Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem - gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem - gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Das in Frage stehende Vermächtnis datiert aus der Zeit vor dem 1. 1. 2005, weshalb die §§ 584 bis 586 ABGB noch zur Anwendung kommen (FamErbRÄG BGBl I 2004/58).Das in Frage stehende Vermächtnis datiert aus der Zeit vor dem 1. 1. 2005, weshalb die Paragraphen 584 bis 586 ABGB noch zur Anwendung kommen (FamErbRÄG BGBl römisch eins 2004/58).
§ 585 ABGB verlangt für die Gültigkeit eines außergerichtlichen mündlichen Testaments die Gegenwart von drei fähigen Zeugen. Gemäß § 594 ABGB ist ein Erbe oder Legatar in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und ebensowenig dessen Gatte, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen.Paragraph 585, ABGB verlangt für die Gültigkeit eines außergerichtlichen mündlichen Testaments die Gegenwart von drei fähigen Zeugen. Gemäß Paragraph 594, ABGB ist ein Erbe oder Legatar in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und ebensowenig dessen Gatte, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen.
Gemäß § 42 ABGB werden unter dem Namen Eltern in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden und unter dem Namen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen. In einer Entscheidung aus 1890 (GlU 13120) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der im § 594 ABGB vorkommende Ausdruck „Eltern" nach dem Wortlaut dieses Paragraphen in Verbindung mit anderen Gesetzesstellen (§§ 735, 738 ABGB) nur auf die Eltern des Erben oder Legatars selbst bezogen werden könne, zumal dort, wo im Kontext des Gesetzes der Ausdruck „Eltern" ohne weiteren Beisatz vorkomme, darunter nur die „nächsten Eltern" - und nicht auch die Großeltern - verstanden würden.Gemäß Paragraph 42, ABGB werden unter dem Namen Eltern in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden und unter dem Namen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen. In einer Entscheidung aus 1890 (GlU 13120) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der im Paragraph 594, ABGB vorkommende Ausdruck „Eltern" nach dem Wortlaut dieses Paragraphen in Verbindung mit anderen Gesetzesstellen (Paragraphen 735, 738, ABGB) nur auf die Eltern des Erben oder Legatars selbst bezogen werden könne, zumal dort, wo im Kontext des Gesetzes der Ausdruck „Eltern" ohne weiteren Beisatz vorkomme, darunter nur die „nächsten Eltern" - und nicht auch die Großeltern - verstanden würden.
In der Entscheidung 2 Ob 639/90 erachtete der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf § 42 ABGB den Großvater des präsumtiven Vermächtnisnehmers als gemäß § 594 ABGB unfähigen Zeugen, denn unter „Eltern" seien alle Verwandten in der aufsteigenden Linie zu verstehen. Von der früheren, gegenteiligen Meinung sei schon vor langer Zeit abgegangen worden.In der Entscheidung 2 Ob 639/90 erachtete der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Paragraph 42, ABGB den Großvater des präsumtiven Vermächtnisnehmers als gemäß Paragraph 594, ABGB unfähigen Zeugen, denn unter „Eltern" seien alle Verwandten in der aufsteigenden Linie zu verstehen. Von der früheren, gegenteiligen Meinung sei schon vor langer Zeit abgegangen worden.
Dieses Verständnis wird auch von der herrschenden Lehre geteilt. Schon Weiß (in Klang, ABGB2 III 340) führte aus, dass die herrschende Lehre unter Eltern und Kinder alle Aszendenten und Deszendenten einbeziehe. Ihr sei beizutreten, weil § 42 ABGB nicht ausnahmslos gelte und der Gesetzesgrund der Befangenheit für alle vermöge ihres nahen gesetzlichen Erbrechts besonders interessierten Verwandten bestehe und das Gesetz selbst erheblich fernerstehende Angehörige (Schwäger) ausschließe. Dem schlossen sich Kralik (Erbrecht 143), Welser (in Rummel, ABGB3, §§ 591-596 Rz 3), Eccher (in Schwimann, ABGB3 § 594 Rz 3) und Apathy (in KBB, ABGB2 § 594 Rz 2), an. Auch Knoll (in JBl 1985, 596 [601]) bezeichnet diese Auslegung des Begriffs „Eltern" als auf einem sehr überzeugenden Argument (weil der sonst im Gesetz vorgenommene Ausschluss sich auf einen erheblich fernerstehenden Personenkreis erstreckte) beruhend. Lediglich von Krasnopolski/Kafka (Lehrbuch V 72) wurde eine Interpretation iSd § 42 ABGB „aussagearm" (so Knoll aaO) abgelehnt.Dieses Verständnis wird auch von der herrschenden Lehre geteilt. Schon Weiß (in Klang, ABGB2 römisch drei 340) führte aus, dass die herrschende Lehre unter Eltern und Kinder alle Aszendenten und Deszendenten einbeziehe. Ihr sei beizutreten, weil Paragraph 42, ABGB nicht ausnahmslos gelte und der Gesetzesgrund der Befangenheit für alle vermöge ihres nahen gesetzlichen Erbrechts besonders interessierten Verwandten bestehe und das Gesetz selbst erheblich fernerstehende Angehörige (Schwäger) ausschließe. Dem schlossen sich Kralik (Erbrecht 143), Welser (in Rummel, ABGB3, Paragraphen 591 -, 596, Rz 3), Eccher (in Schwimann, ABGB3 Paragraph 594, Rz 3) und Apathy (in KBB, ABGB2 Paragraph 594, Rz 2), an. Auch Knoll (in JBl 1985, 596 [601]) bezeichnet diese Auslegung des Begriffs „Eltern" als auf einem sehr überzeugenden Argument (weil der sonst im Gesetz vorgenommene Ausschluss sich auf einen erheblich fernerstehenden Personenkreis erstreckte) beruhend. Lediglich von Krasnopolski/Kafka (Lehrbuch römisch fünf 72) wurde eine Interpretation iSd Paragraph 42, ABGB „aussagearm" (so Knoll aaO) abgelehnt.
Somit ist festzuhalten, dass gemäß jüngerer Rechtsprechung und nahezu einhelliger Lehre Großeltern als „Eltern" im Sinne von § 594 ABGB und demnach als zeugnisunfähig angesehen werden.Somit ist festzuhalten, dass gemäß jüngerer Rechtsprechung und nahezu einhelliger Lehre Großeltern als „Eltern" im Sinne von Paragraph 594, ABGB und demnach als zeugnisunfähig angesehen werden.
Der Einwand der Klägerin, dass in der Entscheidung 2 Ob 639/90 die Großeltern nur deshalb als zeugnisunfähig qualifiziert worden seien, weil sie konkret die „Elternrolle" wahrgenommen hätten, ist unzutreffend. Aus dem entsprechenden Textteil dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass der Großvater des Begünstigten als gemäß § 594 ABGB unfähiger Zeuge betrachtet wurde, zumal gemäß § 42 ABGB unter „Eltern" alle Verwandten in der aufsteigenden Linie zu verstehen seien. Die Begründung für die Zeugnisunfähigkeit lag sohin in der Eigenschaft als „Großvater".Der Einwand der Klägerin, dass in der Entscheidung 2 Ob 639/90 die Großeltern nur deshalb als zeugnisunfähig qualifiziert worden seien, weil sie konkret die „Elternrolle" wahrgenommen hätten, ist unzutreffend. Aus dem entsprechenden Textteil dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass der Großvater des Begünstigten als gemäß Paragraph 594, ABGB unfähiger Zeuge betrachtet wurde, zumal gemäß Paragraph 42, ABGB unter „Eltern" alle Verwandten in der aufsteigenden Linie zu verstehen seien. Die Begründung für die Zeugnisunfähigkeit lag sohin in der Eigenschaft als „Großvater".
Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen 7 Ob 64/03t und 3 Ob 233/04t stehen zu dem aus der Entscheidung 2 Ob 639/90 abgeleiteten Rechtssatz, dass Großeltern zeugnisunfähig im Sinne von § 594 ABGB seien, nicht im Widerspruch. In 7 Ob 64/03t wurde betreffend den Lebensgefährten des Bedachten judiziert, dass die Aufzählung des Personenkreises in § 594 ABGB eine erschöpfende und dass eine analoge Anwendung des § 594 ABGB abzulehnen sei. Dasselbe soll gemäß 3 Ob 233/04t für den Arbeitskollegen des eingesetzten Erben und für den Lebensgefährten von dessen Mutter gelten. Keine der beiden Entscheidungen befasste sich mit der Frage der Zeugnisfähigkeit von Großeltern im Zusammenhang mit § 42 ABGB.Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen 7 Ob 64/03t und 3 Ob 233/04t stehen zu dem aus der Entscheidung 2 Ob 639/90 abgeleiteten Rechtssatz, dass Großeltern zeugnisunfähig im Sinne von Paragraph 594, ABGB seien, nicht im Widerspruch. In 7 Ob 64/03t wurde betreffend den Lebensgefährten des Bedachten judiziert, dass die Aufzählung des Personenkreises in Paragraph 594, ABGB eine erschöpfende und dass eine analoge Anwendung des Paragraph 594, ABGB abzulehnen sei. Dasselbe soll gemäß 3 Ob 233/04t für den Arbeitskollegen des eingesetzten Erben und für den Lebensgefährten von dessen Mutter gelten. Keine der beiden Entscheidungen befasste sich mit der Frage der Zeugnisfähigkeit von Großeltern im Zusammenhang mit Paragraph 42, ABGB.
Für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ist ohne Relevanz, dass in einzelnen Bestimmungen des ABGB die Auslegungsregel des § 42 ABGB in abweichender Bedeutung vorkommt (vgl Stabentheiner in Rummel, ABGB3, §§ 40-42 Rz 1). Unerheblich ist auch, ob diese Bestimmung als „gesetzgeberische Fehlleistung" zu qualifizieren ist (so Posch in Schwimann, ABGB3 § 42 Rz 1 f mwN). Die genannte Gesetzesbestimmung (§ 42 ABGB) wurde im Zusammenhang mit § 594 ABGB vom Obersten Gerichtshof - im Einklang mit der herrschenden Lehre - in einer bestimmten Weise nachvollziehbar und logisch einwandfrei ausgelegt, sodass zur hier relevanten Rechtsfrage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs existiert. Insbesondere das von Weiß verwendete, bereits oben zitierte und von Knoll als „sehr überzeugend" bewertete Argument für die Zeugnisunfähigkeit von Großeltern erachtet auch der erkennende Senat für schlagkräftig.Für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ist ohne Relevanz, dass in einzelnen Bestimmungen des ABGB die Auslegungsregel des Paragraph 42, ABGB in abweichender Bedeutung vorkommt vergleiche Stabentheiner in Rummel, ABGB3, Paragraphen 40 -, 42, Rz 1). Unerheblich ist auch, ob diese Bestimmung als „gesetzgeberische Fehlleistung" zu qualifizieren ist (so Posch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 42, Rz 1 f mwN). Die genannte Gesetzesbestimmung (Paragraph 42, ABGB) wurde im Zusammenhang mit Paragraph 594, ABGB vom Obersten Gerichtshof - im Einklang mit der herrschenden Lehre - in einer bestimmten Weise nachvollziehbar und logisch einwandfrei ausgelegt, sodass zur hier relevanten Rechtsfrage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs existiert. Insbesondere das von Weiß verwendete, bereits oben zitierte und von Knoll als „sehr überzeugend" bewertete Argument für die Zeugnisunfähigkeit von Großeltern erachtet auch der erkennende Senat für schlagkräftig.
Folglich mangelt es aber am Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Eine solche wäre etwa dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre, eine solche Rechtsprechung fehlte oder uneinheitlich wäre. Eine einzige Entscheidung, die ausführlich begründet wurde und der nur eine einzige ältere gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1890 gegenübersteht, reicht für die Annahme des Vorliegens einer gesicherten Rechtsprechung aus, zumal auch in der Literatur fast ohne Ausnahme - abgesehen von einer Kritik am vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut - die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 639/90 gebilligt bzw die gleiche Meinung vertreten wurde (RIS-Justiz RS0042690; RS0103384).Folglich mangelt es aber am Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine solche wäre etwa dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre, eine solche Rechtsprechung fehlte oder uneinheitlich wäre. Eine einzige Entscheidung, die ausführlich begründet wurde und der nur eine einzige ältere gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1890 gegenübersteht, reicht für die Annahme des Vorliegens einer gesicherten Rechtsprechung aus, zumal auch in der Literatur fast ohne Ausnahme - abgesehen von einer Kritik am vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut - die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 639/90 gebilligt bzw die gleiche Meinung vertreten wurde (RIS-Justiz RS0042690; RS0103384).
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.