[6] Der Rekurs des Antragstellers ist zulässig (RS0036270) und teilweise berechtigt.
[7] 1. In dem nach Vorliegen des Beschlusses des Pflegschaftsgerichts fortzusetzenden Verfahren über den Rekurs des Antragstellers ist von seiner Prozessfähigkeit auszugehen. Er ist daher für sein Verhalten gegenüber Gerichten persönlich verantwortlich (1 Ob 80/05d).
[8] 2. § 86 ZPO ordnet an, dass gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, eine Ordnungsstrafe zu verhängen ist. [8] 2. Paragraph 86, ZPO ordnet an, dass gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, eine Ordnungsstrafe zu verhängen ist.
[9] Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RS0036327 [T1; T3]). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik – die hier allerdings nicht zu sehen ist – kann wegen ihrer beleidigenden und/oder ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung im Sinn der genannten Bestimmung darstellen (RS0036308), wobei nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist, ob eine solche vorliegt (RS0036256, RS0036303).
[10] 3. Der Antragsteller bezeichnete in seinem Rekurs den Erstrichter durchgehend despektierlich mit einem Kürzel und wirft ihm und zahlreichen anderen Richterinnen und Richtern systematische „Rechtsbeugung“ (also bewusste oder grob fahrlässige Gesetzesverstöße), „Unterdrückung“ von Rechtsnormen und „erwiesenen Tatsachen“ sowie Rechtsmissbrauch und Scheinbegründungen vor.
[11] 4. Diese Äußerungen des Rekurswerbers gehen über die zur Dartuung der Rekursgründe notwendigen Ausführungen deutlich hinaus und erfüllen den Tatbestand des § 86 ZPO. Zutreffend führte das Oberlandesgericht Wien aus, sowohl die Unterstellung, die involvierten Entscheidungsorgane hätten ihre Entscheidungen rechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend getroffen, als auch der Vorwurf, wissentlich und willentlich (also absichtlich) Beweismittel (und Rechtsgrundlagen) „zu unterdrücken“ oder unbeachtet zu lassen, bewegten sich auf der Ebene unsachlicher Beleidigungen, die darauf abzielten, das jeweilige Entscheidungsorgan persönlich herabzusetzen. [11] 4. Diese Äußerungen des Rekurswerbers gehen über die zur Dartuung der Rekursgründe notwendigen Ausführungen deutlich hinaus und erfüllen den Tatbestand des Paragraph 86, ZPO. Zutreffend führte das Oberlandesgericht Wien aus, sowohl die Unterstellung, die involvierten Entscheidungsorgane hätten ihre Entscheidungen rechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend getroffen, als auch der Vorwurf, wissentlich und willentlich (also absichtlich) Beweismittel (und Rechtsgrundlagen) „zu unterdrücken“ oder unbeachtet zu lassen, bewegten sich auf der Ebene unsachlicher Beleidigungen, die darauf abzielten, das jeweilige Entscheidungsorgan persönlich herabzusetzen.
[12] Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Ausfälle in Rechtsmittelschriften ist sowohl das Erstgericht als auch – wie hier und anders als der Rekurswerber meint – das Rechtsmittelgericht zuständig (RS0036332 [T1]).
[13] Das Oberlandesgericht Wien hat daher grundsätzlich zu Recht eine Ordnungsstrafe verhängt.
[14] 5. Die Strafe ist unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten auszumessen. Dabei ist zu beachten, dass der mit der Strafe verfolgte Präventionszweck nur erreicht werden kann, wenn sie von ihm als empfindlich wahrgenommen wird (1 Ob 94/05p; 1 Ob 69/12x; Annerl in Fasching/Konecny3 II/3 § 220 ZPO Rz 7). [14] 5. Die Strafe ist unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten auszumessen. Dabei ist zu beachten, dass der mit der Strafe verfolgte Präventionszweck nur erreicht werden kann, wenn sie von ihm als empfindlich wahrgenommen wird (1 Ob 94/05p; 1 Ob 69/12x; Annerl in Fasching/Konecny3 II/3 Paragraph 220, ZPO Rz 7).
[15] Eine Ordnungsstrafe darf gemäß § 220 Abs 1 ZPO den Betrag von 2.000 EUR nicht übersteigen. Das Rekursgericht hat diesen Rahmen zwar bei Weitem nicht ausgeschöpft. Angesichts der letztgenannten Kriterien kann diesmal noch mit einer Strafhöhe von 200 EUR das Auslangen gefunden werden, die angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften (vgl dazu 2 Ob 23/18y) immer noch empfindlich ausfällt, aber doch in deren Rahmen bleibt. [15] Eine Ordnungsstrafe darf gemäß Paragraph 220, Absatz eins, ZPO den Betrag von 2.000 EUR nicht übersteigen. Das Rekursgericht hat diesen Rahmen zwar bei Weitem nicht ausgeschöpft. Angesichts der letztgenannten Kriterien kann diesmal noch mit einer Strafhöhe von 200 EUR das Auslangen gefunden werden, die angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften vergleiche dazu 2 Ob 23/18y) immer noch empfindlich ausfällt, aber doch in deren Rahmen bleibt.