Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (1 Ob 621/94 uva). Wenngleich die erste Instanz das Versäumungsurteil aus sachlichen Gründen aufgehoben und das Rekursgericht den Rekurs primär wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, liegt dennoch eine Konformatentscheidung vor: Die zweite Instanz hat nämlich die Entscheidung des Erstgerichts (auch) auf deren sachliche Richtigkeit überprüft und jedenfalls im Ergebnis die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts gebilligt. Dieses hatte nämlich dargelegt, daß die beklagte Partei rechtzeitig Widerspruch erhoben habe, weshalb das Versäumungsurteil gemäß §§ 368 (offenbar gemeint 398), 397a ZPO aufzuheben sei. Stellt man den Inhalt des zuvor zitierten Beschlusses vom 26. 11. 1998 (ON 17) in Rechnung, in dem das Erstgericht bereits dargelegt hatte, die beklagte Partei sei bei Zustellung des Auftrags zur Erstattung der Klagebeantwortung nicht wirksam durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, so ist die erstinstanzliche Entscheidung vom 3. 5. 1999 dahin zu verstehen, daß die beklagte Partei ihren Widerspruch nicht nur rechtzeitig, sondern auch ordnungsgemäß erhoben habe. Nur so kann das Zitat der §§ 398, 397a ZPO verstanden werden, zumal die Rechtsprechung in Analogie zu § 398 Abs 1 ZPO die Zulässigkeit eines Widerspruchs nur dann verneint, wenn der Auftrag zur Beantwortung der Klage einem im Verfahren bereits ausgewiesenen Rechtsanwalt zugestellt wurde (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 397a mwN). Auch die zweite Instanz vertrat die Auffassung, die beklagte Partei habe der anwaltlichen Vertretung bei Entgegennahme des Beschlusses, mit dem der Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung erteilt wurde, entbehrt. Damit sind die Vorinstanzen nach meritorischer Prüfung zu einer übereinstimmenden Sachentscheidung gekommen, weshalb Konformatbeschlüsse im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegen (siehe 1 Ob 19/99x mwN). Der gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (1 Ob 621/94 uva). Wenngleich die erste Instanz das Versäumungsurteil aus sachlichen Gründen aufgehoben und das Rekursgericht den Rekurs primär wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, liegt dennoch eine Konformatentscheidung vor: Die zweite Instanz hat nämlich die Entscheidung des Erstgerichts (auch) auf deren sachliche Richtigkeit überprüft und jedenfalls im Ergebnis die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts gebilligt. Dieses hatte nämlich dargelegt, daß die beklagte Partei rechtzeitig Widerspruch erhoben habe, weshalb das Versäumungsurteil gemäß Paragraphen 368, (offenbar gemeint 398), 397a ZPO aufzuheben sei. Stellt man den Inhalt des zuvor zitierten Beschlusses vom 26. 11. 1998 (ON 17) in Rechnung, in dem das Erstgericht bereits dargelegt hatte, die beklagte Partei sei bei Zustellung des Auftrags zur Erstattung der Klagebeantwortung nicht wirksam durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, so ist die erstinstanzliche Entscheidung vom 3. 5. 1999 dahin zu verstehen, daß die beklagte Partei ihren Widerspruch nicht nur rechtzeitig, sondern auch ordnungsgemäß erhoben habe. Nur so kann das Zitat der Paragraphen 398, 397 a, ZPO verstanden werden, zumal die Rechtsprechung in Analogie zu Paragraph 398, Absatz eins, ZPO die Zulässigkeit eines Widerspruchs nur dann verneint, wenn der Auftrag zur Beantwortung der Klage einem im Verfahren bereits ausgewiesenen Rechtsanwalt zugestellt wurde (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 397 a, mwN). Auch die zweite Instanz vertrat die Auffassung, die beklagte Partei habe der anwaltlichen Vertretung bei Entgegennahme des Beschlusses, mit dem der Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung erteilt wurde, entbehrt. Damit sind die Vorinstanzen nach meritorischer Prüfung zu einer übereinstimmenden Sachentscheidung gekommen, weshalb Konformatbeschlüsse im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorliegen (siehe 1 Ob 19/99x mwN). Der gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen, hat allein das Gericht von Amts wegen zu prüfen; den Parteien kommt kein Antragsrecht zu. Der Antrag des Klägers, "diese Frage an den Europäischen Gerichtshof heranzutragen, sollte nicht seiner Ansicht entsprochen werden", ist daher zurückzuweisen (SZ 70/262; SZ 68/89).