Der – von den Kindern nicht beantwortete – Revisionsrekurs des Vaters ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Die Unterhaltsbemessung hat sich an den in § 231 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also neben den Bedürfnissen des Kindes vor allem an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren (9 Ob 72/15a mwN). Bei der Unterhaltsbemessung ist jedoch – worauf der Vater in der Sache hinweist – eine absolute Leistungsgrenze zu berücksichtigen, die zu Lasten des Unterhaltsschuldners nicht überschritten werden darf. Ihm hat jener Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig ist (RIS-Justiz RS0008667). Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des § 291b EO, ohne dass dieses jedoch eine in jedem Fall gültige starre Untergrenze bildet, sondern bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO noch unterschritten werden darf (RIS-Justiz RS0017946; RS0047455; vgl RS0047686 [T8]). Eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze ist nicht möglich, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen (RIS-Justiz RS0008667 [T2]; RS0013458 [T3]).1. Die Unterhaltsbemessung hat sich an den in Paragraph 231, Absatz eins, ABGB genannten Faktoren, also neben den Bedürfnissen des Kindes vor allem an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren (9 Ob 72/15a mwN). Bei der Unterhaltsbemessung ist jedoch – worauf der Vater in der Sache hinweist – eine absolute Leistungsgrenze zu berücksichtigen, die zu Lasten des Unterhaltsschuldners nicht überschritten werden darf. Ihm hat jener Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig ist (RIS-Justiz RS0008667). Als Richtsatz für die Belastungsgrenze orientiert sich die Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum des Paragraph 291 b, EO, ohne dass dieses jedoch eine in jedem Fall gültige starre Untergrenze bildet, sondern bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO noch unterschritten werden darf (RIS-Justiz RS0017946; RS0047455; vergleiche RS0047686 [T8]). Eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze ist nicht möglich, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen (RIS-Justiz RS0008667 [T2]; RS0013458 [T3]).
Entgegen der Meinung des Vaters wäre der von den Vorinstanzen seinen Söhnen zuletzt zuerkannte Unterhalt für ihn nicht existenzbedrohend. Sein monatliches Einkommen (inklusive Sonderzahlungen) beträgt seit 2017 im Durchschnitt 2.193 EUR. Selbst unter Zugrundelegung einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 380 EUR je Sohn ab 1. 1. 2018 (insgesamt 760 EUR) verbleibt dem Vater noch ein monatlicher Betrag von 1.433 EUR, den er zur Abdeckung seiner monatlichen Kreditrate von 450 EUR verwenden kann. Selbst ausgehend von den von den Vorinstanzen festgesetzten Unterhaltsbeträgen für seine beiden Söhne wäre er in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet. Dies gilt auch für den Zeitraum ab 1. 4. 2015.
2. Wenn der Vater erstmals im Revisionsrekurs die Höhe des von der Mutter geleisteten Mietzinses von monatlich 609 EUR bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0007236 [T2]), weshalb die im Rechtsmittel erörterten Fragen der Beweiswürdigung nicht behandelt werden können (RIS-Justiz RS0007236 [T4]).
3. Als Naturalunterhalt in angemessenem Umfang anrechenbar ist die Begleichung von Wohnungsbenützungskosten durch den Unterhaltspflichtigen, das heißt von Kosten, die aufgrund der Benützung der Wohnung durch den Unterhaltsberechtigten oder für deren Erhalt in gebrauchsfähigem Zustand anfallen (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht9 [2019] 204). Darunter versteht die Rechtsprechung beispielsweise die Bezahlung von Energiekosten oder Reparaturaufwendungen durch den Unterhaltspflichtigen (9 Ob 64/05k; 1 Ob 3/06g; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 [2015] Rz 127 [1.]) während jener Zeiträume, für die die Geldunterhaltspflicht zu beurteilen ist. Derartige Zahlungen stehen hier nicht zur Diskussion.
4. Mit der anlässlich der einvernehmlichen Scheidung im Dezember 2013 geschlossenen schriftlichen Vereinbarung trennten die Eltern ihre Vermögenssphären. Sie vereinbarten, dass die Mutter das bisher gemeinsame Mietverhältnis an der Ehewohnung allein fortsetzt. Das Mietrecht an der (durch Investitionen sanierten) Wohnung steht seither ausschließlich der Mutter zu. Sie stellt die Mietwohnung (im sanierten Zustand) den Kindern zur Verfügung und befriedigt damit deren Wohnbedarf. Eine Leistung von Naturalunterhalt durch den Vater liegt insofern nicht vor.
5. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil im Zuge der Aufteilung eheliche Verbindlichkeiten übernommen (oder behalten), so ist allerdings seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Zahlung der Kreditraten gemindert. Maßgebend für die Beurteilung, ob und inwieweit Kreditrückzahlungen für Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen worden sind, zu berücksichtigen sind, ist, wie sich ein Unterhaltspflichtiger verständigerweise bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0047479). Für die Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, sind der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0079451). Damit käme für einen Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters jedenfalls nur jener Teil des Kredits – im Ausmaß der (allenfalls nur anteilig zu berücksichtigenden) monatlichen Rückzahlung – in Betracht, der tatsächlich in die Sanierung und Ausstattung der Familienwohnung geflossen ist. Insoweit und zur Vornahme der vorstehend genannten Interessenabwägung wird die Entscheidungsgrundlage im fortzusetzenden Verfahren zu verbreitern sein.
6. Eine andere Beurteilung (als nach Punkt 5.) hätte stattzufinden, wenn und soweit – wie die Kinder behaupten – die alleinige Übernahme des Kredits durch den Vater darauf beruhte, dass die Mutter ihm gegenüber auf eigene Unterhaltsansprüche verzichtete. Insoweit lägen berücksichtigungswürdige Schulden nach der Judikatur nicht vor, sondern hätte die Schuldübernahme der pauschalen Abdeckung der zukünftigen (Unterhalts-)Schulden des Vaters gegenüber der Mutter gedient. Soweit dies der Fall gewesen sein sollte (dazu fehlen entsprechende Feststellungen), wären die vom Vater gegenüber den beiden Söhnen eingewendeten Zahlungen für die Abdeckung des Kredits nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dann hätte allerdings der im Rahmen der Ausmittlung des „Prozentunterhalts“ gebotene Abzug wegen einer weiteren Unterhaltspflicht zu erfolgen.
7. Zur Durchführung der Verfahrensergänzung sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird die erforderlichen Feststellungen
– zweckmäßigerweise nach Vernehmung der Eltern – nachzutragen und eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben.7. Zur Durchführung der Verfahrensergänzung sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird die erforderlichen Feststellungen, – zweckmäßigerweise nach Vernehmung der Eltern – nachzutragen und eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben.
8. Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet im Verfahren über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz statt. Der Vater hat die Kosten seines Revisionsrekurses daher jedenfalls selbst zu tragen.8. Gemäß Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG findet im Verfahren über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz statt. Der Vater hat die Kosten seines Revisionsrekurses daher jedenfalls selbst zu tragen.