Der Oberste Gerichtshof sprach in 3 Ob 522/95 (JBl 1995, 721 = ÖBA 1995, 906 = ecolex 1995, 554 = JUS Z 1828) aus, daß, gehe man vom klaren Wortlaut des § 1392 ABGB aus, jede Zession zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit führe, und zwar unabhängig von einer Verständigung des Schuldners. Diese Entscheidung fand im Schrifttum Zustimmung (Iro, Abschied von der „Stillen Zession“?, RdW 1995, 375). Die darin zum Ausdruck gekommene neue Linie in der Rechtsprechung wurde in 3 Ob 515/95 (JBl 1996, 51) fortgeschrieben. Dort wurde in deren Ergänzung ausgesprochen, daß bei der Inkassozession die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt werde und der Inkassozessionar auch aufgrund einer Rückzession klagen könne. Dieser Auffassung schloß sich der erkennende Senat in dessen Entscheidung vom 11.März 1996, 1 Ob 638/95, an. In dieser wurde aber auch ausgesprochen, daß der Inkassozessionar neben der prozessualen auch die materiellrechtliche Verfügungsgewalt über den abgetretenen Anspruch habe und daher etwa mit Wirkung für den Zedenten auf den Anspruch verzichten, diesen an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußern oder ihn zur Aufrechnung verwenden könne (vgl dazu etwa auch: RZ 1991/66; SZ 45/82; 7 Ob 146/75; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1392). Daraus ergibt sich jedoch ebenso, daß der Schuldner - bei Verwirklichung der sonstigen, hier nicht strittigen Kompensationsvoraussetzungen - mit seiner Forderung gegen den Inkassozessionar auch gegen die im Rahmen des Inkassomandats geltend gemachte Forderung, über die der Inkassozessionar materiellrechtlich verfügungsberechtigt ist, aufrechnen kann. Diese vom Berufungsgericht zutreffend erkannte Rechtslage bleibt in der außerordentlichen Revision unbeachtet.Der Oberste Gerichtshof sprach in 3 Ob 522/95 (JBl 1995, 721 = ÖBA 1995, 906 = ecolex 1995, 554 = JUS Ziffer 1828,) aus, daß, gehe man vom klaren Wortlaut des Paragraph 1392, ABGB aus, jede Zession zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit führe, und zwar unabhängig von einer Verständigung des Schuldners. Diese Entscheidung fand im Schrifttum Zustimmung (Iro, Abschied von der „Stillen Zession“?, RdW 1995, 375). Die darin zum Ausdruck gekommene neue Linie in der Rechtsprechung wurde in 3 Ob 515/95 (JBl 1996, 51) fortgeschrieben. Dort wurde in deren Ergänzung ausgesprochen, daß bei der Inkassozession die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt werde und der Inkassozessionar auch aufgrund einer Rückzession klagen könne. Dieser Auffassung schloß sich der erkennende Senat in dessen Entscheidung vom 11.März 1996, 1 Ob 638/95, an. In dieser wurde aber auch ausgesprochen, daß der Inkassozessionar neben der prozessualen auch die materiellrechtliche Verfügungsgewalt über den abgetretenen Anspruch habe und daher etwa mit Wirkung für den Zedenten auf den Anspruch verzichten, diesen an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußern oder ihn zur Aufrechnung verwenden könne vergleiche dazu etwa auch: RZ 1991/66; SZ 45/82; 7 Ob 146/75; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1392,). Daraus ergibt sich jedoch ebenso, daß der Schuldner - bei Verwirklichung der sonstigen, hier nicht strittigen Kompensationsvoraussetzungen - mit seiner Forderung gegen den Inkassozessionar auch gegen die im Rahmen des Inkassomandats geltend gemachte Forderung, über die der Inkassozessionar materiellrechtlich verfügungsberechtigt ist, aufrechnen kann. Diese vom Berufungsgericht zutreffend erkannte Rechtslage bleibt in der außerordentlichen Revision unbeachtet.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).