Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Soweit die Revisionswerberin die Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz releviert, ist ihr zu erwidern, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer solchen Nichtigkeit ausdrücklich verneint hat. Die Wahrnehmung dieser behaupteten Nichtigkeit ist im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042925, RS0042981).
Die Revision sieht aber auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien wegen Verstoßes gegen § 9 Abs 4 AHG mit Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO behaftet. Dem ist nicht zu folgen:Die Revision sieht aber auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien wegen Verstoßes gegen Paragraph 9, Absatz 4, AHG mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO behaftet. Dem ist nicht zu folgen:
Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, wird im vorliegenden Fall der Ersatzanspruch nicht aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder eines kollegialen Beschlusses eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären - also des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien oder des Oberlandesgerichts Wien -, sondern aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Dieses Gericht ist aber nach den Bestimmungen des AHG weder unmittelbar noch im Instanzenzug für die Entscheidung über den Ersatzanspruch zuständig, sodass ein Fall der notwendigen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vorliegt. Insoweit die Revisionswerberin meint, die Klage stütze sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (über den Einspruch des Mitangeklagten gegen die Anklageschrift), entfernt sie sich vom Klagsvorbringen.Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, wird im vorliegenden Fall der Ersatzanspruch nicht aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder eines kollegialen Beschlusses eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären - also des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien oder des Oberlandesgerichts Wien -, sondern aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Dieses Gericht ist aber nach den Bestimmungen des AHG weder unmittelbar noch im Instanzenzug für die Entscheidung über den Ersatzanspruch zuständig, sodass ein Fall der notwendigen Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht vorliegt. Insoweit die Revisionswerberin meint, die Klage stütze sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (über den Einspruch des Mitangeklagten gegen die Anklageschrift), entfernt sie sich vom Klagsvorbringen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die Beklagte ihre Berufungsargumente und wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach im Fall eines Freispruchs die Ermessensklausel des § 3 Abs 2 StEG nur bei Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit d StPO (Tatausführungsgefahr) anwendbar sei. Sie meint, dass weitere Konstellationen denkbar seien, die die Anwendung der Ermessensklausel erforderten, ohne dass die Untersuchungshaft explizit auf die Gefahr der Ausführung der angedrohten Tat gegründet worden sei. Die vom Berufungsgericht zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage seien nur beispielhaft zu verstehen und sei die Ermessensklausel immer dann anzuwenden, wenn die Untersuchungshaft auch dem Schutz der Allgemeinheit vor „befürchteten Prognosetaten" diene. Auch in solchen Fällen seien nämlich Amtshaftungsansprüche Dritter denkbar.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die Beklagte ihre Berufungsargumente und wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach im Fall eines Freispruchs die Ermessensklausel des Paragraph 3, Absatz 2, StEG nur bei Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO (Tatausführungsgefahr) anwendbar sei. Sie meint, dass weitere Konstellationen denkbar seien, die die Anwendung der Ermessensklausel erforderten, ohne dass die Untersuchungshaft explizit auf die Gefahr der Ausführung der angedrohten Tat gegründet worden sei. Die vom Berufungsgericht zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage seien nur beispielhaft zu verstehen und sei die Ermessensklausel immer dann anzuwenden, wenn die Untersuchungshaft auch dem Schutz der Allgemeinheit vor „befürchteten Prognosetaten" diene. Auch in solchen Fällen seien nämlich Amtshaftungsansprüche Dritter denkbar.
Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 unterscheidet Ersatzansprüche aufgrund gesetzwidriger und ungerechtfertigter Haft sowie nach Wiederaufnahme. In den Fällen der ungerechtfertigten Haft - also wenn jemand wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten, in der Folge aber freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt wurde - und der Wiederaufnahme kann gemäß § 3 Abs 2 StEG der Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, gemindert oder auch ganz ausgeschlossen werden. Ist allerdings ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO erfolgt, kann nach § 3 Abs 2 Satz 2 StEG dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden. Ein Freispruch nach § 336 StPO wird in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Nach § 336 StPO ist mit freisprechendem Urteil vorzugehen, wenn die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313 StPO) bejaht haben. Eine Zusatzfrage ist zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Sämtliche Fälle des Freispruchs nach § 336 StPO decken sich daher mit den Fällen des § 259 Z 3 StPO, bei denen nach § 3 Abs 2 StEG die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden darf. Die letztgenannte Regelung wurde eingeführt, um die Grundrechtskonformität des StEG im Lichte der Judikatur des EGMR zu gewährleisten, nach der es nach einem rechtskräftigen Freispruch mit der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK unvereinbar ist, den Fortbestand der Verdachtslage zu prüfen (1 Ob 169/07w mwN). Da dies genauso für freisprechende Erkenntnisse des Geschworenengerichts nach § 336 StPO gilt, ist davon auszugehen, dass die Nichterwähnung dieser Bestimmung im § 3 Abs 2 Satz 2 StEG eine unbeabsichtigte Lücke darstellt, die eine analoge Anwendung des § 3 Abs 2 Satz 2 StEG auch auf den Fall des Freispruchs nach § 336 StPO rechtfertigt.Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 unterscheidet Ersatzansprüche aufgrund gesetzwidriger und ungerechtfertigter Haft sowie nach Wiederaufnahme. In den Fällen der ungerechtfertigten Haft - also wenn jemand wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten, in der Folge aber freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt wurde - und der Wiederaufnahme kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StEG der Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, gemindert oder auch ganz ausgeschlossen werden. Ist allerdings ein Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO erfolgt, kann nach Paragraph 3, Absatz 2, Satz 2 StEG dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden. Ein Freispruch nach Paragraph 336, StPO wird in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Nach Paragraph 336, StPO ist mit freisprechendem Urteil vorzugehen, wenn die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (Paragraph 313, StPO) bejaht haben. Eine Zusatzfrage ist zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Sämtliche Fälle des Freispruchs nach Paragraph 336, StPO decken sich daher mit den Fällen des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, bei denen nach Paragraph 3, Absatz 2, StEG die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden darf. Die letztgenannte Regelung wurde eingeführt, um die Grundrechtskonformität des StEG im Lichte der Judikatur des EGMR zu gewährleisten, nach der es nach einem rechtskräftigen Freispruch mit der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK unvereinbar ist, den Fortbestand der Verdachtslage zu prüfen (1 Ob 169/07w mwN). Da dies genauso für freisprechende Erkenntnisse des Geschworenengerichts nach Paragraph 336, StPO gilt, ist davon auszugehen, dass die Nichterwähnung dieser Bestimmung im Paragraph 3, Absatz 2, Satz 2 StEG eine unbeabsichtigte Lücke darstellt, die eine analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, Satz 2 StEG auch auf den Fall des Freispruchs nach Paragraph 336, StPO rechtfertigt.
Nach den Gesetzesmaterialien zum StEG, (618 BlgNR 22 GP, 9), wäre es verfehlt, wenn jede einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung vorausgegangene Festnahme oder Anhaltung „automatisch" zu einer Haftung des Bundes führte. Sei ein Freispruch etwa darauf zurückzuführen, dass der Verwertung einer Aussage ein nachträgliches „Verwertungsverbot" entgegenstehe, dass ursprünglich vorhandene Beweismittel verloren gingen oder der Freispruch allein aus formalen Gründen erfolge, könne eine Entschädigung unangemessen sein. Ebenso sei eine (volle) Haftung des Bundes fragwürdig, wenn der Freiheitsentzug zur Verhinderung weiterer Schäden, etwa der Gefahr der Ausführung einer angedrohten Tat, notwendig gewesen sei und der Bund andernfalls - wie zB im Fall SZ 62/73 - Amtshaftungsansprüchen späterhin geschädigter Dritter ausgesetzt werde. Für solche und anderer Fälle solle dem Richter eine Mäßigungs- oder Ausschlussbefugnis eingeräumt werden. Bei der Ermessensentscheidung dürfe freilich nach einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO nicht auf den „bestandenen oder noch bestehenden" Tatverdacht eingegangen werden. In einem solchen Fall könnten aber die Haftgründe und die Gründe für den Freispruch oder die Verfahrenseinstellung gewertet und die Haftpflicht des Bundes gemindert oder ausgeschlossen werden.Nach den Gesetzesmaterialien zum StEG, (618 BlgNR 22 GP, 9), wäre es verfehlt, wenn jede einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung vorausgegangene Festnahme oder Anhaltung „automatisch" zu einer Haftung des Bundes führte. Sei ein Freispruch etwa darauf zurückzuführen, dass der Verwertung einer Aussage ein nachträgliches „Verwertungsverbot" entgegenstehe, dass ursprünglich vorhandene Beweismittel verloren gingen oder der Freispruch allein aus formalen Gründen erfolge, könne eine Entschädigung unangemessen sein. Ebenso sei eine (volle) Haftung des Bundes fragwürdig, wenn der Freiheitsentzug zur Verhinderung weiterer Schäden, etwa der Gefahr der Ausführung einer angedrohten Tat, notwendig gewesen sei und der Bund andernfalls - wie zB im Fall SZ 62/73 - Amtshaftungsansprüchen späterhin geschädigter Dritter ausgesetzt werde. Für solche und anderer Fälle solle dem Richter eine Mäßigungs- oder Ausschlussbefugnis eingeräumt werden. Bei der Ermessensentscheidung dürfe freilich nach einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO nicht auf den „bestandenen oder noch bestehenden" Tatverdacht eingegangen werden. In einem solchen Fall könnten aber die Haftgründe und die Gründe für den Freispruch oder die Verfahrenseinstellung gewertet und die Haftpflicht des Bundes gemindert oder ausgeschlossen werden.
Diese Ausführungen vermeiden eine klare Trennung zwischen den entschädigungsrechtlichen Rechtsfolgen bei „qualifizierten" Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und anderen Freisprüchen bzw Verfahrenseinstellungen und berücksichtigen daher unzureichend, dass der Gesetzestext selbst bei Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und - wie oben dargelegt analog solchen nach § 336 StPO - jegliche Berücksichtigung der Verdachtslage verbietet. Die in § 3 Abs 2 StEG gesondert angeführten gesetzlichen Haftgründe reichen aber für sich alleine nie für die Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 180 Rz 1 und 6). Wenn eben dieser Tatverdacht nach einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO aber nicht berücksichtigt werden darf, können die Haftgründe für sich genommen nicht zur Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten" Freispruch führen, ohne mit dem Verbot der Berücksichtigung der in nicht trennbarem Zusammenhang stehenden Verdachtslage in Konflikt zu geraten. Sämtliche Varianten des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr sind nur dann taugliche Gründe für die Verhängung der Untersuchungshaft, wenn überhaupt ein dringender Tatverdacht vorliegt. Ohne diesen können sie eine Untersuchungshaft weder zur Gänze noch zum Teil rechtfertigen und daher auch nicht eine Minderung der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft.Diese Ausführungen vermeiden eine klare Trennung zwischen den entschädigungsrechtlichen Rechtsfolgen bei „qualifizierten" Freisprüchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und anderen Freisprüchen bzw Verfahrenseinstellungen und berücksichtigen daher unzureichend, dass der Gesetzestext selbst bei Freisprüchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und - wie oben dargelegt analog solchen nach Paragraph 336, StPO - jegliche Berücksichtigung der Verdachtslage verbietet. Die in Paragraph 3, Absatz 2, StEG gesondert angeführten gesetzlichen Haftgründe reichen aber für sich alleine nie für die Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 180, Rz 1 und 6). Wenn eben dieser Tatverdacht nach einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO aber nicht berücksichtigt werden darf, können die Haftgründe für sich genommen nicht zur Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd Paragraph 3, Absatz 2, StEG „qualifizierten" Freispruch führen, ohne mit dem Verbot der Berücksichtigung der in nicht trennbarem Zusammenhang stehenden Verdachtslage in Konflikt zu geraten. Sämtliche Varianten des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr sind nur dann taugliche Gründe für die Verhängung der Untersuchungshaft, wenn überhaupt ein dringender Tatverdacht vorliegt. Ohne diesen können sie eine Untersuchungshaft weder zur Gänze noch zum Teil rechtfertigen und daher auch nicht eine Minderung der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft.
Die Ausführungen in der Revision, dass die Haftgründe zufolge mangelnder Inlandsintegration, Mittellosigkeit und Suchgiftabhängigkeit des Klägers zu Recht angenommen worden seien, sind darüber hinaus auch deshalb nicht geeignet zu einer Mäßigung zu gelangen, weil damit lediglich dargetan wird, dass „nur" ein Fall der ungerechtfertigten - und nicht der gesetzwidrigen - Haft iSd StEG vorliegt.
Im von der Beklagten betonten Schutz der Allgemeinheit durch die im vorliegenden Fall verhängte Untersuchungshaft ist ein von der Verdachtslage unabhängiger Grund, der zu einer Minderung der Haftung der beklagten Partei nach § 3 Abs 2 StEG führen könnte, nicht zu erblicken.Im von der Beklagten betonten Schutz der Allgemeinheit durch die im vorliegenden Fall verhängte Untersuchungshaft ist ein von der Verdachtslage unabhängiger Grund, der zu einer Minderung der Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 3, Absatz 2, StEG führen könnte, nicht zu erblicken.
Da die rechtliche Beurteilung auf Basis des zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gegebenen Sachverhalts zu erfolgen hat, kommt die Berücksichtigung der nach einer Mitteilung der Beklagten lange nach diesem Zeitpunkt - erst nach Einbringen der Revision - erfolgten Anrechnung der Haft auf eine weitere Verurteilung des Klägers nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei gemäß § 23 Abs 5 RATG nur ein Einheitssatz von 50 % zusteht.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei gemäß Paragraph 23, Absatz 5, RATG nur ein Einheitssatz von 50 % zusteht.