufhebung der Untersuchungshaft nach Wegfall ihrer Voraussetzungen der Fall wäre. In einem Fall der Unterbrechung der Untersuchungshaft durch Einleitung des Vollzugs der Strafhaft ist der Untersuchungshaftbeschluss aber nicht aufzuheben. Er verliert nur temporär seine Wirksamkeit, die mit Ende des Zwischenvollzugs wieder einsetzt ohne dass es einer neuerlichen Beschlussfassung bedarf (hier: bedurft hätte). Eine festgesetzte Haftfrist wird lediglich in ihrem Fortlauf gehemmt (14 Os 176/94; 11 Os 105/07m, je mwN). Die Revisionswerberin ist auch darauf hinzuweisen, dass sie den Zuspruch des Erstgerichts, das die Haftentschädigung dem Grund nach für den gesamten Zeitraum als berechtigt erachtete, nicht bekämpfte.Das StEG 2005 ist nach seinem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden, wenn eine vor seinem In-Kraft-Treten begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen oder ungerechtfertigten Haft nach dem 31. 12. 2004 geendet hat. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass aufgrund des Freispruchs ein Fall der ungerechtfertigten Haft iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit vorliegt. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei erfasst das StEG 2005 aufgrund der bereits zitierten Übergangsregelung auch den Zeitraum vom 3. bis 17. 11. 2004. Die Untersuchungshaft wurde nämlich nur zwecks Verbüßung der noch offenen Strafe unterbrochen und am 10. 3. 2005 aufgrund des als weiter bestehend angenommenen dringenden Tatverdachts in Verbindung mit fortbestehenden Haftgründen fortgesetzt. Diese Unterbrechung bedeutet aber kein Ende der Untersuchungshaft, wie es etwa bei einer Aufhebung der Untersuchungshaft nach Wegfall ihrer Voraussetzungen der Fall wäre. In einem Fall der Unterbrechung der Untersuchungshaft durch Einleitung des Vollzugs der Strafhaft ist der Untersuchungshaftbeschluss aber nicht aufzuheben. Er verliert nur temporär seine Wirksamkeit, die mit Ende des Zwischenvollzugs wieder einsetzt ohne dass es einer neuerlichen Beschlussfassung bedarf (hier: bedurft hätte). Eine festgesetzte Haftfrist wird lediglich in ihrem Fortlauf gehemmt (14 Os 176/94; 11 Os 105/07m, je mwN). Die Revisionswerberin ist auch darauf hinzuweisen, dass sie den Zuspruch des Erstgerichts, das die Haftentschädigung dem Grund nach für den gesamten Zeitraum als berechtigt erachtete, nicht bekämpfte.
Nach § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 kann das Gericht im Fall der ungerechtfertigten Haft die Haftung des Bundes mindern oder ganz ausschließen, wenn ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Die Verdachtslage kann dabei jedoch nach Satz 2 leg cit im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO nicht berücksichtigt werden.Nach Paragraph 3, Absatz 2, Satz 1 StEG 2005 kann das Gericht im Fall der ungerechtfertigten Haft die Haftung des Bundes mindern oder ganz ausschließen, wenn ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Die Verdachtslage kann dabei jedoch nach Satz 2 leg cit im Fall eines Freispruchs nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO nicht berücksichtigt werden.
Diese „differenzierte Ermessensklausel“ sollte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der die in § 2 Abs 1 lit b StEG 1969 als Voraussetzung für eine Entschädigung geforderte Verdachtsentkräftung als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK kritisiert hatte, Rechnung tragen (ErlRV 618 BlgNR 22. GP 3 ff, 8 f; AB 636 BlgNR 22. GP 1 ff; Kodek/Leupold in WK² StEG § 3 Rz 16; Heissenberger, Haftentschädigung, 166; Eder-Rieder, StEG 2005, 53). Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Freisprüchen wegen erwiesener Unschuld und jenen im Zweifel (Heissenberger aaO, 169; Eder-Rieder aaO, 55).Diese „differenzierte Ermessensklausel“ sollte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG 1969 als Voraussetzung für eine Entschädigung geforderte Verdachtsentkräftung als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK kritisiert hatte, Rechnung tragen (ErlRV 618 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 3 ff, 8 f; Ausschussbericht 636, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode eins, ff; Kodek/Leupold in WK² StEG Paragraph 3, Rz 16; Heissenberger, Haftentschädigung, 166; Eder-Rieder, StEG 2005, 53). Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Freisprüchen wegen erwiesener Unschuld und jenen im Zweifel (Heissenberger aaO, 169; Eder-Rieder aaO, 55).
Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 1 Ob 257/07m und 1 Ob 263/07v (RIS-Justiz RS0123972) festgehalten, dass die in § 3 Abs 2 StEG 2005 gesondert angeführten gesetzlichen Haftgründe für sich alleine nie für eine Anhaltung ausreichen, sondern immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen müssen. Dürfe dieser Tatverdacht bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO aber nicht berücksichtigt werden, könnten die Haftgründe für sich genommen nicht zur Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd § 3 Abs 2 StEG 2005 „qualifizierten“ Freispruch führen, ohne mit dem Verbot der Berücksichtigung der nicht im trennbaren Zusammenhang stehenden Verdachtslage in Konflikt zu geraten. Der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft sei kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für eine Minderung. Argumente für die berechtigte Annahme von Haftgründen könnten eine Mäßigung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil sie nur der Abgrenzung der ungerechtfertigten von der gesetzwidrigen (§ 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005) Haft dienten.Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 1 Ob 257/07m und 1 Ob 263/07v (RIS-Justiz RS0123972) festgehalten, dass die in Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005 gesondert angeführten gesetzlichen Haftgründe für sich alleine nie für eine Anhaltung ausreichen, sondern immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen müssen. Dürfe dieser Tatverdacht bei einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO aber nicht berücksichtigt werden, könnten die Haftgründe für sich genommen nicht zur Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005 „qualifizierten“ Freispruch führen, ohne mit dem Verbot der Berücksichtigung der nicht im trennbaren Zusammenhang stehenden Verdachtslage in Konflikt zu geraten. Der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft sei kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für eine Minderung. Argumente für die berechtigte Annahme von Haftgründen könnten eine Mäßigung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil sie nur der Abgrenzung der ungerechtfertigten von der gesetzwidrigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StEG 2005) Haft dienten.
Im Sinn dieser in der Lehre (Kodek/Leupold aaO, Rz 30; s auch die von Heissenberger aaO, 170, mit Hinweis auf Lukasch/Schwab, RZ 2003, 147 [150 f], geäußerten Bedenken gegen eine indirekte Berücksichtigung des Tatverdachts) auf Zustimmung gestoßenen Judikatur schließt die Gesetzeslage im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO eine Minderung des Ersatzanspruchs wegen Vorliegens von Haftgründen ebenso wie wegen der Verdachtslage aus. Eine „quasi automatische“ uneingeschränkte Entschädigung wird zwar in den zitierten Materialien „in allen anderen Fällen der Einstellung“ (nach der RV aaO, 9, aber grundsätzlich auch bei Freisprüchen) eindeutig abgelehnt. Eine uneingeschränkte Entschädigung wäre nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa in den Fällen einer zunächst „drückenden“ Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe unverständlich. Derartigen unangemessenen Entschädigungsansprüchen sollte mit der „differenzierten Ermessensklausel“ begegnet werden.Im Sinn dieser in der Lehre (Kodek/Leupold aaO, Rz 30; s auch die von Heissenberger aaO, 170, mit Hinweis auf Lukasch/Schwab, RZ 2003, 147 [150 f], geäußerten Bedenken gegen eine indirekte Berücksichtigung des Tatverdachts) auf Zustimmung gestoßenen Judikatur schließt die Gesetzeslage im Fall eines Freispruchs nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO eine Minderung des Ersatzanspruchs wegen Vorliegens von Haftgründen ebenso wie wegen der Verdachtslage aus. Eine „quasi automatische“ uneingeschränkte Entschädigung wird zwar in den zitierten Materialien „in allen anderen Fällen der Einstellung“ (nach der Regierungsvorlage , aaO, 9, aber grundsätzlich auch bei Freisprüchen) eindeutig abgelehnt. Eine uneingeschränkte Entschädigung wäre nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa in den Fällen einer zunächst „drückenden“ Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe unverständlich. Derartigen unangemessenen Entschädigungsansprüchen sollte mit der „differenzierten Ermessensklausel“ begegnet werden.
Der Gesetzgeber hat sich wie dargelegt bei der Reformierung des StEG zur Gewährung eines Ersatzanspruchs für ungerechtfertigte Haft (auch) nach einem Freispruch entschlossen, obwohl die EMRK nach der Judikatur des EGMR in solchen Fällen eine Entschädigung gar nicht fordert (ErlRV aaO, 3; Kodek/Leupold aaO, Rz 25; Heissenberger aaO, 166 f). Während die Rechtsprechung des EGMR nur die Berufung auf die fortbestehende Verdachtslage („ex nunc“) als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung beurteilt, stellen die Materialien (RV aaO, 9) ausdrücklich klar, dass bei Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO weder der fortbestehende noch der seinerzeitige Tatverdacht berücksichtigt werden darf (Kodek/Leupold aaO, Rz 26; Heissenberger aaO, 170). Das muss notwendigerweise auch auf die Gründe, die zum Freispruch nach § 259 Z 3 StPO führten, durchschlagen. Der Gesetzgeber hat damit für einen solchen Freispruch die Berücksichtigung der Verdachtslage stärker eingeschränkt, als es der EGMR in seiner ständigen Judikatur zur Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK verlangt (Heissenberger aaO, 169 f).Der Gesetzgeber hat sich wie dargelegt bei der Reformierung des StEG zur Gewährung eines Ersatzanspruchs für ungerechtfertigte Haft (auch) nach einem Freispruch entschlossen, obwohl die EMRK nach der Judikatur des EGMR in solchen Fällen eine Entschädigung gar nicht fordert (ErlRV aaO, 3; Kodek/Leupold aaO, Rz 25; Heissenberger aaO, 166 f). Während die Rechtsprechung des EGMR nur die Berufung auf die fortbestehende Verdachtslage („ex nunc“) als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung beurteilt, stellen die Materialien Regierungsvorlage , aaO, 9) ausdrücklich klar, dass bei Freisprüchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO weder der fortbestehende noch der seinerzeitige Tatverdacht berücksichtigt werden darf (Kodek/Leupold aaO, Rz 26; Heissenberger aaO, 170). Das muss notwendigerweise auch auf die Gründe, die zum Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO führten, durchschlagen. Der Gesetzgeber hat damit für einen solchen Freispruch die Berücksichtigung der Verdachtslage stärker eingeschränkt, als es der EGMR in seiner ständigen Judikatur zur Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK verlangt (Heissenberger aaO, 169 f).
Das (vom Gesetzgeber damit praktisch vorgegebene) Ergebnis der vollen Entschädigung hat auch im vorliegenden Fall ungeachtet der weiteren Verurteilung des Klägers zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen Raubs zu gelten. Diese nachträgliche Tat kann eine Verringerung der Entschädigung keinesfalls rechtfertigen. Auf die Gründe, die zum Freispruch führten, beruft sich die beklagte Partei aber ohnehin nach wie vor nicht. Damit scheidet die von den Vorinstanzen vorgenommene Minderung der Haftentschädigung aus, weshalb dem Kläger neben dem bereits rechtskräftig zugesprochenen Schadensbetrag von 1.087,30 EUR weitere 50 % der Haftentschädigung von 11.200 EUR zustehen. Der Zuspruch erhöht sich daher um 5.600 EUR auf insgesamt 6.687,30 EUR.
Dem Kläger sind nur die Vertretungskosten zu ersetzen, die notwendig und zweckmäßig waren, um die über ihn verhängte Haft zu bekämpfen (1 Ob 138/04g), wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben. Welche Kosten zusätzlich ersatzfähig wären, kann die Revision, die nur „Kommissionen und Besprechungen“ ohne jede weitere Detaillierung erwähnt, nicht aufzeigen. Mit den sonstigen, von den Vorinstanzen als nicht berechtigt angesehenen Ersatzansprüchen und dem Feststellungsbegehren befasst sich die Revision in der Rechtsrüge überhaupt nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1 iVm 50 Abs 1 ZPO. Im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger, der Verfahrenshilfe genießt, mit rund 61 % obsiegt, weshalb ihm 22 % seiner Verfahrenskosten zu ersetzen sind. Das ergibt einen Ersatzanspruch von 220,49 EUR inklusive 36,75 EUR USt. Im zweiten Abschnitt errechnet sich die Obsiegensquote des Klägers mit rund 13 %. Der beklagten Partei sind daher 74 % ihrer Verfahrenskosten zu ersetzen. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Obsiegensquote des Klägers rund 11 %. Die beklagte Partei hat deshalb Anspruch auf 78 % ihrer Kosten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, in Verbindung mit 50 Absatz eins, ZPO. Im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger, der Verfahrenshilfe genießt, mit rund 61 % obsiegt, weshalb ihm 22 % seiner Verfahrenskosten zu ersetzen sind. Das ergibt einen Ersatzanspruch von 220,49 EUR inklusive 36,75 EUR USt. Im zweiten Abschnitt errechnet sich die Obsiegensquote des Klägers mit rund 13 %. Der beklagten Partei sind daher 74 % ihrer Verfahrenskosten zu ersetzen. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Obsiegensquote des Klägers rund 11 %. Die beklagte Partei hat deshalb Anspruch auf 78 % ihrer Kosten.