Der gegen den Aufhebungsbeschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
1.) Verletzung der Aufklärungspflicht - Rückerstattung der Operationskosten von 3.853,39 EUR:
Judikatur und Lehre stellen bei reinen kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation („Schönheitsoperationen") besonders strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht (Juen, Arzthaftungsrecht2, 102 mwN [FN 449]; Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts I 123; vgl Giesen, Arzthaftungsrecht4 Rz 282; Gaisbauer, Die ärztliche Aufklärungspflicht bei kosmetischen Eingriffen, ÖJZ 1993, 25; 6 Ob 558/91 = JBl 1992, 520 [Apathy]; 6 Ob 122/07w; vgl RIS-Justiz RS0026313; vgl RS0026375). In den beiden bereits zitierten Entscheidungen 6 Ob 558/91 und 6 Ob 122/07w forderte der Oberste Gerichtshof bei kosmetischen Operationen, die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hätten, eine ausdrückliche Aufklärung, das dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte.Judikatur und Lehre stellen bei reinen kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation („Schönheitsoperationen") besonders strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht (Juen, Arzthaftungsrecht2, 102 mwN [FN 449]; Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts römisch eins 123; vergleiche Giesen, Arzthaftungsrecht4 Rz 282; Gaisbauer, Die ärztliche Aufklärungspflicht bei kosmetischen Eingriffen, ÖJZ 1993, 25; 6 Ob 558/91 = JBl 1992, 520 [Apathy]; 6 Ob 122/07w; vergleiche RIS-Justiz RS0026313; vergleiche RS0026375). In den beiden bereits zitierten Entscheidungen 6 Ob 558/91 und 6 Ob 122/07w forderte der Oberste Gerichtshof bei kosmetischen Operationen, die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hätten, eine ausdrückliche Aufklärung, das dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte.
Mit diesem Grundsatz rechtfertigt die Klägerin auch hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht, indem sie eine ausdrückliche Aufklärung über eine mögliche subjektive Unzufriedenheit mit dem Operationsergebnis vermisst. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen kosmetische Operationen betrafen, in denen das erzielte Ergebnis dem in Aussicht gestellten Erfolg und der Erwartungshaltung der Patienten nicht entsprach.
In dem zu 6 Ob 558/91 entschiedenen Fall unterzog sich eine Patientin einer Operation zur Verkleinerung der Kinnpartie, deren Ausmaß auf einem Foto der Patientin mit einer strichlierten Linie festgehalten worden war. Durch die Operation wurden aber nur 50 % der auf dem Foto als möglich eingezeichneten Reduktion erreicht. Der behandelnde Arzt hat somit bei der Patientin eine ganz konkrete, nicht verwirklichte Vorstellung über das Operationsergebnis hervorgerufen, die Grundlage für den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Einwilligung in die Operation war.
6 Ob 122/07w betraf eine Brustvergrößerung. Nach der lege artis durchgeführten Operation trat eine sichtbare Kontur des Implantats an der Innenseite der rechten Brust auf. In der Folge kam es zu einer Rotation des Implantats der linken Brust. Mit der Zeit wurde eine unnatürliche Form der Brüste immer deutlicher; die linke Brust saß zuletzt etwa 1,5 cm höher als die rechte. Auch in diesem Fall wurde die Erwartungshaltung der Patientin (auch objektiv) enttäuscht.
Anders zu beurteilen ist die Situation im konkreten Fall: Nach den Feststellungen erreichte die Operation vereinbarungsgemäß eine Straffung des Doppelkinns und des Halsbereichs mit einem möglichst natürlichen Ergebnis, das die Klägerin ja ausdrücklich gewünscht hatte. Gerade dieser, durch die Operation auch verwirklichte Wunsch nach einem möglichst natürlichen Ergebnis spricht gegen eine vor der Operation bestandene, abweichende (unrealistische) Erwartungshaltung der damals 61-jährigen Patientin. Wird ein Arzt mit einer (in vielen Fällen realitätsfremden) Erwartungshaltung des Patienten konfrontiert oder ruft er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervor, muss er offen und schonungslos darüber aufklären, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer gänzlich verwirklicht werden können (vgl Juen aaO; Gaisbauer aaO). Die Behauptungen der Klägerin zur Unzufriedenheit mit dem Operationsergebnis beziehen sich hier aber auf den angeblich nicht erzielten, vereinbarten Erfolg der Straffung des Kinn- und Halsbereichs, weshalb sie die Operation als misslungen wertet. Diese Vorwürfe sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Das von der Klägerin deutlich bestimmte Ziel (Straffung mit natürlichem Ergebnis) wurde erreicht. Für die Annahme einer enttäuschten Erwartungshaltung der Patientin fehlt die sachverhaltsmäßige Grundlage. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zum Thema „Aufklärung über mögliche subjektive Unzufriedenheit und fiktive Zustimmung der Patientin, ist daher nicht erforderlich, weil sich das Risiko einer (allfälligen) Verletzung der Aufklärungspflicht nicht verwirklicht hat (vgl 4 Ob 137/07m)Anders zu beurteilen ist die Situation im konkreten Fall: Nach den Feststellungen erreichte die Operation vereinbarungsgemäß eine Straffung des Doppelkinns und des Halsbereichs mit einem möglichst natürlichen Ergebnis, das die Klägerin ja ausdrücklich gewünscht hatte. Gerade dieser, durch die Operation auch verwirklichte Wunsch nach einem möglichst natürlichen Ergebnis spricht gegen eine vor der Operation bestandene, abweichende (unrealistische) Erwartungshaltung der damals 61-jährigen Patientin. Wird ein Arzt mit einer (in vielen Fällen realitätsfremden) Erwartungshaltung des Patienten konfrontiert oder ruft er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervor, muss er offen und schonungslos darüber aufklären, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer gänzlich verwirklicht werden können vergleiche Juen aaO; Gaisbauer aaO). Die Behauptungen der Klägerin zur Unzufriedenheit mit dem Operationsergebnis beziehen sich hier aber auf den angeblich nicht erzielten, vereinbarten Erfolg der Straffung des Kinn- und Halsbereichs, weshalb sie die Operation als misslungen wertet. Diese Vorwürfe sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Das von der Klägerin deutlich bestimmte Ziel (Straffung mit natürlichem Ergebnis) wurde erreicht. Für die Annahme einer enttäuschten Erwartungshaltung der Patientin fehlt die sachverhaltsmäßige Grundlage. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zum Thema „Aufklärung über mögliche subjektive Unzufriedenheit und fiktive Zustimmung der Patientin, ist daher nicht erforderlich, weil sich das Risiko einer (allfälligen) Verletzung der Aufklärungspflicht nicht verwirklicht hat vergleiche 4 Ob 137/07m)
Was die (verwirklichten) Risken der Hämatombildung und der Sensibilitätsstörung betrifft, ist nach dem festgestellten Sachverhalt von einer ausreichenden Aufklärung auszugehen. Die Argumente, welche die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung zu diesem Thema vorbringt, sind nicht überzeugend und vernachlässigen die getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Information durch den Arzt, der letztlich die Operation durchgeführt hat. Der Zeitpunkt des ersten Informationsgesprächs ca 7 Monate vor der Operation steht entgegen der Auffassung der Klägerin einer wirksamen Aufklärung nicht entgegen, weil noch vor der Operation im Krankenhaus eine neuerliche Aufklärung - wenn auch nicht durch den Operateur selbst (vgl Giesen aaO Rz 290) - erfolgte, die die Grundlagen für die Einwilligung „auffrischte" (Juen aaO 132). Gerade bei nicht dringlichen Eingriffen muss die Aufklärung grundsätzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen kann. Immer muss eine adäquate Überlegungsfrist eingeräumt werden, um die für und gegen die Operation sprechenden Argumente ausreichend abwägen und gegebenenfalls eine Beratung mit Angehörigen oder die Konsultation eines Vertrauensarztes durchführen zu können. Die (erste) Aufklärung des Patienten ist also grundsätzlich vorzunehmen, wenn der Arzt zum operativen Eingriff rät und einen festen Operationstermin vereinbart (Juen aaO 125 f mwN).Was die (verwirklichten) Risken der Hämatombildung und der Sensibilitätsstörung betrifft, ist nach dem festgestellten Sachverhalt von einer ausreichenden Aufklärung auszugehen. Die Argumente, welche die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung zu diesem Thema vorbringt, sind nicht überzeugend und vernachlässigen die getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Information durch den Arzt, der letztlich die Operation durchgeführt hat. Der Zeitpunkt des ersten Informationsgesprächs ca 7 Monate vor der Operation steht entgegen der Auffassung der Klägerin einer wirksamen Aufklärung nicht entgegen, weil noch vor der Operation im Krankenhaus eine neuerliche Aufklärung - wenn auch nicht durch den Operateur selbst vergleiche Giesen aaO Rz 290) - erfolgte, die die Grundlagen für die Einwilligung „auffrischte" (Juen aaO 132). Gerade bei nicht dringlichen Eingriffen muss die Aufklärung grundsätzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen kann. Immer muss eine adäquate Überlegungsfrist eingeräumt werden, um die für und gegen die Operation sprechenden Argumente ausreichend abwägen und gegebenenfalls eine Beratung mit Angehörigen oder die Konsultation eines Vertrauensarztes durchführen zu können. Die (erste) Aufklärung des Patienten ist also grundsätzlich vorzunehmen, wenn der Arzt zum operativen Eingriff rät und einen festen Operationstermin vereinbart (Juen aaO 125 f mwN).
Der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Operationskosten ist aus diesen Erwägungen nicht berechtigt. Die nicht einhellig beantwortete Frage, ob die Verletzung der Aufklärungspflicht den Behandlungsvertrag aufgrund der fehlerhaften Einwilligung des Patienten hinfällig macht und deshalb ein Anspruch des Patienten auf Rückforderung des ganzen oder anteiligen ärztlichen Honorars resultiert (6 Ob 558/91) oder eine Rückabwicklung ausschließlich nach den Regeln der Irrtumsanfechtung zu erfolgen hat (Apathy, JBl 1992, 522) stellt sich bei diesem Ergebnis nicht.
2.) Zum Feststellungsbegehren:
In diesem Punkt ist der Rekurs nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat zur Ursache der Sensibilitätsstörung einen Widerspruch zwischen zwei Sachverständigengutachten angenommen. Ist diese Störung nicht auf ein typisches Operationsrisiko, sondern auf den Druck des Hämatoms auf das umliegende Gewebe und damit den festgestellten Behandlungsfehler zurückzuführen, haftet die Beklagte aufgrund der nicht lege artis durchgeführten Nachbehandlung für allfällige zukünftige Folgen der Sensibilitätsstörung. Da aufgrund der vom Erstgericht gewählten Diktion Spätfolgen nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden, ist der Geschädigten das Feststellungsinteresse nicht abzusprechen (RIS-Justiz RS0039018 [T4 und T26]). Der Einschätzung des Berufungsgerichts zur Widersprüchlichkeit der Sachverständigengutachten und zur Notwendigkeit der angeordneten Verfahrensergänzung kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Die Kostenentscheidung gründet sich jeweils auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich jeweils auf Paragraph 52, ZPO.