Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Amtes für Jugend und Familie 21.Bezirk ist unzulässig.
Beschlüsse des Rekursgerichtes im Außerstreitverfahren sind nur dann mit Revisionsrekurs anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 14 Abs 4 AußStrG).Beschlüsse des Rekursgerichtes im Außerstreitverfahren sind nur dann mit Revisionsrekurs anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG).
Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben,
weil es weitere Erhebungen für erforderlich hält. Der angefochtene
Beschluß ist daher ein "echter" Aufhebungsbeschluß; "echte"
Aufhebungsbeschlüsse können nur dann angefochten werden, wenn der
Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen wird (s 4 Ob 530/91).
Ein solcher Ausspruch fehlt im vorliegenden Fall; der Revisionsrekurs
ist daher unzulässig (ÖAV 1991, 158 mwN).
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.