Der dagegen vom Land Oberösterreich erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß Art 12 Abs 1 B-VG ist in Angelegenheiten der Jugendfürsorge der Bund zur Erlassung von Grundsatzbestimmungen, das jeweilige Land hingegen zur Erlassung von Ausführungsgesetzen und zur Vollziehung berufen. Dementsprechend hat der Bund mit § 4 des Grundsätze über die Jugendfürsorge enthaltenden JWG 1989, BGBl 1989/161 bestimmt, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) das Land ist (Abs 1) und daß die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheit die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen hat (Abs 2). Damit wird klar zwischen der juristischen Person Land als Rechtsträger und den für den Rechtsträger Land handelnden Organen bzw Organisationseinheiten unterschieden.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, B-VG ist in Angelegenheiten der Jugendfürsorge der Bund zur Erlassung von Grundsatzbestimmungen, das jeweilige Land hingegen zur Erlassung von Ausführungsgesetzen und zur Vollziehung berufen. Dementsprechend hat der Bund mit Paragraph 4, des Grundsätze über die Jugendfürsorge enthaltenden JWG 1989, BGBl 1989/161 bestimmt, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) das Land ist (Absatz eins,) und daß die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheit die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen hat (Absatz 2,). Damit wird klar zwischen der juristischen Person Land als Rechtsträger und den für den Rechtsträger Land handelnden Organen bzw Organisationseinheiten unterschieden.
Das oö JWG, LGBl 1991/111, weicht - im Gegensatz zu anderen Jugendwohlfahrtslandesgesetzen - zumindest in der Terminologie erheblich von § 4 JWG 1989 ab, indem es im § 4 „Aufgabenverteilung und Zuständigkeit“ nicht nur das Land sowie Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände, sondern auch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als „Jugendwohlfahrtsträger“ bezeichnet und damit zwischen Rechtsträgern und Organen nicht unterscheidet. Da ein Ausführungsgesetz verfassungswidrig ist, wenn es einem Grundsatzgesetz widerspricht, und nicht anzunehmen ist, daß der Landesgesetzgeber mit der Bezeichnung auch der zur Ausführung der Jugendwohlfahrtsmaßnahmen berufenen Organe als „Jugendwohlfahrtsträger“ bewußt gegen die Grundsätze des JWG 1989 verstoßen wollte, ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Jugendwohlfahrtsträger“ im oö JWG nicht als solche im Sinne des § 4 Abs 1 JWG 1989 und des § 176a ABGB idF BGBl 1989/162, der diesen Begriff im Sinne dieser Bestimmung verwendet, anzusehen sind. Es erscheint auch nicht sachgerecht, die Gerichte damit zu befassen, welches der nach den landesgesetzlichen Vorschriften in Frage kommenden Organe ein und desselben Rechtsträgers jeweils zur Durchführung einer diesem Rechtsträger obliegenden Jugendwohlfahrtsmaßnahme berufen ist (RZ 1996/32).Das oö JWG, LGBl 1991/111, weicht - im Gegensatz zu anderen Jugendwohlfahrtslandesgesetzen - zumindest in der Terminologie erheblich von Paragraph 4, JWG 1989 ab, indem es im Paragraph 4, „Aufgabenverteilung und Zuständigkeit“ nicht nur das Land sowie Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände, sondern auch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als „Jugendwohlfahrtsträger“ bezeichnet und damit zwischen Rechtsträgern und Organen nicht unterscheidet. Da ein Ausführungsgesetz verfassungswidrig ist, wenn es einem Grundsatzgesetz widerspricht, und nicht anzunehmen ist, daß der Landesgesetzgeber mit der Bezeichnung auch der zur Ausführung der Jugendwohlfahrtsmaßnahmen berufenen Organe als „Jugendwohlfahrtsträger“ bewußt gegen die Grundsätze des JWG 1989 verstoßen wollte, ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Jugendwohlfahrtsträger“ im oö JWG nicht als solche im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 und des Paragraph 176 a, ABGB in der Fassung BGBl 1989/162, der diesen Begriff im Sinne dieser Bestimmung verwendet, anzusehen sind. Es erscheint auch nicht sachgerecht, die Gerichte damit zu befassen, welches der nach den landesgesetzlichen Vorschriften in Frage kommenden Organe ein und desselben Rechtsträgers jeweils zur Durchführung einer diesem Rechtsträger obliegenden Jugendwohlfahrtsmaßnahme berufen ist (RZ 1996/32).
Der erkennende Senat schließt sich damit der vom 9.Senat zu 9 Ob 514/95 vertretenen Rechtsansicht an. Die Ausführungen im Revisionsrekurs vermögen der überzeugenden Begründung dieser Entscheidung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Auch in den Entscheidungen 6 Ob 524/95 und EvBl 1993/191 sowie ÖA 1992, 155 wurde klar zum Ausdruck gebracht, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, § 4 Abs 1 JWG stets das Land und der Landesgesetzgeber lediglich ermächtigt ist, die Organisationseinheiten zu bestimmen, die die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (§ 4 Abs 2 JWG). Soweit die Entscheidung EvBl 1994/141, die zwar auch davon ausgeht, daß das JWG 1989 im § 4 Abs 1 als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das jeweilige Land benenne, daß nach Abs 2 der genannten Bestimmung die Landesgesetzgebung festzulegen habe, welche konkreten Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben, und daß die Konkretisierung durch die Bestimmung der berufenen Organisationseinheit (des berufenen Organs)der Landesgesetzgebung vorbehalten sei, dennoch die Auffassung vertritt, da § 4 Abs 3 oö JWG ausdrücklich die Landesregierung als Jugendwohlfahrtsträger im Sinne der §§ 176 und 176a ABGB, sofern diese gemäß § 40 Abs 2 oö JWG zur Durchführung einer Maßnahme der vollen Erziehung zuständig ist, bestimme, sei die Oberösterreichische Landesregierung als Jugendwohlfahrtsträger anzusehen, kann ihr bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des oö JWG angesichts der vorher angestellten Erwägungen nicht gefolgt werden.Der erkennende Senat schließt sich damit der vom 9.Senat zu 9 Ob 514/95 vertretenen Rechtsansicht an. Die Ausführungen im Revisionsrekurs vermögen der überzeugenden Begründung dieser Entscheidung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Auch in den Entscheidungen 6 Ob 524/95 und EvBl 1993/191 sowie ÖA 1992, 155 wurde klar zum Ausdruck gebracht, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Paragraph 4, Absatz eins, JWG stets das Land und der Landesgesetzgeber lediglich ermächtigt ist, die Organisationseinheiten zu bestimmen, die die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (Paragraph 4, Absatz 2, JWG). Soweit die Entscheidung EvBl 1994/141, die zwar auch davon ausgeht, daß das JWG 1989 im Paragraph 4, Absatz eins, als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das jeweilige Land benenne, daß nach Absatz 2, der genannten Bestimmung die Landesgesetzgebung festzulegen habe, welche konkreten Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben, und daß die Konkretisierung durch die Bestimmung der berufenen Organisationseinheit (des berufenen Organs)der Landesgesetzgebung vorbehalten sei, dennoch die Auffassung vertritt, da Paragraph 4, Absatz 3, oö JWG ausdrücklich die Landesregierung als Jugendwohlfahrtsträger im Sinne der Paragraphen 176 und 176 a ABGB, sofern diese gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oö JWG zur Durchführung einer Maßnahme der vollen Erziehung zuständig ist, bestimme, sei die Oberösterreichische Landesregierung als Jugendwohlfahrtsträger anzusehen, kann ihr bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des oö JWG angesichts der vorher angestellten Erwägungen nicht gefolgt werden.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.