Entscheidungsgründe:
[1] I. Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass das Vermögen der H* GmbH & Co KG nach § 142 UGB von der (nunmehr) T* GmbH übernommen wurde; die KG wurde gelöscht. Die Parteibezeichnung ist daher nach § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl 2 Ob 1/17m [zu I.]; 8 Ob 73/23b [Rz 13]). [1] römisch eins. Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass das Vermögen der H* GmbH & Co KG nach Paragraph 142, UGB von der (nunmehr) T* GmbH übernommen wurde; die KG wurde gelöscht. Die Parteibezeichnung ist daher nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen zu berichtigen vergleiche 2 Ob 1/17m [zu römisch eins.]; 8 Ob 73/23b [Rz 13]).
[2] II. Die Lebensgefährtin des Klägers (in der Folge auch Mieterin) mietete ab 1. 1. 2020 eine Wohnung von der Beklagten. Der Kläger und sie zogen dort am 18. 2. 2020 ein. Da die beiden bemerkten, dass der in der Wohnung befindliche Nachtspeicherofen knackste, recherchierte die Lebensgefährtin des Klägers im Internet und rief bei der MA 48 an. Ein Mitarbeiter der MA 48 sagte ihr, dass der Nachtspeicherofen asbesthältig sei und man spezielle Entsorgungsmaßnahmen treffen müsse. Seitdem gehen der Kläger und seine Lebensgefährtin davon aus, dass der Nachtspeicherofen asbesthaltig war. Die Mieterin teilte der Beklagten umgehend mit, dass der Nachtspeicherofen asbesthältig sei und sie für die Entsorgung sorgen solle. In einem E-Mail vom 25. 2. 2020 an die Beklagte führte sie aus, dass „laut der MA 48 die Wohnung Asbest“ habe. Anhand der Typennummer und des Alters des Nachtwärmespeichergeräts habe die MA 48 festgestellt, dass dieses „den lebensgefährlichen krebserregenden Stoff Asbest“ beinhalte. Laut MA 48 müsse ein speziell ausgebildeter Gutachter, so schnell es gehe, alle Decken und Außenwände auf Asbest überprüfen. Falls keine Überprüfung stattfinde, könne es sein, dass die ganze Wohnanlage gesperrt werde. Bereits am 26. 2. 2020 schickte die Beklagte die Nebenintervenientin zur Entsorgung des Geräts. Der Kläger sagte den Mitarbeitern der Nebenintervenientin vor der Demontage, dass das Gerät asbesthaltig sei. Er war in der Wohnung bei der Entsorgung des Geräts zunächst – etwa fünf Meter vom Gerät entfernt – anwesend. Die Mitarbeiter der Nebenintervenientin entsorgten das Nachtspeichergerät allerdings nicht als Ganzes, sondern öffneten es ohne Schutzvorkehrung und entsorgten es dann in Teilen. Als das Gerät geöffnet wurde und der Kläger etwas Graues in dem Nachtspeicherofen sah, verließ er blitzartig die Wohnung. Seine Lebensgefährtin stand derweil auf der Straße. Als die Mitarbeiter der Nebenintervenientin offene große Säcke mit Teilen des Nachtspeicherofens hinunterbrachten, sagte sie diesen, dass der Nachtspeicherofen asbesthältig sei und man die Entsorgung nicht so durchführen könne. Die Mitarbeiter nahmen sie nicht ernst. Die Mieterin rief daher die Polizei an. [2] römisch zwei. Die Lebensgefährtin des Klägers (in der Folge auch Mieterin) mietete ab 1. 1. 2020 eine Wohnung von der Beklagten. Der Kläger und sie zogen dort am 18. 2. 2020 ein. Da die beiden bemerkten, dass der in der Wohnung befindliche Nachtspeicherofen knackste, recherchierte die Lebensgefährtin des Klägers im Internet und rief bei der MA 48 an. Ein Mitarbeiter der MA 48 sagte ihr, dass der Nachtspeicherofen asbesthältig sei und man spezielle Entsorgungsmaßnahmen treffen müsse. Seitdem gehen der Kläger und seine Lebensgefährtin davon aus, dass der Nachtspeicherofen asbesthaltig war. Die Mieterin teilte der Beklagten umgehend mit, dass der Nachtspeicherofen asbesthältig sei und sie für die Entsorgung sorgen solle. In einem E-Mail vom 25. 2. 2020 an die Beklagte führte sie aus, dass „laut der MA 48 die Wohnung Asbest“ habe. Anhand der Typennummer und des Alters des Nachtwärmespeichergeräts habe die MA 48 festgestellt, dass dieses „den lebensgefährlichen krebserregenden Stoff Asbest“ beinhalte. Laut MA 48 müsse ein speziell ausgebildeter Gutachter, so schnell es gehe, alle Decken und Außenwände auf Asbest überprüfen. Falls keine Überprüfung stattfinde, könne es sein, dass die ganze Wohnanlage gesperrt werde. Bereits am 26. 2. 2020 schickte die Beklagte die Nebenintervenientin zur Entsorgung des Geräts. Der Kläger sagte den Mitarbeitern der Nebenintervenientin vor der Demontage, dass das Gerät asbesthaltig sei. Er war in der Wohnung bei der Entsorgung des Geräts zunächst – etwa fünf Meter vom Gerät entfernt – anwesend. Die Mitarbeiter der Nebenintervenientin entsorgten das Nachtspeichergerät allerdings nicht als Ganzes, sondern öffneten es ohne Schutzvorkehrung und entsorgten es dann in Teilen. Als das Gerät geöffnet wurde und der Kläger etwas Graues in dem Nachtspeicherofen sah, verließ er blitzartig die Wohnung. Seine Lebensgefährtin stand derweil auf der Straße. Als die Mitarbeiter der Nebenintervenientin offene große Säcke mit Teilen des Nachtspeicherofens hinunterbrachten, sagte sie diesen, dass der Nachtspeicherofen asbesthältig sei und man die Entsorgung nicht so durchführen könne. Die Mitarbeiter nahmen sie nicht ernst. Die Mieterin rief daher die Polizei an.
[3] Die Demontage des Nachtspeicherofens am 26. 2. 2020 erfolgte nicht fachgerecht und durch das Manipulieren am Nachtspeichergerät wurde Asbest freigesetzt, wodurch eine gesundheitsgefährdende Asbestbelastung in der Wohnung auftrat. Diese Asbestbelastung stammte nicht von einer Wandöffnung im Abstellraum. Wegen der Asbestkontamination musste die gesamte in der Wohnung gelagerte Kleidung des Klägers entsorgt werden.
[4] Unstrittig ist, dass die Wohnung nach dem Vorfall am 26. 2. 2020 bis zur Sanierung nicht bewohnbar war.
[5] Der Kläger begehrt mit der am 20. 12. 2022 beim Erstgericht eingebrachten Klage von der Beklagten Schadenersatz von zuletzt insgesamt 20.698,24 EUR (5.599,41 EUR als Ersatz für seine durch Asbest verseuchten Fahrnisse, 4.500 EUR an Schmerzengeld für eine infolge der Asbestkontamination erlittene Anpassungsstörung, 10.448,83 EUR an Verdienstentgang von Juli 2020 bis Juli 2021, 150 EUR an pauschalen Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen aus der Asbestbelastung in der Wohnung seit dem 1. 1. 2020 sowie dem Asbestaustritt am 26. 2. 2020 resultierenden Schäden.
[6] Er begehre als Mitbewohner der Mieterin Schadenersatz aus Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, wobei die Nebenintervenientin der Beklagten als Erfüllungsgehilfin zuzurechnen sei. Die Beklagte habe ihm und seiner Lebensgefährtin eine Wohnung überlassen, in welcher sich gesundheitsgefährdender Asbest, jedenfalls in Form von schwach gebundenem Asbest in der Wand, für die die Beklagte erhaltungspflichtig sei, befunden habe und sie darüber nicht informiert. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, die Wohnung nach dem Auszug des Vormieters derart herzurichten, dass sich diese nicht in einem gesundheitsgefährdenden Zustand befinde. Die Asbestquelle in der Wand sei kausal für die erhöhte Asbestbelastung in der Wohnung gewesen. Kausal für die geltend gemachten Schäden sei daher, dass es ein Loch in der Wand mit schwach gebundenem Asbest gegeben habe, dieser Asbest habe sich am Boden abgesetzt und sei in weiterer Folge bei der Demontage des Nachtspeicherofens (durch trockenes Kehren) aufgewirbelt worden. In der Tagsatzung vom 20. 6. 2023 stellte der Kläger nochmals klar, dass der Nachtspeicherofen im Verfahren nicht relevant sei.
[7] Mit Schriftsatz vom 14. 12. 2023 brachte er im Hinblick auf das im Verfahren am 22. 11. 2023 erstattete Gerichtsgutachten vor, dass die Beklagte unabhängig davon für die Asbestbelastung in der Wohnung hafte, ob hierfür die Asbestquelle in der Wand oder die nicht fachgerechte Demontage des Nachtspeichergeräts ursächlich gewesen sei, weil eine der beiden Quellen den Schaden jedenfalls verursacht habe. Er erhebe nunmehr zu seinem (Eventual-)Vorbringen, dass (auch) das Nachtspeichergerät asbesthaltig gewesen sei und dieses auch zum gesundheitsgefährdenden Asbest beigetragen habe, wofür die Beklagte ebenfalls hafte. Die Demontage des Nachtspeichergeräts sei von den Mitarbeitern der Nebenintervenientin, die vom Kläger zu Beginn der Arbeiten über den Asbest im Nachtspeichergerät informiert worden seien und dennoch eine Zerlegung vor Ort vorgenommen hätten, unsachgemäß durchgeführt worden.
[8] Er sei kein Sachverständiger für Asbest und habe erst durch Zustellung des Gerichtsgutachtens ausreichende Kenntnis gehabt, um gestützt auf das Vorbringen Nachtspeicherofen einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
[9] Die Beklagte bestreitet. Insbesondere wendete sie in Erwiderung des Schriftsatzes des Klägers vom 14. 12. 2023 Verjährung ein, weil dieser über drei Jahre nach dem behaupteten Vorfall neue anspruchsbegründende Sachverhalte geltend mache. Der Kläger habe am 26. 2. 2020 bereits gewusst, dass das Nachtspeichergerät asbesthaltig sei. Eine Klage gestützt auf die Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens wäre schon früher möglich gewesen. Der Wissensstand des Klägers sei ausreichend gewesen. Seine Lebensgefährtin, die den gleichen Wissensstand gehabt habe, habe noch vor Einbringung der Klage durch den Kläger beim Bezirksgericht * eine Klage gestützt auf die Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens eingebracht.
[10] Die Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten wendete ebenfalls insbesondere Verjährung ein. Der Kläger und seine Lebensgefährtin seien schon vor der Demontage ausdrücklich von der Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens ausgegangen und hiervon überzeugt gewesen.
[11] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
[12] Nach den Feststellungen habe das Füllmaterial in der Wandöffnung der Abstellkammer nicht zu der Asbestbelastung in der Wohnung geführt. Auf dieser Grundlage bestehe daher keine Haftung der Beklagten. Soweit der Kläger das Klagebegehren auf die Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens gestützt habe, sei der Verjährungseinwand berechtigt. Sein Vorbringen, die Asbestbelastung stamme vom Nachtspeicherofen, sei ein anderer rechtserzeugender Sachverhalt als das Vorbringen, die Asbestbelastung komme von einer Wandöffnung. Die Klageänderung sei über dreieinhalb Jahre nach der Entsorgung des Nachtspeichergeräts am 26. 2. 2020 erfolgt. Sowohl die Mieterin als auch der Kläger seien von Anfang an davon ausgegangen, dass das Nachtspeichergerät asbesthaltig gewesen und durch die Demontage Asbest freigesetzt worden sei. An der Ansicht des Klägers habe sich seither nichts geändert. Dem Kläger seien sowohl die Schadensquelle als auch der der Beklagten zuzurechnende Schädiger bekannt gewesen. Jedenfalls hätte sich der Kläger nicht einfach passiv verhalten dürfen, sondern spätestens drei Jahre nach der Demontage eine Klage einbringen bzw ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen.
[13] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte mit (insoweit rechtskräftigem) Teilurteil die Abweisung des Feststellungsbegehrens in jenem Umfang, in dem der Kläger die Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden resultierend aus der Asbestbelastung seit dem 1. 1. 2020 begehrte, und sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das Leistungsbegehren von 20.698,24 EUR sA und das Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden resultierend aus dem Asbestaustritt am 26. 2. 2020 nicht verjährt seien.
[14] Richtig sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass nach den Feststellungen auf der Grundlage des ursprünglichen Vorbringens „Asbest in der Wandöffnung“ keine Haftung der Beklagten bestehe, womit das diesbezügliche Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen worden sei. Daher verbleibe ausschließlich die vom Nachtspeicherofen ausgehende Asbestbelastung am 26. 2. 2020 als haftungsbegründender Anknüpfungspunkt. Ob das Vorbringen des Klägers vom 14. 12. 2023 zum Nachtspeichergerät eine Klageänderung darstelle, müsse nicht näher untersucht werden, weil die aus der nicht fachgerechten Demontage des Nachtspeicherofens abgeleiteten Ansprüche nicht verjährt seien. Fest stehe, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin seit der Auskunft der MA 48 davon ausgegangen seien, dass der Nachtspeicherofen asbesthaltig gewesen sei. Die Feststellung der Ursache einer gemessenen Asbestbelastung setze aber jedenfalls Fachwissen voraus. Dass der Kläger, unstrittig ein Laie, mit der Annahme der Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens auch bereits ausreichende Kenntnis vom Ursachenzusammenhang gehabt habe, stehe weder fest noch habe dies die Gegenseite behauptet. Nach den Feststellungen des Erstgerichts seien tatsächlich zwei mögliche Asbestquellen in der Wohnung vorhanden gewesen. Weshalb daher dem Kläger bereits am 26. 2. 2020 überhaupt hätte erkennbar sein sollen, dass die Asbestbelastung tatsächlich vom Nachtspeichergerät herrühre, sei nicht ersichtlich. Der von der Beklagten und der Nebenintervenientin herangezogene Vorfallstag (26. 2. 2020) scheide daher mangels ausreichenden Informationsstands des Klägers als Beginn der Verjährung aus. Das Gutachten des im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen vom 4. 8. 2020 samt Erörterung vom 1. 4. 2022 habe noch keine ausreichende Klarheit zum Kausalzusammenhang erbracht. Darauf, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, neben dem laufenden Strafverfahren, in dem ohnedies ein Gutachten eingeholt worden sei, auch ein Privatgutachten einzuholen, hätten sich die Beklagte und die Nebenintervenientin nicht berufen.
[15] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[16] Gegen das Teilzwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO wenden sich die außerordentlichen Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin, die auf eine Wiederherstellung des auch in diesem Umfang klageabweisenden Ersturteils abzielen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. [16] Gegen das Teilzwischenurteil zur Verjährung nach Paragraph 393 a, ZPO wenden sich die außerordentlichen Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin, die auf eine Wiederherstellung des auch in diesem Umfang klageabweisenden Ersturteils abzielen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[17] Der Kläger beantragt in seiner – ihm freigestellten – Revisionsbeantwortung, die Revisionen zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.