[4] Der – mangels Streitanhängigkeit einseitige (§ 521a Abs 2 iVm Abs 1 ZPO) – Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) nicht zulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigt. [4] Der – mangels Streitanhängigkeit einseitige (Paragraph 521 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, ZPO) – Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) nicht zulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzeigt.
[5] 1. Unabhängig davon, ob der Anspruch, den der Kläger aufgrund des Disziplinarverfahrens der Rechtsanwaltskammer Wien geltend macht, gegenüber dem Bund inhaltlich berechtigt sein könnte, leitet er diesen aus dem behauptungsgemäß unrichtig entschiedenen Oppositionsverfahren ab, sodass die Beurteilung des Rekursgerichts, das für diesen Teil des Feststellungsbegehrens keinen eigenen Bewertungsausspruch vornahm, im konkreten Zusammenhang nicht zu beanstanden ist.
[6] 2. Der Kläger macht keinen einheitlichen Schaden geltend, sondern leitet unterschiedliche Schäden aus unterschiedlichen rechtserzeugenden Tatsachen ab. Liegt kein einheitlicher Schaden vor und werden die Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt (behauptete Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Josefstadt und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Oppositionsprozess), liegen – mangels örtlicher Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben – die Voraussetzungen für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO nicht vor (1 Nc 32/19z; vgl 1 Nc 24/19y). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass für die Amtshaftungsansprüche auf Zahlung von Schadenersatz aus dem Oppositionsverfahren samt dem sich darauf beziehenden Feststellungsbegehren und dem damit – nach den Klagebehauptungen – im Zusammenhang stehenden Disziplinarverfahren vor der Rechtsanwaltskammer Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG nicht das Erstgericht zuständig sei, weil das diesem Einzelanspruch zugrundeliegende Verhalten nicht im Sprengel des Landesgerichts Leoben gesetzt worden ist, ist nicht zu beanstanden. [6] 2. Der Kläger macht keinen einheitlichen Schaden geltend, sondern leitet unterschiedliche Schäden aus unterschiedlichen rechtserzeugenden Tatsachen ab. Liegt kein einheitlicher Schaden vor und werden die Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt (behauptete Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Josefstadt und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Oppositionsprozess), liegen – mangels örtlicher Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben – die Voraussetzungen für eine objektive Klagenhäufung nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO nicht vor (1 Nc 32/19z; vergleiche 1 Nc 24/19y). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass für die Amtshaftungsansprüche auf Zahlung von Schadenersatz aus dem Oppositionsverfahren samt dem sich darauf beziehenden Feststellungsbegehren und dem damit – nach den Klagebehauptungen – im Zusammenhang stehenden Disziplinarverfahren vor der Rechtsanwaltskammer Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG nicht das Erstgericht zuständig sei, weil das diesem Einzelanspruch zugrundeliegende Verhalten nicht im Sprengel des Landesgerichts Leoben gesetzt worden ist, ist nicht zu beanstanden.
[7] Mit seinem Argument, dass sämtliche Schäden nur „Folgeschäden“ aus den Fehlentscheidungen im Erkenntnisverfahren vor dem Bezirksgericht Leoben und dem Landesgericht Leoben als Rechtsmittelgericht seien, sodass ein „einheitlicher Lebenssachverhalt“ vorliege, weil das erste Verfahren alle anderen Folgeverfahren ausgelöst habe, zeigt er keine unrichtige Beurteilung der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts auf. Er behauptet keinen einheitlichen Schaden in dem Sinn, dass jeder seiner Klagegründe für sich einem Urteilsbegehren insgesamt zum Erfolg verhelfen soll (vgl zur sogenannten kumulierten Klagenhäufung RIS-Justiz RS0037814). Auch wurde nach den Klagebehauptungen das für weitere Schäden kausale Fehlverhalten im Oppositionsprozess nicht im Sprengel des Landesgerichts Leoben gesetzt. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass das Erstgericht für Ansprüche aus (nach seinen Behauptungen) im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangenen Gerichtsfehlern entsprechend § 9 Abs 1 AHG örtlich zuständig wäre. [7] Mit seinem Argument, dass sämtliche Schäden nur „Folgeschäden“ aus den Fehlentscheidungen im Erkenntnisverfahren vor dem Bezirksgericht Leoben und dem Landesgericht Leoben als Rechtsmittelgericht seien, sodass ein „einheitlicher Lebenssachverhalt“ vorliege, weil das erste Verfahren alle anderen Folgeverfahren ausgelöst habe, zeigt er keine unrichtige Beurteilung der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts auf. Er behauptet keinen einheitlichen Schaden in dem Sinn, dass jeder seiner Klagegründe für sich einem Urteilsbegehren insgesamt zum Erfolg verhelfen soll vergleiche zur sogenannten kumulierten Klagenhäufung RIS-Justiz RS0037814). Auch wurde nach den Klagebehauptungen das für weitere Schäden kausale Fehlverhalten im Oppositionsprozess nicht im Sprengel des Landesgerichts Leoben gesetzt. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass das Erstgericht für Ansprüche aus (nach seinen Behauptungen) im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangenen Gerichtsfehlern entsprechend Paragraph 9, Absatz eins, AHG örtlich zuständig wäre.
[8] 3. § 9 Abs 1 AHG begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand (1 Ob 105/13t mwN). Bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN zwar grundsätzlich zulässig (vgl RS0119169). Eine solche muss aber bereits in der Klage behauptet werden (RS0046204 [T9]). Auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berief sich der Kläger jedoch nie. [8] 3. Paragraph 9, Absatz eins, AHG begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand (1 Ob 105/13t mwN). Bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, JN zwar grundsätzlich zulässig vergleiche RS0119169). Eine solche muss aber bereits in der Klage behauptet werden (RS0046204 [T9]). Auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berief sich der Kläger jedoch nie.
[9] Welchen Rechtsstandpunkt die Beklagte (hypothetisch) zur Gerichtsstandsfrage eingenommen hätte, wäre sie am Verfahren bereits beteiligt, ist im hier vorliegenden Stadium der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen anhand der Klage nicht relevant (8 Ob 10/14z).
[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der Überweisungsantrag ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung; über ihn wird das Erstgericht zu entscheiden haben. [10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Überweisungsantrag ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung; über ihn wird das Erstgericht zu entscheiden haben.