Der Kläger ist Besitzer und Fischereiberechtigter eines Reviers im Kremsfluß. Mit rechtskräftigem Beschluß der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 1963 wurde die vom Amt der oö. Landesregierung, Staatliche Bauleitung für die Kremsregulierung, namens der beklagten Gemeinden beantragte Regulierung des Kremsflusses in ihren Gemeindegebieten auf einer Länge von rund 3600 m bewilligt. Bei der Bewilligung wurde die Auflage erteilt, daß das neue H-Wehr gemäß dem Übereinkommen zwischen den Wasserberechtigten für das H-Wehr, der T-Handelsanstalt und den beklagten Gemeinden in Kilometer 9.4 der Regulierungstrasse zu errichten ist. Die beklagten Gemeinden waren hinsichtlich dieser Regulierungsarbeiten mit einem Interessentenbeitrag von 20% der Gesamtkosten beteiligt, wobei dieser Interessentenbeitrag vor allem zur Abdeckung der den Eigentümern der Liegenschaften entstehenden Schäden dienen sollte.
Im Punkt VI des genannten Bescheides wurde die Leistung einer angemessenen Entschädigung für die durch die Regulierung des Kremsflusses infolge Verkürzung der Gewässerstrecke und Wertverminderung der regulierten Kremsstrecke geschädigten Fischereiberechtigten festgehalten.Im Punkt römisch sechs des genannten Bescheides wurde die Leistung einer angemessenen Entschädigung für die durch die Regulierung des Kremsflusses infolge Verkürzung der Gewässerstrecke und Wertverminderung der regulierten Kremsstrecke geschädigten Fischereiberechtigten festgehalten.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Feber 1966 wurde folgendes zwischen Heinrich K, dem Großvater des Klägers, und den drei beklagten Gemeinden als sogenannten Regulierungsunternehmen geschlossene Übereinkommen beurkundet:
Die im Gutachten des Fischereisachverständigen Dr. Heinz B vom 17. November 1965 festgestellten Schädigungen der Fischerei durch die Regulierungsmaßnahmen und die sich daraus ergebenden Schadenshöhe bzw. errechneten Entschädigungsbeträge werden anerkannt.
Diese betragen für den Fischereiberechtigten Heinrich K S 118 800,zuzüglich der Kosten für die notwendige elektrische Abfischung in der vereinbarten Höhe von S 6200,-. Der zu leistende Entschädigungsbetrag beträgt demnach S 125 000,-.
Mit der Bezahlung des obigen Entschädigungsbetrages von insgesamt S 125 000,- an Heinrich K sind sämtliche Ansprüche desselben gegen das Regulierungsunternehmen aus dem Titel der Schädigung der Fischerei durch die Regulierungsmaßnahmen abgegolten.
Im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens wurde zwischen beklagten Gemeinden und der T-Handelsanstalt V als Inhaberin eines Wasserrechtes betreffend die Wasserkraftanlage der H-Mühle ein Übereinkommen getroffen, in welchem die Bedingungen der Verlegung des Wehrs zu dieser Anlage näher geregelt wurden.Im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens wurde zwischen beklagten Gemeinden und der T-Handelsanstalt römisch fünf als Inhaberin eines Wasserrechtes betreffend die Wasserkraftanlage der H-Mühle ein Übereinkommen getroffen, in welchem die Bedingungen der Verlegung des Wehrs zu dieser Anlage näher geregelt wurden.
Am 29. August 1973 fanden die Stauarbeiten zum Aufstau des neuen H-Wehrs statt, welches damit in Betrieb genommen werden sollte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger (Rechtsnachfolger nach seinem Großvater Heinrich K) den Zuspruch eines Betrages von 40 000 S samt Anhang mit der Begründung, anläßlich dieser am 29. August 1973 vorgenommenen Stauarbeiten, welche schuldhaft unsachgemäß durchgeführt worden seien, seien Fische in seinem Fischwasser umgekommen. Hiedurch sei ihm ein Gesamtschaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden.
Die beklagten Parteien wendeten Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung ein, die Geltendmachung derartiger Schäden, wie sie nunmehr der Kläger behaupte, falle in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Das Klagebegehren sei aber auch materiell nicht begrundet, weil mit dem Übereinkommen vom 15. Feber 1966 alle in der Vergangenheit und Zukunft liegenden Schäden der Fischereiberechtigten ein für allemal abgegolten worden seien. Darüber hinaus seien die Endstauarbeiten durch Techniker der Firma W durchgeführt worden. Da zwischen den Streitteilen keine vertraglichen Beziehungen bestunden, komme eine Haftung für allfällige von diesem Unternehmen verschuldete Schäden gemäß § 1313a ABGB nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1315 ABGB lägen nicht vor. Der Schaden werde auch der Höhe nach bestritten.Die beklagten Parteien wendeten Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung ein, die Geltendmachung derartiger Schäden, wie sie nunmehr der Kläger behaupte, falle in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Das Klagebegehren sei aber auch materiell nicht begrundet, weil mit dem Übereinkommen vom 15. Feber 1966 alle in der Vergangenheit und Zukunft liegenden Schäden der Fischereiberechtigten ein für allemal abgegolten worden seien. Darüber hinaus seien die Endstauarbeiten durch Techniker der Firma W durchgeführt worden. Da zwischen den Streitteilen keine vertraglichen Beziehungen bestunden, komme eine Haftung für allfällige von diesem Unternehmen verschuldete Schäden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine Haftung nach Paragraph 1315, ABGB lägen nicht vor. Der Schaden werde auch der Höhe nach bestritten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der beklagten Parteien das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es führte aus, gegenständlich sei von Bedeutung die unbekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, derzufolge zwischen den Beklagten als Inhaber einer Wasserbenutzungsbewilligung zur Regulierung des Kremsflusses einerseits und dem Rechtsvorgänger des Klägers als Fischereiberechtigten andererseits am 1. Feber 1966 ein Übereinkommen dahin geschlossen wurde, daß dem Fischereiberechtigten eine Entschädigung von 125 000 S zu leisten sei und daß mit der Bezahlung dieses Betrages sämtliche Ansprüche des Fischereiberechtigten gegen das Regulierungsunternehmen aus dem Titel der Schädigung der Fischerei durch die Regulierungsmaßnahmen abgegolten seien, welches Übereinkommen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Feber 1966 beurkundet wurde. Dieses Übereinkominen betreffe die Leistung einer Entschädigung im Sinne des 15 Abs. 1 WRG; es ersetze die im § 117 WRG angeordnete Festsetzung der Entschädigung durch die Wasserrechtsbehörde. Die beklagten Parteien legen in dieses Übereinkommens dahin aus, daß mit der Leistung der Entschädigungssumme von 125 000 S alle vergangenen und zukünftigen Schäden abgegolten sein sollten. Die gegenständlichen Stauarbeiten, die zur Schädigung des Klägers führten, seien zweifellos ein Teil der Regulierungsarbeiten, zu denen eben auch die Verlegung des H-Wehrs gehört. Fraglich erscheine sicherlich, ob die Vertragspartner und die Wasserrechtsbehörde bei Vereinbarung der Entschädigung mit einem Schadenseintritt bei Verlegung des Wehrs, die Stauarbeiten notwendig machten und damit jedenfalls eine Gefährdung des Fischbestandes befürchten ließen, rechneten. Die von den Beklagten behauptete Auslegung der Vereinbarung, wonach der Fischereiberechtigte auf jeden künftigen Schaden verzichtete, worunter unter Umständen auch ein Schaden durch unsachgemäßes Handeln im Zuge der Verlegung des Wehrs verstanden werden könnte, sei jedenfalls denkmöglich. Es erscheine daher die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der im § 914 ABGB angeführten Grundsätze und bei Bedachtnahme auf die Interessen beider Teile erforderlich. Zufolge § 111 Abs. 3 WRG sei aber für die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens, welches Rechtsverhältnisse zum Gegenstand habe, zu deren Entscheidung in Ermangelung des Übereinkommens die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe, nicht das Gericht, sondern die Wasserrechtsbehörde zuständig. Ohne das vorliegende Übereinkommen wäre nämlich zufolge § 117 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 WRG die Wasserrechtsbehörde berufen, über die einem Fischereiberechtigten zustehenden vorhersehbaren Ersatzansprüche zu entscheiden. Es habe daher die Wasserrechtsbehörde das vorliegende Übereinkommen auszulegen und hieraus entstehende Streitigkeiten zu entscheiden, insbesondere auch in der Richtung, welche Schäden nun mit dem vereinbarten Entschädigungsbetrag abgegolten werden sollten. Es könnte erst dann, wenn durch die Wasserrechtsbehörde klargestellt sei, daß der vorliegende Schadensfall von der Generalklausel des Übereinkommens nicht umfaßt werde, beurteilt werden, ob der dem Kläger entstandene Schaden nach § 26 Abs. 1 oder § 26 Abs. 2 WRG zu behandeln und damit im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sei. Da bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagssachverhalt maßgebend sei, sondern es entscheidend auf das Wesen des geltend gemachten Anspruches ankomme, sei der Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch unzulässig.Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der beklagten Parteien das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es führte aus, gegenständlich sei von Bedeutung die unbekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, derzufolge zwischen den Beklagten als Inhaber einer Wasserbenutzungsbewilligung zur Regulierung des Kremsflusses einerseits und dem Rechtsvorgänger des Klägers als Fischereiberechtigten andererseits am 1. Feber 1966 ein Übereinkommen dahin geschlossen wurde, daß dem Fischereiberechtigten eine Entschädigung von 125 000 S zu leisten sei und daß mit der Bezahlung dieses Betrages sämtliche Ansprüche des Fischereiberechtigten gegen das Regulierungsunternehmen aus dem Titel der Schädigung der Fischerei durch die Regulierungsmaßnahmen abgegolten seien, welches Übereinkommen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Feber 1966 beurkundet wurde. Dieses Übereinkominen betreffe die Leistung einer Entschädigung im Sinne des 15 Absatz eins, WRG; es ersetze die im Paragraph 117, WRG angeordnete Festsetzung der Entschädigung durch die Wasserrechtsbehörde. Die beklagten Parteien legen in dieses Übereinkommens dahin aus, daß mit der Leistung der Entschädigungssumme von 125 000 S alle vergangenen und zukünftigen Schäden abgegolten sein sollten. Die gegenständlichen Stauarbeiten, die zur Schädigung des Klägers führten, seien zweifellos ein Teil der Regulierungsarbeiten, zu denen eben auch die Verlegung des H-Wehrs gehört. Fraglich erscheine sicherlich, ob die Vertragspartner und die Wasserrechtsbehörde bei Vereinbarung der Entschädigung mit einem Schadenseintritt bei Verlegung des Wehrs, die Stauarbeiten notwendig machten und damit jedenfalls eine Gefährdung des Fischbestandes befürchten ließen, rechneten. Die von den Beklagten behauptete Auslegung der Vereinbarung, wonach der Fischereiberechtigte auf jeden künftigen Schaden verzichtete, worunter unter Umständen auch ein Schaden durch unsachgemäßes Handeln im Zuge der Verlegung des Wehrs verstanden werden könnte, sei jedenfalls denkmöglich. Es erscheine daher die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der im Paragraph 914, ABGB angeführten Grundsätze und bei Bedachtnahme auf die Interessen beider Teile erforderlich. Zufolge Paragraph 111, Absatz 3, WRG sei aber für die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens, welches Rechtsverhältnisse zum Gegenstand habe, zu deren Entscheidung in Ermangelung des Übereinkommens die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe, nicht das Gericht, sondern die Wasserrechtsbehörde zuständig. Ohne das vorliegende Übereinkommen wäre nämlich zufolge Paragraph 117, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WRG die Wasserrechtsbehörde berufen, über die einem Fischereiberechtigten zustehenden vorhersehbaren Ersatzansprüche zu entscheiden. Es habe daher die Wasserrechtsbehörde das vorliegende Übereinkommen auszulegen und hieraus entstehende Streitigkeiten zu entscheiden, insbesondere auch in der Richtung, welche Schäden nun mit dem vereinbarten Entschädigungsbetrag abgegolten werden sollten. Es könnte erst dann, wenn durch die Wasserrechtsbehörde klargestellt sei, daß der vorliegende Schadensfall von der Generalklausel des Übereinkommens nicht umfaßt werde, beurteilt werden, ob der dem Kläger entstandene Schaden nach Paragraph 26, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz 2, WRG zu behandeln und damit im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sei. Da bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagssachverhalt maßgebend sei, sondern es entscheidend auf das Wesen des geltend gemachten Anspruches ankomme, sei der Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch unzulässig.
Über Rekurs des Klägers hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Parteien auf.