Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 unterscheidet Ersatzansprüche aufgrund gesetzwidriger und ungerechtfertigter Haft sowie nach Wiederaufnahme. In den Fällen der ungerechtfertigten Haft - also wenn jemand wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten, in der Folge aber freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt wurde - und der Wiederaufnahme kann gemäß § 3 Abs 2 StEG der Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, gemindert oder auch ganz ausgeschlossen werden. Ist allerdings ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO erfolgt, kann nach § 3 Abs 2 Satz 2 StEG dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden. Die letztgenannte Regelung wurde eingeführt, um die Grundrechtskonformität des StEG im Lichte der Judikatur des EGMR zu gewährleisten, nach der es nach einem rechtskräftigen Freispruch mit der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK unvereinbar ist, den Fortbestand der Verdachtslage zu prüfen (1 Ob 169/07w mwN).1. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 unterscheidet Ersatzansprüche aufgrund gesetzwidriger und ungerechtfertigter Haft sowie nach Wiederaufnahme. In den Fällen der ungerechtfertigten Haft - also wenn jemand wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten, in der Folge aber freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt wurde - und der Wiederaufnahme kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StEG der Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, gemindert oder auch ganz ausgeschlossen werden. Ist allerdings ein Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO erfolgt, kann nach Paragraph 3, Absatz 2, Satz 2 StEG dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden. Die letztgenannte Regelung wurde eingeführt, um die Grundrechtskonformität des StEG im Lichte der Judikatur des EGMR zu gewährleisten, nach der es nach einem rechtskräftigen Freispruch mit der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK unvereinbar ist, den Fortbestand der Verdachtslage zu prüfen (1 Ob 169/07w mwN).
Nach den Gesetzesmaterialien zum StEG (618 BlgNR 22. GP, 9) wäre es verfehlt, wenn jede einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung vorausgegangene Festnahme oder Anhaltung „automatisch" zu einer Haftung des Bundes führte. Sei ein Freispruch etwa darauf zurückzuführen, dass der Verwertung einer Aussage ein nachträgliches „Verwertungsverbot" entgegenstehe, dass ursprünglich vorhandene Beweismittel verloren gingen oder der Freispruch allein aus formalen Gründen erfolge, könne eine Entschädigung unangemessen sein. Ebenso sei eine (volle) Haftung des Bundes fragwürdig, wenn der Freiheitsentzug zur Verhinderung weiterer Schäden, etwa der Gefahr der Ausführung einer angedrohten Tat, notwendig gewesen sei und der Bund andernfalls - wie zB im Fall SZ 62/73 - Amtshaftungsansprüchen späterhin geschädigter Dritter ausgesetzt werde. Für solche und andere Fälle solle dem Richter eine Mäßigungs- oder Ausschlussbefugnis eingeräumt werden. Bei der Ermessensentscheidung dürfe freilich nach einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO nicht auf den „bestandenen oder noch bestehenden" Tatverdacht eingegangen werden. In einem solchen Fall könnten aber die Haftgründe und die Gründe für den Freispruch oder die Verfahrenseinstellung gewertet und die Haftpflicht des Bundes gemindert oder ausgeschlossen werden. Diese Ausführungen vermeiden eine klare Trennung zwischen den entschädigungsrechtlichen Rechtsfolgen bei „qualifizierten" Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und anderen Freisprüchen bzw Verfahrenseinstellungen und berücksichtigen daher unzureichend, dass der Gesetzestext selbst bei Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO jegliche Berücksichtigung der Verdachtslage verbietet. Die in § 3 Abs 2 StEG gesondert angeführten gesetzlichen Haftgründe reichen aber für sich alleine nie für die Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 180 Rz 1 und 6). Wenn eben dieser Tatverdacht nach einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO aber nicht berücksichtigt werden darf, können die Haftgründe für sich genommen nicht zur Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten" Freispruch führen, ohne mit dem Verbot der Berücksichtigung der in nicht trennbarem Zusammenhang stehenden Verdachtslage in Konflikt zu geraten. Sämtliche Varianten des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr sind nur dann taugliche Gründe für die Verhängung der Untersuchungshaft, wenn überhaupt ein dringender Tatverdacht vorliegt. Ohne diesen können sie eine Untersuchungshaft weder zur Gänze noch zum Teil rechtfertigen und daher auch nicht eine Minderung der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft.Nach den Gesetzesmaterialien zum StEG (618 BlgNR 22. GP, 9) wäre es verfehlt, wenn jede einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung vorausgegangene Festnahme oder Anhaltung „automatisch" zu einer Haftung des Bundes führte. Sei ein Freispruch etwa darauf zurückzuführen, dass der Verwertung einer Aussage ein nachträgliches „Verwertungsverbot" entgegenstehe, dass ursprünglich vorhandene Beweismittel verloren gingen oder der Freispruch allein aus formalen Gründen erfolge, könne eine Entschädigung unangemessen sein. Ebenso sei eine (volle) Haftung des Bundes fragwürdig, wenn der Freiheitsentzug zur Verhinderung weiterer Schäden, etwa der Gefahr der Ausführung einer angedrohten Tat, notwendig gewesen sei und der Bund andernfalls - wie zB im Fall SZ 62/73 - Amtshaftungsansprüchen späterhin geschädigter Dritter ausgesetzt werde. Für solche und andere Fälle solle dem Richter eine Mäßigungs- oder Ausschlussbefugnis eingeräumt werden. Bei der Ermessensentscheidung dürfe freilich nach einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO nicht auf den „bestandenen oder noch bestehenden" Tatverdacht eingegangen werden. In einem solchen Fall könnten aber die Haftgründe und die Gründe für den Freispruch oder die Verfahrenseinstellung gewertet und die Haftpflicht des Bundes gemindert oder ausgeschlossen werden. Diese Ausführungen vermeiden eine klare Trennung zwischen den entschädigungsrechtlichen Rechtsfolgen bei „qualifizierten" Freisprüchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und anderen Freisprüchen bzw Verfahrenseinstellungen und berücksichtigen daher unzureichend, dass der Gesetzestext selbst bei Freisprüchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO jegliche Berücksichtigung der Verdachtslage verbietet. Die in Paragraph 3, Absatz 2, StEG gesondert angeführten gesetzlichen Haftgründe reichen aber für sich alleine nie für die Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 180, Rz 1 und 6). Wenn eben dieser Tatverdacht nach einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO aber nicht berücksichtigt werden darf, können die Haftgründe für sich genommen nicht zur Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd Paragraph 3, Absatz 2, StEG „qualifizierten" Freispruch führen, ohne mit dem Verbot der Berücksichtigung der in nicht trennbarem Zusammenhang stehenden Verdachtslage in Konflikt zu geraten. Sämtliche Varianten des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr sind nur dann taugliche Gründe für die Verhängung der Untersuchungshaft, wenn überhaupt ein dringender Tatverdacht vorliegt. Ohne diesen können sie eine Untersuchungshaft weder zur Gänze noch zum Teil rechtfertigen und daher auch nicht eine Minderung der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft.
Die Ausführungen in der Revision, dass die Haftgründe zufolge mangelnder Inlandsintegration und einer einschlägigen Vorstrafe des Klägers zu Recht angenommen worden seien, sind darüber hinaus auch deshalb nicht geeignet, zu einer Mäßigung zu gelangen, weil damit lediglich dargetan wird, dass „nur" ein Fall der ungerechtfertigten - und nicht der gesetzwidrigen - Haft iSd StEG vorliegt. Im von der Beklagten betonten Schutz der Allgemeinheit durch die im vorliegenden Fall verhängte Untersuchungshaft ist ein von der Verdachtslage unabhängiger Grund, der zu einer Minderung der Haftung der beklagten Partei nach § 3 Abs 2 StEG führen könnte, nicht zu erblicken (so auch jüngst 1 Ob 257/07m).Die Ausführungen in der Revision, dass die Haftgründe zufolge mangelnder Inlandsintegration und einer einschlägigen Vorstrafe des Klägers zu Recht angenommen worden seien, sind darüber hinaus auch deshalb nicht geeignet, zu einer Mäßigung zu gelangen, weil damit lediglich dargetan wird, dass „nur" ein Fall der ungerechtfertigten - und nicht der gesetzwidrigen - Haft iSd StEG vorliegt. Im von der Beklagten betonten Schutz der Allgemeinheit durch die im vorliegenden Fall verhängte Untersuchungshaft ist ein von der Verdachtslage unabhängiger Grund, der zu einer Minderung der Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 3, Absatz 2, StEG führen könnte, nicht zu erblicken (so auch jüngst 1 Ob 257/07m).
2. Gemäß § 5 Abs 2 StEG 2005 umfasst der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StEG 2005 umfasst der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.
Der Rechtsmeinung der Beklagten, wonach der Kläger „das Haftübel" bereits durch eine Vorhaft kennen gelernt habe und die gegenständliche Haft deshalb für ihn keine wesentliche Änderung seiner Lebensumstände bedeute, sodass seine Ansprüche zu mindern seien, ist nicht beizupflichten. Der Umstand, dass ein nach den Bestimmungen des StEG Ersatzberechtigter bereits in der Vergangenheit das Haftübel kennen gelernt hat, führt - ohne Hinzukommen weiterer, hier jedenfalls nicht aufgezeigter Umstände - grundsätzlich nicht dazu, die neu erlittene Haft geringer zu bewerten als jene von bislang von Haft bzw Vorstrafen verschonten Personen. Die wesentliche Änderung der Lebensumstände findet im Allgemeinen schon durch den Entzug der Freiheit statt. Die von den Vorinstanzen mit 100 EUR/Tag bemessene Entschädigung ist demgemäß nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 und 41 ZPO.Der Rechtsmeinung der Beklagten, wonach der Kläger „das Haftübel" bereits durch eine Vorhaft kennen gelernt habe und die gegenständliche Haft deshalb für ihn keine wesentliche Änderung seiner Lebensumstände bedeute, sodass seine Ansprüche zu mindern seien, ist nicht beizupflichten. Der Umstand, dass ein nach den Bestimmungen des StEG Ersatzberechtigter bereits in der Vergangenheit das Haftübel kennen gelernt hat, führt - ohne Hinzukommen weiterer, hier jedenfalls nicht aufgezeigter Umstände - grundsätzlich nicht dazu, die neu erlittene Haft geringer zu bewerten als jene von bislang von Haft bzw Vorstrafen verschonten Personen. Die wesentliche Änderung der Lebensumstände findet im Allgemeinen schon durch den Entzug der Freiheit statt. Die von den Vorinstanzen mit 100 EUR/Tag bemessene Entschädigung ist demgemäß nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.