Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat den Meinungsstand zur Frage nach der Verjährung von Ansprüchen aus einer Garantie zutreffend dargestellt und insbesondere die nach der Natur des garantierten Anspruchs differenzierenden Entscheidungen (SZ 61/232; EvBl 1990/7; ÖBA 1997/620) und die daran in jüngerer Zeit von der Lehre geübte Kritik (Koch, Zur Verjährung von Rechten aus Garantien, ÖBA 1991, 245) richtig referiert. Es hat dabei allerdings übersehen, daß Ansprüche aus einer Garantie von der Klägerin nicht geltend gemacht werden, sondern daß diese eine aufgrund des Garantievertrags vom Garanten erbrachte Leistung zurückfordert. Für diesen Rückforderungsanspruch stellt der Garantievertrag keine taugliche Rechtsgrundlage dar, vielmehr liegt - folgt man dem Vorbringen der Klägerin, der Abruf der Garantie sei zu Unrecht erfolgt - eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vor. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist in diesem Fall die Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten in Form der Leistungskondiktion vorzunehmen, wobei § 1431 ABGB darauf analog anzuwenden ist. Der dort vorausgesetzte Irrtum des Leistenden ist bei rechtsgrundlosem Abruf einer Garantie nicht das entscheidende Tatbestandsmerkmal. Vielmehr ist die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, daß die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, der aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern mag, derjenigen des Irrenden lediglich rechtsähnlich (RdW 1987, 194; SZ 69/178; Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 3/160). Die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte "literarische Kontroverse" hat die Natur des Anspruchs als Bereicherungsanspruch nie in Zweifel gezogen, sondern hat sich ausschließlich mit der Frage auseinandergesetzt, wer aus dem Titel der Bereicherung zur Rückforderung berechtigt sei, wobei diese Frage im wesentlichen einheitlich dahin gelöst wurde, daß Bereicherungskläger nur der Garantieauftraggeber, nicht jedoch der Garant sein könne (Avancini/Iro/Koziol aaO; Hoyer, Übermäßiger Abruf der Haftrücklaßgarantie und Konkurs des Werkunternehmers, WBl 1987, 227; Wratzfeld, Kondiktion einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantie im Konkurs des Auftraggebers? ecolex 1998, 12; Graf, Übermäßige Inanspruchnahme der Garantie: Voraussetzungen der Rückforderung durch den Garanten, ecolex 1998, 15).Das Berufungsgericht hat den Meinungsstand zur Frage nach der Verjährung von Ansprüchen aus einer Garantie zutreffend dargestellt und insbesondere die nach der Natur des garantierten Anspruchs differenzierenden Entscheidungen (SZ 61/232; EvBl 1990/7; ÖBA 1997/620) und die daran in jüngerer Zeit von der Lehre geübte Kritik (Koch, Zur Verjährung von Rechten aus Garantien, ÖBA 1991, 245) richtig referiert. Es hat dabei allerdings übersehen, daß Ansprüche aus einer Garantie von der Klägerin nicht geltend gemacht werden, sondern daß diese eine aufgrund des Garantievertrags vom Garanten erbrachte Leistung zurückfordert. Für diesen Rückforderungsanspruch stellt der Garantievertrag keine taugliche Rechtsgrundlage dar, vielmehr liegt - folgt man dem Vorbringen der Klägerin, der Abruf der Garantie sei zu Unrecht erfolgt - eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vor. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist in diesem Fall die Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten in Form der Leistungskondiktion vorzunehmen, wobei Paragraph 1431, ABGB darauf analog anzuwenden ist. Der dort vorausgesetzte Irrtum des Leistenden ist bei rechtsgrundlosem Abruf einer Garantie nicht das entscheidende Tatbestandsmerkmal. Vielmehr ist die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, daß die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, der aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern mag, derjenigen des Irrenden lediglich rechtsähnlich (RdW 1987, 194; SZ 69/178; Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 3/160). Die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte "literarische Kontroverse" hat die Natur des Anspruchs als Bereicherungsanspruch nie in Zweifel gezogen, sondern hat sich ausschließlich mit der Frage auseinandergesetzt, wer aus dem Titel der Bereicherung zur Rückforderung berechtigt sei, wobei diese Frage im wesentlichen einheitlich dahin gelöst wurde, daß Bereicherungskläger nur der Garantieauftraggeber, nicht jedoch der Garant sein könne (Avancini/Iro/Koziol aaO; Hoyer, Übermäßiger Abruf der Haftrücklaßgarantie und Konkurs des Werkunternehmers, WBl 1987, 227; Wratzfeld, Kondiktion einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantie im Konkurs des Auftraggebers? ecolex 1998, 12; Graf, Übermäßige Inanspruchnahme der Garantie: Voraussetzungen der Rückforderung durch den Garanten, ecolex 1998, 15).
Nach herrschender Auffassung verjähren Bereicherungsansprüche nach Ablauf der allgemeinen langen (dreißigjährigen) Frist des § 1479 ABGB (SZ 60/129; SZ 60/213; SZ 62/201; JBl 1991, 654; JBl 1995, 322; ÖBA 1997, 826 ua). Die Lehre hat allerdings dagegen Bedenken angemeldet und teilt den im Anwendungsbereich des BGB vertretenen Grundsatz, daß die Verjährung von Kondiktionsansprüchen nach dem Wesen des Anspruchs zu beurteilen sei, an dessen Stelle die Kondiktion tritt (vgl Larenz, AT7 254). So merkte Wilburg in Klang VI2, 490 an, die Analogie zu § 1487 ABGB, der die Anfechtung von Verträgen wegen Irrtums einer dreijährigen Verjährung unterwirft, könnte es bei der hier angenommenen Gleichheit des Schutzgrunds rechtfertigen, auch für die Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld eine dreijährige Verjährung anzunehmen. Unter Berufung auf diese Lehrmeinung vertritt Rummel in Rummel, ABGB2 § 1431 Rz 12 die Ansicht, der Anspruch nach § 1431 ABGB verjähre zwar grundsätzlich nach § 1479 ABGB, doch würden jene Kondiktionen, die an die Stelle des im § 1486 ABGB ausdrücklich verjährungsrechtlich geregelten Vertragsanspruchs treten, von der kurzen Verjährungszeit erfaßt würden. Ebenso argumentiert Schubert aaO § 1486 Rz 1, der die Ausdehnung der besonderen Verjährungszeit des § 1486 ABGB auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dieser Gesetzesstelle unterfallenden Rechtsgeschäft resultieren, für erwägenswert hält. Diesen Stand der Lehre referiert auch Mader (in Schwimann, ABGB2 § 1478 Rz 14 und § 1486 Rz 4).Nach herrschender Auffassung verjähren Bereicherungsansprüche nach Ablauf der allgemeinen langen (dreißigjährigen) Frist des Paragraph 1479, ABGB (SZ 60/129; SZ 60/213; SZ 62/201; JBl 1991, 654; JBl 1995, 322; ÖBA 1997, 826 ua). Die Lehre hat allerdings dagegen Bedenken angemeldet und teilt den im Anwendungsbereich des BGB vertretenen Grundsatz, daß die Verjährung von Kondiktionsansprüchen nach dem Wesen des Anspruchs zu beurteilen sei, an dessen Stelle die Kondiktion tritt vergleiche Larenz, AT7 254). So merkte Wilburg in Klang VI2, 490 an, die Analogie zu Paragraph 1487, ABGB, der die Anfechtung von Verträgen wegen Irrtums einer dreijährigen Verjährung unterwirft, könnte es bei der hier angenommenen Gleichheit des Schutzgrunds rechtfertigen, auch für die Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld eine dreijährige Verjährung anzunehmen. Unter Berufung auf diese Lehrmeinung vertritt Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 1431, Rz 12 die Ansicht, der Anspruch nach Paragraph 1431, ABGB verjähre zwar grundsätzlich nach Paragraph 1479, ABGB, doch würden jene Kondiktionen, die an die Stelle des im Paragraph 1486, ABGB ausdrücklich verjährungsrechtlich geregelten Vertragsanspruchs treten, von der kurzen Verjährungszeit erfaßt würden. Ebenso argumentiert Schubert aaO Paragraph 1486, Rz 1, der die Ausdehnung der besonderen Verjährungszeit des Paragraph 1486, ABGB auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dieser Gesetzesstelle unterfallenden Rechtsgeschäft resultieren, für erwägenswert hält. Diesen Stand der Lehre referiert auch Mader (in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1478, Rz 14 und Paragraph 1486, Rz 4).
Zu diesem Problemkreis wurde für den Bereich des Arbeitsrechts in der Entscheidung RdW 1998, 293 dahin Stellung genommen, daß der auf § 1431 ABGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitsentgelt nach drei Jahren verjähre. Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 1431 bzw 1435 ABGB trete grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos, nach der allgemeinen Bestimmung des § 1479 ABGB - also nach 30 Jahren - ein. Es sei zwar nicht - wie von Teilen der Lehre vorgeschlagen - die Regelung des § 1487 ABGB über die Anfechtung eines Vertrags wegen Furcht oder Irrtums analog anzuwenden, weil sich eine derartige Analogie mit der herrschenden Meinung, nach der Ansprüche gemäß § 1431 ABGB grundsätzlich nach § 1479 ABGB verjährten, nicht vereinen ließe, doch lägen hinreichende Gründe für den Schluß vor, den (geltend gemachten) Kondiktionsanspruch der Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB zu unterstellen, weil der dort genannte Anspruch des Dienstgebers auf Rückforderung eines Vorschusses demjenigen auf Rückersatz von Übergenüssen nicht unähnlich sei.Zu diesem Problemkreis wurde für den Bereich des Arbeitsrechts in der Entscheidung RdW 1998, 293 dahin Stellung genommen, daß der auf Paragraph 1431, ABGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitsentgelt nach drei Jahren verjähre. Die Verjährung von Ansprüchen nach den Paragraphen 1431, bzw 1435 ABGB trete grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos, nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1479, ABGB - also nach 30 Jahren - ein. Es sei zwar nicht - wie von Teilen der Lehre vorgeschlagen - die Regelung des Paragraph 1487, ABGB über die Anfechtung eines Vertrags wegen Furcht oder Irrtums analog anzuwenden, weil sich eine derartige Analogie mit der herrschenden Meinung, nach der Ansprüche gemäß Paragraph 1431, ABGB grundsätzlich nach Paragraph 1479, ABGB verjährten, nicht vereinen ließe, doch lägen hinreichende Gründe für den Schluß vor, den (geltend gemachten) Kondiktionsanspruch der Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB zu unterstellen, weil der dort genannte Anspruch des Dienstgebers auf Rückforderung eines Vorschusses demjenigen auf Rückersatz von Übergenüssen nicht unähnlich sei.
In seiner Entscheidung WBl 1991, 140 hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall der auf § 1431 ABGB gestützten Rückforderung der dem Baurechtsnehmer vom Grundstückseigentümer vorgeschriebenen Kosten wegen Verletzung der dem Grundstückseigentümer obliegenden Prüfungspflicht von Abgabenvorschreibungen ausgesprochen, daß dieser Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Die Eigenart der Obliegenheitsverletzung verleihe dem aus ihm abgeleiteten anspruchsverneinenden Umstand quasi-schadenersatzrechtlichen Charakter. Diese besondere Rechtsnatur präge auch einen auf § 1431 ABGB gestützten Rückforderungsanspruch des Erstattungsschuldners, der geltend mache, er habe nur aus Irrtum über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Obliegenheitsverletzung des Gläubigers geleistet. Im Falle der Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB werde die Obliegenheitsverletzung, aus der dem Vertragspartner im Regelfall kein klagbarer Anspruch erwachse, sodaß auch keine besondere Verjährungsfrist normiert sei, zum anspruchsbegründenden Element und bestimme aus diesem Grund auch die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch. Es sei daher die Analogie zu § 1489 ABGB geboten.In seiner Entscheidung WBl 1991, 140 hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall der auf Paragraph 1431, ABGB gestützten Rückforderung der dem Baurechtsnehmer vom Grundstückseigentümer vorgeschriebenen Kosten wegen Verletzung der dem Grundstückseigentümer obliegenden Prüfungspflicht von Abgabenvorschreibungen ausgesprochen, daß dieser Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Die Eigenart der Obliegenheitsverletzung verleihe dem aus ihm abgeleiteten anspruchsverneinenden Umstand quasi-schadenersatzrechtlichen Charakter. Diese besondere Rechtsnatur präge auch einen auf Paragraph 1431, ABGB gestützten Rückforderungsanspruch des Erstattungsschuldners, der geltend mache, er habe nur aus Irrtum über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Obliegenheitsverletzung des Gläubigers geleistet. Im Falle der Leistungskondiktion nach Paragraph 1431, ABGB werde die Obliegenheitsverletzung, aus der dem Vertragspartner im Regelfall kein klagbarer Anspruch erwachse, sodaß auch keine besondere Verjährungsfrist normiert sei, zum anspruchsbegründenden Element und bestimme aus diesem Grund auch die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch. Es sei daher die Analogie zu Paragraph 1489, ABGB geboten.
Diese Entscheidung blieb - soweit überblickbar - vereinzelt, lehnt doch selbst die eingangs zitierte arbeitsrechtliche Entscheidung die allgemeine Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist auf Ansprüche gemäß § 1431 ABGB im Wege der Analogie ausdrücklich ab. In JBl 1990, 377 hielt der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen wegen Unwirksamkeit einer vor Inkrafttreten des MRG getroffenen Mietzinsvereinbarung ausdrücklich fest, es bestehe kein Anlaß, von der Ansicht abzugehen, daß nach § 1431 ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld nach 30 Jahren verjährt seien. Die Ansicht Wilburgs in Klang, der für die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB eingetreten sei, habe sich in der Rechtsprechung nicht durchsetzen können. Auch die jüngere Lehre sei ihr nicht gefolgt. In 1 Ob 1681/94 nahm der erkennende Senat ebenso wie in ÖBA 1997, 828 den Standpunkt ein, der Rückforderungsanspruch des § 1431 ABGB unterliege mangels besonderer Vorschrift gemäß § 1479 ABGB der 30jährigen Verjährung. Dies führte er in seiner Entscheidung JBl 1991, 654, im Fall der Rückforderung zu Unrecht bezahlten Rechtsanwaltshonorars weiter dahin aus, daß der von Wilburg in Klang vorsichtig befürworteten Analogie zu § 1487 ABGB, derzufolge die Verjährungsfrist mit drei Jahren zu bemessen sei, wegen der gebotenen einschränkenden Auslegung dieser Bestimmung, aber auch deshalb nicht nähergetreten werden könne, weil der Irrtum, dessen Beachtlichkeit im § 1431 ABGB weiter gezogen sei als im § 871 ABGB, dem Irrenden nach Erbringung der (zumeist aus rechtlichen, für ihn kaum durchschaubaren Erwägungen nicht geschuldeten) Leistung vielfach weit weniger leicht erkennbar wird, als wenn er aus dem vom Irrtum betroffenen Vertrag in Anspruch genommen werde.Diese Entscheidung blieb - soweit überblickbar - vereinzelt, lehnt doch selbst die eingangs zitierte arbeitsrechtliche Entscheidung die allgemeine Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist auf Ansprüche gemäß Paragraph 1431, ABGB im Wege der Analogie ausdrücklich ab. In JBl 1990, 377 hielt der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen wegen Unwirksamkeit einer vor Inkrafttreten des MRG getroffenen Mietzinsvereinbarung ausdrücklich fest, es bestehe kein Anlaß, von der Ansicht abzugehen, daß nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld nach 30 Jahren verjährt seien. Die Ansicht Wilburgs in Klang, der für die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB eingetreten sei, habe sich in der Rechtsprechung nicht durchsetzen können. Auch die jüngere Lehre sei ihr nicht gefolgt. In 1 Ob 1681/94 nahm der erkennende Senat ebenso wie in ÖBA 1997, 828 den Standpunkt ein, der Rückforderungsanspruch des Paragraph 1431, ABGB unterliege mangels besonderer Vorschrift gemäß Paragraph 1479, ABGB der 30jährigen Verjährung. Dies führte er in seiner Entscheidung JBl 1991, 654, im Fall der Rückforderung zu Unrecht bezahlten Rechtsanwaltshonorars weiter dahin aus, daß der von Wilburg in Klang vorsichtig befürworteten Analogie zu Paragraph 1487, ABGB, derzufolge die Verjährungsfrist mit drei Jahren zu bemessen sei, wegen der gebotenen einschränkenden Auslegung dieser Bestimmung, aber auch deshalb nicht nähergetreten werden könne, weil der Irrtum, dessen Beachtlichkeit im Paragraph 1431, ABGB weiter gezogen sei als im Paragraph 871, ABGB, dem Irrenden nach Erbringung der (zumeist aus rechtlichen, für ihn kaum durchschaubaren Erwägungen nicht geschuldeten) Leistung vielfach weit weniger leicht erkennbar wird, als wenn er aus dem vom Irrtum betroffenen Vertrag in Anspruch genommen werde.
Der hier zu beurteilende Fall ist dem zuletzt referierten durchaus vergleichbar. Entgegen der vom Erstgericht und der Beklagten in deren Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht besteht zwischen der gemäß § 1486 Z 1 ABGB binnen drei Jahren vorzunehmenden Einforderung des Werklohns und der Rückforderung einer zur Ablösung des Haftungsrücklasses erstellten, zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie ein derart erheblicher Unterschied, daß es auch, ausgehend vom Schutzzweck der Normen gerechtfertigt erscheint, auf den Rückforderungsanspruch die lange allgemeine Verjährungszeit anzuwenden. Sowohl der Vereinbarung eines Haftungsrücklasses als auch der an seine Stelle tretenden Haftrücklaßgarantie kommt nämlich eine über die Natur der Werklohnforderung hinausgehende Sicherungsfunktion zu, die den gleichen Stellenwert wie der Erlag einer - konkursfesten - Barkaution hat. Es geht den Vertragsparteien nicht mehr nur um die Bezahlung bereits erbrachter Werkleistungen, sondern darum, den Anspruch auf einen möglicherweise in Zukunft entstehenden Verbesserungsaufwand zu sichern. Die Übernahme der Garantiehaftung erfolgt daher stets (auch) sicherungshalber. Die Leistung des Garanten ist keine Erfüllungshandlung des Kausalschuldners, sondern Ausgleich für dessen nach den Behauptungen des Begünstigten ausgebliebene Erfüllung; sie geht allerdings im Falle der Bankgarantie zu seinen (bank-)vertraglich geregelten Lasten (RdW 1987, 194; WBl 1931, 403). Die von der Lehre angestellten Erwägungen über die Ausdehnung der kurzen Verjährungszeit auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dem § 1486 ABGB unterfallenden Rechtsgeschäft resultieren, können daher für die hier zu beurteilende Fallgestaltung schon deshalb nicht fruchtbar gemacht werden, weil keine Rückabwicklungsansprüche aus dem Werkvertrag geltend gemacht werden, sondern solche aus einer gesondert vereinbarten Sicherstellung für künftige Gewährleistungsansprüche.Der hier zu beurteilende Fall ist dem zuletzt referierten durchaus vergleichbar. Entgegen der vom Erstgericht und der Beklagten in deren Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht besteht zwischen der gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB binnen drei Jahren vorzunehmenden Einforderung des Werklohns und der Rückforderung einer zur Ablösung des Haftungsrücklasses erstellten, zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie ein derart erheblicher Unterschied, daß es auch, ausgehend vom Schutzzweck der Normen gerechtfertigt erscheint, auf den Rückforderungsanspruch die lange allgemeine Verjährungszeit anzuwenden. Sowohl der Vereinbarung eines Haftungsrücklasses als auch der an seine Stelle tretenden Haftrücklaßgarantie kommt nämlich eine über die Natur der Werklohnforderung hinausgehende Sicherungsfunktion zu, die den gleichen Stellenwert wie der Erlag einer - konkursfesten - Barkaution hat. Es geht den Vertragsparteien nicht mehr nur um die Bezahlung bereits erbrachter Werkleistungen, sondern darum, den Anspruch auf einen möglicherweise in Zukunft entstehenden Verbesserungsaufwand zu sichern. Die Übernahme der Garantiehaftung erfolgt daher stets (auch) sicherungshalber. Die Leistung des Garanten ist keine Erfüllungshandlung des Kausalschuldners, sondern Ausgleich für dessen nach den Behauptungen des Begünstigten ausgebliebene Erfüllung; sie geht allerdings im Falle der Bankgarantie zu seinen (bank-)vertraglich geregelten Lasten (RdW 1987, 194; WBl 1931, 403). Die von der Lehre angestellten Erwägungen über die Ausdehnung der kurzen Verjährungszeit auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dem Paragraph 1486, ABGB unterfallenden Rechtsgeschäft resultieren, können daher für die hier zu beurteilende Fallgestaltung schon deshalb nicht fruchtbar gemacht werden, weil keine Rückabwicklungsansprüche aus dem Werkvertrag geltend gemacht werden, sondern solche aus einer gesondert vereinbarten Sicherstellung für künftige Gewährleistungsansprüche.
Die Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrags. Sie ist einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, letzterem durch die Bank zu gewährleisten, daß er die Leistung bzw sein vertraglich festgestelltes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall, und zwar nicht nur, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist, erhält. Die Garantieverpflichtung ist vom Grundgeschäft unabhängig. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Garantieauftraggeber als auch solche aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber sind daher ausgeschlossen (Rummel in Rummel ABGB2 § 880a Rz 5; SZ 50/66; WBl 1987, 64; ÖBA 1991/271 ua). Mag auch der Werkvertrag im allgemeinen eine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellen und mögen auch dessen rechtlichen Probleme von den Vertragsparteien mitunter leichter zu durchschauen sein, sodaß den Vertragspartnern zugemutet werden kann, ihre Ansprüche innerhalb der Verjährungszeit von drei Jahren geltend zu machen, so trifft das auf die dreipersonale Bankgarantie, wie sie im hier zu beurteilenden Fall in Ablösung des Haftungsrücklasses gestellt wurde, nicht ohne weiteres zu, weil dieses Rechtsinstitut wegen seiner besonderen Ausformung eine Fülle rechtlicher Probleme in sich birgt. Es treffen daher auch in einem solchen Fall die vom erkennenden Senat bereits in seiner Entscheidung JBl 1991, 654 gebrauchten Argumente zu, daß der die Garantiesumme zurückfordernde Werkunternehmer seine Rechtsposition weniger leicht definieren kann, als wenn er aufgrund des Werkvertrags aus dem Titel der Gewährleistung in Anspruch genommen werden würde. Auch ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß die lange Verjährungszeit gemäß § 1479 ABGB die Regel ist und somit die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten nur sehr vorsichtig gehandhabt werden darf. Demgegenüber müssen die auf die nach längerer Zeit möglicherweise auftretende Beweisschwierigkeiten abzielenden Überlegungen zurücktreten, die sich letztlich auch in Schadenersatzprozessen angesichts der langen Verjährungszeit (§ 1489 zweiter Satz ABGB) auftürmen können.Die Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrags. Sie ist einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, letzterem durch die Bank zu gewährleisten, daß er die Leistung bzw sein vertraglich festgestelltes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall, und zwar nicht nur, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist, erhält. Die Garantieverpflichtung ist vom Grundgeschäft unabhängig. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Garantieauftraggeber als auch solche aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber sind daher ausgeschlossen (Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 880 a, Rz 5; SZ 50/66; WBl 1987, 64; ÖBA 1991/271 ua). Mag auch der Werkvertrag im allgemeinen eine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellen und mögen auch dessen rechtlichen Probleme von den Vertragsparteien mitunter leichter zu durchschauen sein, sodaß den Vertragspartnern zugemutet werden kann, ihre Ansprüche innerhalb der Verjährungszeit von drei Jahren geltend zu machen, so trifft das auf die dreipersonale Bankgarantie, wie sie im hier zu beurteilenden Fall in Ablösung des Haftungsrücklasses gestellt wurde, nicht ohne weiteres zu, weil dieses Rechtsinstitut wegen seiner besonderen Ausformung eine Fülle rechtlicher Probleme in sich birgt. Es treffen daher auch in einem solchen Fall die vom erkennenden Senat bereits in seiner Entscheidung JBl 1991, 654 gebrauchten Argumente zu, daß der die Garantiesumme zurückfordernde Werkunternehmer seine Rechtsposition weniger leicht definieren kann, als wenn er aufgrund des Werkvertrags aus dem Titel der Gewährleistung in Anspruch genommen werden würde. Auch ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß die lange Verjährungszeit gemäß Paragraph 1479, ABGB die Regel ist und somit die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten nur sehr vorsichtig gehandhabt werden darf. Demgegenüber müssen die auf die nach längerer Zeit möglicherweise auftretende Beweisschwierigkeiten abzielenden Überlegungen zurücktreten, die sich letztlich auch in Schadenersatzprozessen angesichts der langen Verjährungszeit (Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB) auftürmen können.
Der Revision ist Folge zu geben. Das Erstgericht wird daher unter Außerachtlassung der Verjährungsfrage zu verhandeln und neuerlich zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.