[6] 1. Voraussetzung einer „vorbeugenden Unterlassungklage“ ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung (RIS-Justiz RS0010479; RS0012061). Nach dem festgestellten Sachverhalt wird bei der Errichtung der Zufahrstraße zur Deponie eines der beiden Weggrundstücke gar nicht „tangiert“. Der Kläger legt zu diesem Weg weder dar, warum er hier eines Schutzes (vor einem gar nicht drohenden Eingriff) bedürfte, noch wieso sich zu diesem Weg eine erhebliche Rechtsfrage stellen sollte.
[7] 2.1. Zum zweiten Weggrundstück stützt er sich auf eine „praktisch ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung“ (tatsächlich erfolgte darüber hinaus die Nutzung durch Nutzfahrzeuge zur Verlegung einer Gasleitung und als Zufahrt zum Wohnsitz einer bestimmten Familie, dies auch zur Verrichtung handwerklicher Arbeiten oder sonstiger Renovierungstätigkeit [mit Bussen von Handwerkern oder sonstigen kleineren Nutzfahrzeugen]). Der Kläger behauptet, es komme (durch die von der Beklagten geplante Verwendung des gemeinsamen Wegs) zu einer eigenmächtigen Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse, wobei er argumentiert, die Beklagte habe die Miteigentumsrechte am Weggrundstück ausschließlich deswegen erworben, um eine „solche Umwidmung“ zu erreichen. Darin liege eine Substanzveränderung, die nur durch einstimmige Vorgangsweise aller Miteigentümer beschlossen werden könne. Mit seiner Behauptung zum Erwerb der Miteigentumsanteile ausschließlich zur Erreichung einer „Umwidmung“, entfernt er sich aber vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T2]). Warum im Befahren des Wegs zu anderen als zu landwirtschaftlichen Zwecken eine Substanzveränderung des Wegs liegen sollte, ist nicht verständlich. Grundsätzlich ist jeder Teilhaber allein aus seiner Stellung als Miteigentümer berechtigt, die gemeinsame Sache zu nutzen (s 1 Ob 45/12y; RS0013197). [7] 2.1. Zum zweiten Weggrundstück stützt er sich auf eine „praktisch ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung“ (tatsächlich erfolgte darüber hinaus die Nutzung durch Nutzfahrzeuge zur Verlegung einer Gasleitung und als Zufahrt zum Wohnsitz einer bestimmten Familie, dies auch zur Verrichtung handwerklicher Arbeiten oder sonstiger Renovierungstätigkeit [mit Bussen von Handwerkern oder sonstigen kleineren Nutzfahrzeugen]). Der Kläger behauptet, es komme (durch die von der Beklagten geplante Verwendung des gemeinsamen Wegs) zu einer eigenmächtigen Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse, wobei er argumentiert, die Beklagte habe die Miteigentumsrechte am Weggrundstück ausschließlich deswegen erworben, um eine „solche Umwidmung“ zu erreichen. Darin liege eine Substanzveränderung, die nur durch einstimmige Vorgangsweise aller Miteigentümer beschlossen werden könne. Mit seiner Behauptung zum Erwerb der Miteigentumsanteile ausschließlich zur Erreichung einer „Umwidmung“, entfernt er sich aber vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043603 [T2]). Warum im Befahren des Wegs zu anderen als zu landwirtschaftlichen Zwecken eine Substanzveränderung des Wegs liegen sollte, ist nicht verständlich. Grundsätzlich ist jeder Teilhaber allein aus seiner Stellung als Miteigentümer berechtigt, die gemeinsame Sache zu nutzen (s 1 Ob 45/12y; RS0013197).
[8] 2.2. Zur Beurteilung des Berufungsgerichts, er sei als Miteigentümer des Wegs durch die Querung von Fahrzeugen über diesen Weg in seinem Gebrauch weder behindert, noch würden dadurch ins Gewicht fallende Interessen (die einen „Eingriff in die dinglich geschützte Rechtsposition“ des Klägers erkennen ließen) berührt, kann er in der Revision keine erhebliche Frage aufzeigen. Die von ihm in der Revision zitierten Entscheidungen betreffen fast alle die anderen Miteigentümer ausschließende Nutzungen der gemeinsamen Sache (MietSlg 8.532 = 6 Ob 419/60 [verfrühte Räumungsklage des Mehrheitseigentümers gegen die Mieter nach Beginn von konsenslosen Arbeiten am gemeinsamen Haus]; LGZ Graz, MietSlg 38.039 [alleinige Benützung der Wohnung]; 10 Ob 53/08d [Eigennutzung statt Vermietung]; 1 Ob 213/07s [keine Veränderung der bisherigen Alleinnutzung bestimmter Räumlichkeiten]), nicht aber Fälle, in denen – wie regelmäßíg bei Wegen – eine Nutzung durch alle Miteigentümer „nebeneinander“ möglich bleibt.
[9] 2.3. Der Kläger verweist zwar darüber hinaus auf eine Entscheidung, nach der eine umfangreichere Nutzung einer gemeinschaftlichen Sache auch ohne den Ausschluss der anderen von ihrer Nutzung als unzulässige eigenmächtige Veränderung gewertet wurde (1 Ob 128/06i), führt dazu aber selbst aus, dass dies im konkreten Fall wegen einer erhöhten Belastung der anderen Miteigentümer durch Lärm, Abgase und möglicher rechtlicher Nachteile aufgrund von Ansprüchen Dritter ausgesprochen worden sei. Unerwähnt lässt er, dass diese Beeinträchtigungen deshalb Berücksichtigung fanden, weil sie in der besonderen Konstellation des Anlassfalls die Parteien als (jeweilige Allein-)Eigentümer von Liegenschaften (etwa mit dem darauf befindlichen Wohnhaus), zu deren Gutsbestand das realrechtlich verbundene Miteigentum am (gemeinsamen) Hofraum gehörte, trafen. Zum einen fehlt hier – worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – eine derartige realrechtliche Verknüpfung mit (beeinträchtigten) Liegenschaften des Klägers; zum anderen behauptet der Revisionswerber auch gar nicht, dass (und wo) er durch erhöhten Lärm oder Abgase gestört wäre. Bei seiner (allgemein gehaltenen) Berufung auf ein „wesentlich erhöhtes Verkehrsaufkommen“ übergeht er, dass die Deponiefahrzeuge ja nicht den gesamten Miteigentumsweg benützen, sondern ihn lediglich an einer Stelle queren. Auch zu möglichen rechtlichen Nachteilen aufgrund von Ansprüchen Dritter (gegenüber ihm als Miteigentümer des Wegs) führt er in der Revision nichts aus und kann daher insgesamt mit seinen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.
[10] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihre Rechtsmittelgegenschrift ist daher als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Maßnahme anzusehen. Im Revisionsverfahren war allein über das (verbliebene) Unterlassungsbegehren zu entscheiden. Bemessungsgrundlage für die Kosten des Verfahrens dritter Instanz sind daher (nur) 3.500 EUR. [10] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihre Rechtsmittelgegenschrift ist daher als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Maßnahme anzusehen. Im Revisionsverfahren war allein über das (verbliebene) Unterlassungsbegehren zu entscheiden. Bemessungsgrundlage für die Kosten des Verfahrens dritter Instanz sind daher (nur) 3.500 EUR.