[5] Die Revision ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; die Beklagte zeigt in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [5] Die Revision ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; die Beklagte zeigt in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[6] 1. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wird in der Revision nur insoweit angesprochen, als die Beklagte selbst von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ausgeht, dass hier kein Anspruch nach § 24 HVertrG zu beurteilen sei. Da die Klägerin ihr Begehren gar nicht auf diese Anspruchsgrundlage gestützt hat, was sie schon in ihrer Berufungsbeantwortung ausdrücklich klarstellte, muss auf die vom Berufungsgericht als im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehene – im vorliegenden Fall aber bloß theoretische – Rechtsfrage nicht eingegangen werden (vgl RS0102059 [T8, T18]). [6] 1. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wird in der Revision nur insoweit angesprochen, als die Beklagte selbst von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ausgeht, dass hier kein Anspruch nach Paragraph 24, HVertrG zu beurteilen sei. Da die Klägerin ihr Begehren gar nicht auf diese Anspruchsgrundlage gestützt hat, was sie schon in ihrer Berufungsbeantwortung ausdrücklich klarstellte, muss auf die vom Berufungsgericht als im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich angesehene – im vorliegenden Fall aber bloß theoretische – Rechtsfrage nicht eingegangen werden vergleiche RS0102059 [T8, T18]).
[7] 2. Der Oberste Gerichtshof legte bereits in seiner – vom Berufungsgericht berücksichtigten – Entscheidung 6 Ob 170/02x dar, dass die Anwartschaft auf eine Provision mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts begründet wird (§ 8 Abs 2 HVertrG) und dem Handelsvertreter (dass die Klägerin hier als solcher tätig wurde, wird nicht in Zweifel gezogen) als sogenannte „Überhangprovision“ auch für jene Geschäfte zusteht, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags erfüllt werden. Zu 3 Ob 138/14m wurde – mit Hinweis auf die genannte Entscheidung des sechsten Senats – ausgeführt, dass es für den Provisionsanspruch keine Rolle spielt, wann das Geschäft ausgeführt wird. Erfolgt die Ausführung erst nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses, ändert dies nichts am Anspruch auf die „Überhangprovision“, die regelmäßig bei der Vermittlung langfristiger Dauerschuldverhältnisse von Bedeutung ist. Auch zu 9 ObA 19/17k ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass eine („Überhang-“ bzw „Folge-“)Provision so lange zusteht, als das vermittelte Geschäft (dort: Versicherungsverträge) ausgeführt wird. [7] 2. Der Oberste Gerichtshof legte bereits in seiner – vom Berufungsgericht berücksichtigten – Entscheidung 6 Ob 170/02x dar, dass die Anwartschaft auf eine Provision mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts begründet wird (Paragraph 8, Absatz 2, HVertrG) und dem Handelsvertreter (dass die Klägerin hier als solcher tätig wurde, wird nicht in Zweifel gezogen) als sogenannte „Überhangprovision“ auch für jene Geschäfte zusteht, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags erfüllt werden. Zu 3 Ob 138/14m wurde – mit Hinweis auf die genannte Entscheidung des sechsten Senats – ausgeführt, dass es für den Provisionsanspruch keine Rolle spielt, wann das Geschäft ausgeführt wird. Erfolgt die Ausführung erst nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses, ändert dies nichts am Anspruch auf die „Überhangprovision“, die regelmäßig bei der Vermittlung langfristiger Dauerschuldverhältnisse von Bedeutung ist. Auch zu 9 ObA 19/17k ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass eine („Überhang-“ bzw „Folge-“)Provision so lange zusteht, als das vermittelte Geschäft (dort: Versicherungsverträge) ausgeführt wird.
[8] 3.1. Die Revisionswerberin geht zwar davon aus, dass die auf dieser Rechtslage basierenden Ausführungen des Berufungsgerichts „losgelöst vom Sachverhalt“ zuträfen; sie argumentiert aber, dass es sich bei der im vorliegenden Fall begehrten Provision nicht um eine „reine Vermittlungsprovision“, sondern um eine „Verwaltungsprovision für die gesamte Betreuung der von der Klägerin vermittelten Arbeitskräfte und Beschäftigerbetriebe“ handle. Eine solche stehe ihr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien mangels Gegenleistung nicht mehr zu.
[9] 3.2. Mit diesem Revisionsvorbringen verstößt die Beklagte gegen das im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot, weil sie ihre Bestreitung in erster Instanz gar nicht darauf gestützt hat, dass die von der Klägerin begehrte Provision (zumindest teilweise) von dieser erbrachte „Verwaltungstätigkeiten“ abgelten sollte. Soweit sie im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich unkonkret ausführte, die Klägerin habe an Kunden der Beklagten überlassene Dienstnehmer „betreut“, wurden weder konkrete „Betreuungsleistungen“ genannt, noch behauptet, dass ein Teil der Provision darauf entfalle. Dies wird auch in der Revision nicht annähernd nachvollziehbar dargelegt. Dass die Klägerin „im laufenden Betrieb eine Vielzahl von weiteren Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe“, lässt ebensowenig erkennen, welche konkreten „Betreuungsaufgaben“ sie nach Abschluss der von ihr vermittelten Geschäfte erfüllen hätte sollen, wie der Hinweis, dass ihre Vermittlungstätigkeit nach erfolgreichem Geschäftsabschluss „in den Hintergrund und die verwaltende Tätigkeit in den Vordergrund getreten sei“.
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Revisionszulässigkeit hingewiesen, sie hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten auf Basis eines Revisionsinteresses von 14.840,38 EUR. [10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Revisionszulässigkeit hingewiesen, sie hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten auf Basis eines Revisionsinteresses von 14.840,38 EUR.