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Entscheidung 1 Ob 197/20g×

Entscheidung 1 Ob 197/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob197/20g

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Otto Urban und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei A***** GmbH *****, vertreten durch die ABL Stöglehner Rechtsanwälte OG, Linz, wegen 15.539,75 EUR, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 14.840,38 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. August 2020, GZ 6 R 50/20w-66, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. Februar 2020, GZ 5 Cg 41/17x-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.119,14 EUR (darin 353,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                  Die im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätige Beklagte hatte die Klägerin mit der laufenden Personalvermittlung betraut, wobei ihr diese auch Kunden vermitteln sollte, denen die Beklagte das Personal zur Verfügung stellt.

[2]                  Die Klägerin begehrt Zahlung der für ihre Vermittlungstätigkeit vereinbarten Provision, wobei das Klagebegehren in dritter Instanz nur mehr hinsichtlich jener Geschäfte strittig ist, die zwar vor Beendigung der zwischen den Parteien getroffenen Vermittlungsvereinbarung abgeschlossen, aber (auch) nach diesem Zeitpunkt – durch die weitere laufende Überlassung von Personal an Kunden der Beklagten – ausgeführt wurden, wofür die Beklagte ihrerseits weiterhin Einkünfte erzielte.

[3]                  Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil. Es ging von einer Anwendbarkeit des HVertrG auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis aus und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Klägerin für die von ihr vermittelten Verträge auch insoweit die vereinbarte Provision (als Prozentsatz des von der Beklagten hinsichtlich der jeweiligen Arbeitskräfte laufend generierten Deckungsbeitrags) zustehe, als diese Geschäfte erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erfüllt werden.

[4] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, „ob eine solche Überhangsprovision einen Provisionsanspruch nach Paragraph 8, HVertrG darstelle oder als Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG zu werten sei“.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Revision ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; die Beklagte zeigt in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[6] 1. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wird in der Revision nur insoweit angesprochen, als die Beklagte selbst von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ausgeht, dass hier kein Anspruch nach Paragraph 24, HVertrG zu beurteilen sei. Da die Klägerin ihr Begehren gar nicht auf diese Anspruchsgrundlage gestützt hat, was sie schon in ihrer Berufungsbeantwortung ausdrücklich klarstellte, muss auf die vom Berufungsgericht als im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich angesehene – im vorliegenden Fall aber bloß theoretische – Rechtsfrage nicht eingegangen werden vergleiche RS0102059 [T8, T18]).

[7] 2. Der Oberste Gerichtshof legte bereits in seiner  – vom Berufungsgericht berücksichtigten – Entscheidung 6 Ob 170/02x dar, dass die Anwartschaft auf eine Provision mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts begründet wird (Paragraph 8, Absatz 2, HVertrG) und dem Handelsvertreter (dass die Klägerin hier als solcher tätig wurde, wird nicht in Zweifel gezogen) als sogenannte „Überhangprovision“ auch für jene Geschäfte zusteht, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags erfüllt werden. Zu 3 Ob 138/14m wurde – mit Hinweis auf die genannte Entscheidung des sechsten Senats – ausgeführt, dass es für den Provisionsanspruch keine Rolle spielt, wann das Geschäft ausgeführt wird. Erfolgt die Ausführung erst nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses, ändert dies nichts am Anspruch auf die „Überhangprovision“, die regelmäßig bei der Vermittlung langfristiger Dauerschuldverhältnisse von Bedeutung ist. Auch zu 9 ObA 19/17k ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass eine („Überhang-“ bzw „Folge-“)Provision so lange zusteht, als das vermittelte Geschäft (dort: Versicherungsverträge) ausgeführt wird.

[8]                  3.1. Die Revisionswerberin geht zwar davon aus, dass die auf dieser Rechtslage basierenden Ausführungen des Berufungsgerichts „losgelöst vom Sachverhalt“ zuträfen; sie argumentiert aber, dass es sich bei der im vorliegenden Fall begehrten Provision nicht um eine „reine Vermittlungsprovision“, sondern um eine „Verwaltungsprovision für die gesamte Betreuung der von der Klägerin vermittelten Arbeitskräfte und Beschäftigerbetriebe“ handle. Eine solche stehe ihr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien mangels Gegenleistung nicht mehr zu.

[9]                  3.2. Mit diesem Revisionsvorbringen verstößt die Beklagte gegen das im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot, weil sie ihre Bestreitung in erster Instanz gar nicht darauf gestützt hat, dass die von der Klägerin begehrte Provision (zumindest teilweise) von dieser erbrachte „Verwaltungstätigkeiten“ abgelten sollte. Soweit sie im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich unkonkret ausführte, die Klägerin habe an Kunden der Beklagten überlassene Dienstnehmer „betreut“, wurden weder konkrete „Betreuungsleistungen“ genannt, noch behauptet, dass ein Teil der Provision darauf entfalle. Dies wird auch in der Revision nicht annähernd nachvollziehbar dargelegt. Dass die Klägerin „im laufenden Betrieb eine Vielzahl von weiteren Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe“, lässt ebensowenig erkennen, welche konkreten „Betreuungsaufgaben“ sie nach Abschluss der von ihr vermittelten Geschäfte erfüllen hätte sollen, wie der Hinweis, dass ihre Vermittlungstätigkeit nach erfolgreichem Geschäftsabschluss „in den Hintergrund und die verwaltende Tätigkeit in den Vordergrund getreten sei“.

[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Revisionszulässigkeit hingewiesen, sie hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten auf Basis eines Revisionsinteresses von 14.840,38 EUR.

Textnummer

E130312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00197.20G.1127.000

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20201127_OGH0002_0010OB00197_20G0000_000