[5] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin erhobene Revision nicht zulässig.
[6] Die Revisionswerberin vertritt – unter Berufung auf Riedler (VW-Abgasskandal, Irrtum, List, Gewährleistung und Schadenersatz – auch vor dem Hintergrund der BGH-E VI ZR 252/19, ZVR 2020/186) – die Auffassung, dass ihr (realer) Schaden als Käuferin des mit einer „Manipulationssoftware“ ausgestatteten Fahrzeugs im ungewollten (Kauf-)Vertrag liege. Dafür, dass dieser Schaden auf das rechtswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, wäre nach allgemeinen Regeln die Klägerin als behauptetermaßen Geschädigte beweispflichtig (vgl RIS-Justiz RS0037797 [T27]; RS0022664 [T4]; siehe auch 5 Ob 62/18f und 4 Ob 167/19s). Das Berufungsgericht hat einen Ersatzanspruch (auch) deshalb abgelehnt, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis der Manipulation um einen geringeren Preis erworben hätte; damit sei die Kausalität des Verhaltens der Beklagten zu verneinen. Diesem Argument tritt die Klägerin in ihrer Revision nicht entgegen, sodass davon auszugehen ist, dass ihr der Nachweis, wegen der Machenschaften der Beklagten einen Vertrag mit ungewolltem Inhalt – mit allen damit allenfalls verbundenen Nachteilen – abgeschlossen zu haben, nicht gelungen ist. Ist aber bereits der Kausalitätsbeweis misslungen, stellen sich die umfassend erörterten Fragen der Schadensberechnung nicht mehr. [6] Die Revisionswerberin vertritt – unter Berufung auf Riedler (VW-Abgasskandal, Irrtum, List, Gewährleistung und Schadenersatz – auch vor dem Hintergrund der BGH-E VI ZR 252/19, ZVR 2020/186) – die Auffassung, dass ihr (realer) Schaden als Käuferin des mit einer „Manipulationssoftware“ ausgestatteten Fahrzeugs im ungewollten (Kauf-)Vertrag liege. Dafür, dass dieser Schaden auf das rechtswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, wäre nach allgemeinen Regeln die Klägerin als behauptetermaßen Geschädigte beweispflichtig vergleiche RIS-Justiz RS0037797 [T27]; RS0022664 [T4]; siehe auch 5 Ob 62/18f und 4 Ob 167/19s). Das Berufungsgericht hat einen Ersatzanspruch (auch) deshalb abgelehnt, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis der Manipulation um einen geringeren Preis erworben hätte; damit sei die Kausalität des Verhaltens der Beklagten zu verneinen. Diesem Argument tritt die Klägerin in ihrer Revision nicht entgegen, sodass davon auszugehen ist, dass ihr der Nachweis, wegen der Machenschaften der Beklagten einen Vertrag mit ungewolltem Inhalt – mit allen damit allenfalls verbundenen Nachteilen – abgeschlossen zu haben, nicht gelungen ist. Ist aber bereits der Kausalitätsbeweis misslungen, stellen sich die umfassend erörterten Fragen der Schadensberechnung nicht mehr.
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (vgl RS0035979 [T16]). Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist bei den begehrten Rechtsanwaltskosten lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer zuzusprechen (RS0114955 [T10]), die gemäß Art 3 Z 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (dBGBl I 2020/31) im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 16 % beträgt. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind vergleiche RS0035979 [T16]). Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist bei den begehrten Rechtsanwaltskosten lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer zuzusprechen (RS0114955 [T10]), die gemäß Artikel 3, Ziffer 3, des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (dBGBl I 2020/31) im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 16 % beträgt.