Rechtssatz RS0111226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111226
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
Der Anspruch auf Rückforderung des Betrages aus einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie, die vom Werkunternehmer an Stelle eines Haftungsrücklasses zur Verfügung gestellt wurde, verjährt in 30 Jahren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 182/98s
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 182/98s
- 5 Ob 103/11z
Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
Vgl auch
- 10 Ob 62/16i
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
Gegenteilig; Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111226
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00182_98S0000_001