Gemäß § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig sei, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher auch bei Fehlen eines Ausspruchs über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (1 Ob 554/95 mwN; 4 Ob 543/95 uva). Soweit sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Aufhebungsbeschluß richtet, ist er demnach als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig sei, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher auch bei Fehlen eines Ausspruchs über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (1 Ob 554/95 mwN; 4 Ob 543/95 uva). Soweit sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Aufhebungsbeschluß richtet, ist er demnach als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Der gegen Punkt I der angefochtenen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Die Ausführungen, die Mutter hätte wissen müssen, daß sie sich „ein Kind finanziell nicht leisten könne“, und daß die Ansprüche und Bedürfnisse des Minderjährigen immer höher würden und ohne Unterhalt nicht mehr finanzierbar seien, zeigen überhaupt keine Rechtsfrage - schon gar nicht eine solche von erheblicher Bedeutung - auf. Soweit im Rechtsmittel ausgeführt wird, daß die Lehrlingsentschädigung kein Einkommen darstelle, ist der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, daß er nach den Feststellungen keine Lehrlingsentschädigung, sondern ein Entgelt als Handelsarbeiter bezieht. Im übrigen sind nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs aber auch Lehrlingsentschädigungen als Einkünfte nach § 140 Abs 3 ABGB bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen und stellen Eigeneinkommen des Kindes dar (SZ 63/101; EF 68.549 f uva). Letztlich wird auch mit dem Vorbringen, das Kind könne sich nicht selbst erhalten, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Bei einfachen Lebensverhältnissen ist nämlich Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem Eigeneinkommen des Kindes in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG als Orientierungshilfe anzunehmen (EF 71.514; EF 68.480; SZ 63/101). Daß hier von einfachen Lebensverhältnissen auszugehen ist, ist nicht zu bezweifeln, zumal die Mutter lediglich Karenzgeld bezieht und der Vater nach eigenen Angaben von einer monatlichen Notstandshilfe von etwa S 9.000,-- lebt. Unter diesen Voraussetzungen haben die Vorinstanzen der oberstgerichtlichen Judikatur entsprechend zu Recht die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen angenommen, weil er mit seinen Einkünften (immerhin knapp S 10.000,-- monatlich) alle Lebensbedürfnisse decken kann (5 Ob 560/94 uva).Der gegen Punkt römisch eins der angefochtenen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Die Ausführungen, die Mutter hätte wissen müssen, daß sie sich „ein Kind finanziell nicht leisten könne“, und daß die Ansprüche und Bedürfnisse des Minderjährigen immer höher würden und ohne Unterhalt nicht mehr finanzierbar seien, zeigen überhaupt keine Rechtsfrage - schon gar nicht eine solche von erheblicher Bedeutung - auf. Soweit im Rechtsmittel ausgeführt wird, daß die Lehrlingsentschädigung kein Einkommen darstelle, ist der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, daß er nach den Feststellungen keine Lehrlingsentschädigung, sondern ein Entgelt als Handelsarbeiter bezieht. Im übrigen sind nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs aber auch Lehrlingsentschädigungen als Einkünfte nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen und stellen Eigeneinkommen des Kindes dar (SZ 63/101; EF 68.549 f uva). Letztlich wird auch mit dem Vorbringen, das Kind könne sich nicht selbst erhalten, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Bei einfachen Lebensverhältnissen ist nämlich Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem Eigeneinkommen des Kindes in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG als Orientierungshilfe anzunehmen (EF 71.514; EF 68.480; SZ 63/101). Daß hier von einfachen Lebensverhältnissen auszugehen ist, ist nicht zu bezweifeln, zumal die Mutter lediglich Karenzgeld bezieht und der Vater nach eigenen Angaben von einer monatlichen Notstandshilfe von etwa S 9.000,-- lebt. Unter diesen Voraussetzungen haben die Vorinstanzen der oberstgerichtlichen Judikatur entsprechend zu Recht die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen angenommen, weil er mit seinen Einkünften (immerhin knapp S 10.000,-- monatlich) alle Lebensbedürfnisse decken kann (5 Ob 560/94 uva).