Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Dem Kläger ist zwar zuzubilligen, daß der von ihm gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Rekurs entgegen der Ansicht des Rekursgerichts zulässig war, bezieht sich doch der Rechtsmittelausschluß des § 397a Abs 3 ZPO nur auf Beschlüsse, mit denen das Versäumungsurteil aufgehoben wurde, nicht aber auf solche, mit denen die Zurückweisung des Widerspruchs abgelehnt wurde (2 Ob 274/98b; 3 Ob 610/89; JBl 1985, 686; SZ 57/141), doch ist damit für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers nichts gewonnen:Dem Kläger ist zwar zuzubilligen, daß der von ihm gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Rekurs entgegen der Ansicht des Rekursgerichts zulässig war, bezieht sich doch der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO nur auf Beschlüsse, mit denen das Versäumungsurteil aufgehoben wurde, nicht aber auf solche, mit denen die Zurückweisung des Widerspruchs abgelehnt wurde (2 Ob 274/98b; 3 Ob 610/89; JBl 1985, 686; SZ 57/141), doch ist damit für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers nichts gewonnen:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (1 Ob 621/94 uva). Wenngleich die erste Instanz den Antrag des Klägers aus sachlichen Gründen abgewiesen und das Rekursgericht den Rekurs primär wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, liegt dennoch eine Konformatsentscheidung vor. Die zweite Instanz hat nämlich die Entscheidung des Erstgerichts auf deren sachliche Richtigkeit überprüft und jedenfalls im Ergebnis die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts gebilligt. Beide Instanzen nahmen nämlich an, daß die beklagte Partei bei Zustellung des Auftrags zur Erstattung einer Klagebeantwortung nicht wirksam durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Gelangten die Vorinstanzen nach meritorischer Prüfung zu einer übereinstimmenden Sachentscheidung, so liegen insoweit Konformatsbeschlüsse im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, ohne daß es dabei auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform und den fälschlicherweise - zusätzlich - angenommenen Zurückweisungsgrund ankäme. Der tragende Entscheidungsgrund des erstinstanzlichen Beschlusses, der Mangel der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, ist mit dem vom Rekursgericht neben dem angenommenen Zurückweisungsgrund dargestellten Abweisungsgrund identisch (vgl 1 Ob 621/94; RZ 1977/37; EvBl 1960/232; Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 528).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (1 Ob 621/94 uva). Wenngleich die erste Instanz den Antrag des Klägers aus sachlichen Gründen abgewiesen und das Rekursgericht den Rekurs primär wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, liegt dennoch eine Konformatsentscheidung vor. Die zweite Instanz hat nämlich die Entscheidung des Erstgerichts auf deren sachliche Richtigkeit überprüft und jedenfalls im Ergebnis die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts gebilligt. Beide Instanzen nahmen nämlich an, daß die beklagte Partei bei Zustellung des Auftrags zur Erstattung einer Klagebeantwortung nicht wirksam durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Gelangten die Vorinstanzen nach meritorischer Prüfung zu einer übereinstimmenden Sachentscheidung, so liegen insoweit Konformatsbeschlüsse im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, ohne daß es dabei auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform und den fälschlicherweise - zusätzlich - angenommenen Zurückweisungsgrund ankäme. Der tragende Entscheidungsgrund des erstinstanzlichen Beschlusses, der Mangel der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, ist mit dem vom Rekursgericht neben dem angenommenen Zurückweisungsgrund dargestellten Abweisungsgrund identisch vergleiche 1 Ob 621/94; RZ 1977/37; EvBl 1960/232; Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 528,).
Der gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.Der gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt.