Gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter das Rechtsmittel des Rekurses zu (§ 249 Abs 2 AußStrG). Wird ein Rekurs nicht von dem Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen (§ 249 Abs 3 AußStrG). Es handelt sich bei diesen gesetzlichen Anordnungen um eine Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG. Nur dem Betroffenen und seinem Vertreter wurde das Recht eingeräumt, sich zu einem nicht von ihnen erhobenen Rekurs durch Rekursbeantwortung zu äußern (10 Ob 352/99h mwH). Einer Zustellung des Revisionsrekurses der mit eigener Rechtsmittelbefugnis (7 Ob 717/89) ausgestatteten einstweiligen Sachwalterin an den bestellten Sachwalter bedurfte es daher nicht. Der bestellte Sachwalter ist zudem vor Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses noch nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten (RIS-Justiz RS0008563), sodass die Vertretungsbefugnis der einstweiligen Sachwalterin weiter besteht. Ob § 249 Abs 3 AußStrG auch so gelesen werden könnte, dass dem Betroffenen jedenfalls ein Rechtsmittel seines Vertreters zur Beantwortung zuzustellen ist, muss hier nicht weiter geprüft werden, weil nach dem Akteninhalt ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene zur selbständigen Wahrung seiner Rechte nicht in der Lage sei (vgl RIS-Justiz RS0006540). Über den Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin ist daher in einseitigem Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.Gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter das Rechtsmittel des Rekurses zu (Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG). Wird ein Rekurs nicht von dem Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen (Paragraph 249, Absatz 3, AußStrG). Es handelt sich bei diesen gesetzlichen Anordnungen um eine Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des Paragraph 9, AußStrG. Nur dem Betroffenen und seinem Vertreter wurde das Recht eingeräumt, sich zu einem nicht von ihnen erhobenen Rekurs durch Rekursbeantwortung zu äußern (10 Ob 352/99h mwH). Einer Zustellung des Revisionsrekurses der mit eigener Rechtsmittelbefugnis (7 Ob 717/89) ausgestatteten einstweiligen Sachwalterin an den bestellten Sachwalter bedurfte es daher nicht. Der bestellte Sachwalter ist zudem vor Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses noch nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten (RIS-Justiz RS0008563), sodass die Vertretungsbefugnis der einstweiligen Sachwalterin weiter besteht. Ob Paragraph 249, Absatz 3, AußStrG auch so gelesen werden könnte, dass dem Betroffenen jedenfalls ein Rechtsmittel seines Vertreters zur Beantwortung zuzustellen ist, muss hier nicht weiter geprüft werden, weil nach dem Akteninhalt ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene zur selbständigen Wahrung seiner Rechte nicht in der Lage sei vergleiche RIS-Justiz RS0006540). Über den Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin ist daher in einseitigem Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.
Bei der Auswahl der Person, die zum Sachwalter zu bestellen ist, ist die Reihenfolge der Tatbestände im § 281 ABGB als Reihung der Prioritäten zu verstehen. Es ist daher - sofern die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht im konkreten Fall vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert - primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen; eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist (RIS-Justiz RS0049104; 2 Ob 55/01d). Dass es das Wohl des Behinderten erfordere, gerade und primär einen "Vereinssachwalter" zu bestellen, ist - vom Erfordernis ganz besonderer Fähigkeiten der vorgeschlagenen Person abgesehen - kaum denkbar (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 4 zu §§ 280, 281).Bei der Auswahl der Person, die zum Sachwalter zu bestellen ist, ist die Reihenfolge der Tatbestände im Paragraph 281, ABGB als Reihung der Prioritäten zu verstehen. Es ist daher - sofern die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht im konkreten Fall vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert - primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen; eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist (RIS-Justiz RS0049104; 2 Ob 55/01d). Dass es das Wohl des Behinderten erfordere, gerade und primär einen "Vereinssachwalter" zu bestellen, ist - vom Erfordernis ganz besonderer Fähigkeiten der vorgeschlagenen Person abgesehen - kaum denkbar (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 4 zu Paragraphen 280, 281,).
Das Rekursgericht, das diese von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben hat, hat zwar richtigerweise darauf verwiesen, dass ebenso wie im Pflegschaftsverfahren bei der Sachwalterbestellung das Wohl des Behinderten oberste Richtschnur sein muss, jedoch sodann - ebenso wie das Erstgericht - jede konkrete Begründung unterlassen, wieso die Bestellung der gemäß § 281 Abs 1 ABGB primär heranzuziehenden Mutter zur Sachwalterin dem Wohl des Behinderten nicht entsprechen könne. Als fallbezogene Begründung kann dem angefochtenen Beschluss bloß "eine zu befürchtende Überforderung" der Mutter entnommen werden, ohne dass diese Annahme in irgendeiner Form näher konkretisiert worden wäre. Damit fehlt aber dem angefochtenen Beschluss ebenso wie jenem des Erstgerichts jedes sachliche Substrat, dessentwegen die Abweichung von den vom Gesetz vorgegebenen Prioritäten als gerechtfertigt erkannt werden könnte.Das Rekursgericht, das diese von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben hat, hat zwar richtigerweise darauf verwiesen, dass ebenso wie im Pflegschaftsverfahren bei der Sachwalterbestellung das Wohl des Behinderten oberste Richtschnur sein muss, jedoch sodann - ebenso wie das Erstgericht - jede konkrete Begründung unterlassen, wieso die Bestellung der gemäß Paragraph 281, Absatz eins, ABGB primär heranzuziehenden Mutter zur Sachwalterin dem Wohl des Behinderten nicht entsprechen könne. Als fallbezogene Begründung kann dem angefochtenen Beschluss bloß "eine zu befürchtende Überforderung" der Mutter entnommen werden, ohne dass diese Annahme in irgendeiner Form näher konkretisiert worden wäre. Damit fehlt aber dem angefochtenen Beschluss ebenso wie jenem des Erstgerichts jedes sachliche Substrat, dessentwegen die Abweichung von den vom Gesetz vorgegebenen Prioritäten als gerechtfertigt erkannt werden könnte.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG) vorerst durch Erhebungen die Eignung der Mutter als Sachwalterin ins Klare zu setzen und sodann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums eine aus den Gründen nachvollziehbare Entscheidung zu treffen haben.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, und 6 AußStrG) vorerst durch Erhebungen die Eignung der Mutter als Sachwalterin ins Klare zu setzen und sodann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums eine aus den Gründen nachvollziehbare Entscheidung zu treffen haben.