Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger macht Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO geltend, weil gemäß § 7 Abs. 2 JN Senat der Kreis- und Landesgerichte in Handelssachen über Berufung gegen in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällte Urteile der Bezirksgerichte in zweiter Instanz durch zwei Berufungsrichter und einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand zu entscheiden hätten. Die Revision übersieht hiebei aber, daß das Urteil des Erstgerichtes nicht den Beisatz enthält, es entscheide in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen. Keine der Parteien hatte auch den Antrag gestellt (§§ 446, 259 Abs. 3 ZPO), dies im Urteil anzuführen. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, war auch ein späterer Antrag, diesen Beisatz in das Urteil aufzunehmen bzw. die Verhandlung in zweiter Instanz von dem Handelssenat durchführen zu lassen (§ 479a ZPO), nicht mehr zulässig und wurde auch nicht gestellt. Nur wenn das Erstgericht den erwähnten Beisatz in sein Urteil aufgenommen hat, entscheidet das Berufungsgericht unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters (vgl. Fasching III, 204). Da dieser Beisatz im vorliegenden Fall fehlte, war es richtig, daß das Berufungsgericht durch einen mit drei Berufungsrichtern besetzten Senat entschied. Daß es dann in sein Urteil den Beisatz aufgenommen hat, es entscheide in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit, war umrichtig, kann aber, wenn das Berufungsgericht an sich in richtiger Besetzung entschieden hat, keine Bedeutung haben. Nichtigkeit des Berufungsurteils läge nur vor, wenn das Erstgericht ausdrücklich in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit entschieden und das Berufungsgericht dennoch durch einen mit drei Berufsrichtern besetzten Senat entschieden hätte (3 Ob 32/75). Sonst begrundete aber nicht einmal eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, ohne vorher über einen gemäß § 479a ZPO gestellten Antrag abgesprochen zu haben, eine Nichtigkeit, sondern nur einen Verfahrensmangel (3 Ob 240/51; Fasching IV, 147). Der behauptete Revisionsgrund der Nichtigkeit ist damit nicht gegeben.Der Kläger macht Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend, weil gemäß Paragraph 7, Absatz 2, JN Senat der Kreis- und Landesgerichte in Handelssachen über Berufung gegen in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällte Urteile der Bezirksgerichte in zweiter Instanz durch zwei Berufungsrichter und einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand zu entscheiden hätten. Die Revision übersieht hiebei aber, daß das Urteil des Erstgerichtes nicht den Beisatz enthält, es entscheide in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen. Keine der Parteien hatte auch den Antrag gestellt (Paragraphen 446, 259, Absatz 3, ZPO), dies im Urteil anzuführen. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, war auch ein späterer Antrag, diesen Beisatz in das Urteil aufzunehmen bzw. die Verhandlung in zweiter Instanz von dem Handelssenat durchführen zu lassen (Paragraph 479 a, ZPO), nicht mehr zulässig und wurde auch nicht gestellt. Nur wenn das Erstgericht den erwähnten Beisatz in sein Urteil aufgenommen hat, entscheidet das Berufungsgericht unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters vergleiche Fasching römisch drei, 204). Da dieser Beisatz im vorliegenden Fall fehlte, war es richtig, daß das Berufungsgericht durch einen mit drei Berufungsrichtern besetzten Senat entschied. Daß es dann in sein Urteil den Beisatz aufgenommen hat, es entscheide in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit, war umrichtig, kann aber, wenn das Berufungsgericht an sich in richtiger Besetzung entschieden hat, keine Bedeutung haben. Nichtigkeit des Berufungsurteils läge nur vor, wenn das Erstgericht ausdrücklich in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit entschieden und das Berufungsgericht dennoch durch einen mit drei Berufsrichtern besetzten Senat entschieden hätte (3 Ob 32/75). Sonst begrundete aber nicht einmal eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, ohne vorher über einen gemäß Paragraph 479 a, ZPO gestellten Antrag abgesprochen zu haben, eine Nichtigkeit, sondern nur einen Verfahrensmangel (3 Ob 240/51; Fasching römisch vier, 147). Der behauptete Revisionsgrund der Nichtigkeit ist damit nicht gegeben.
In der Sache selbst ist von der Bestimmung des § 1062 ABGB auszugehen, wonach der Käufer verbunden ist, die Sache sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen und zugleich das Kaufgeld bar abzuführen. Die vereinbarten beiderseitigen Leistungen sind also mangels abweichender Abmachungen Zug um Zug zu erfüllen. Auch beim Versendungsverkauf muß dem Käufer mangels abweichender Vereinbarungen die reale Ablieferung am Bestimmungsort angeboten werden. Der Kauf gegen Nachnahme des Kaufpreises bedeutet jedoch einen Kauf unter der Verpflichtung des Käufers zur Vorauszahlung, weil bei Versendung mit der Eisenbahn der Preis an die Bahn zu entrichten ist, ehe die Ware vom Käufer übernommen war. Die Belastung eines Frachtgutes mit einer Nachnahme bedeutet nämlich, daß die Eisenbahn nicht verpflichtet ist, das Gut dem Empfänger vor Zahlung des Nachnahmebetrages abzuliefern; hat sie das Gut ohne vorherige Einziehung der Nachnahme abgeliefert, trifft sie die Haftung (§ 77 Abs. 2 Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. 1967/170). Zusendung mit Nachnahme wird daher nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht als zureichendes Angebot der Sachleistung angesehen, da sie nicht zum Austausch der beiderseitigen Leistungen Zug um Zug führt, sondern den Käufer zur Vorauszahlung zwingt, ist er doch noch gar nicht in der Lage, die Sache zu überprüfen. Der Verkäufer darf daher gegen Nachnahme nur liefern, wenn dies bedungen war; anderenfalls kann der Käufer die Nachnahmesendung zurückweisen, ohne in Annahme- oder Zahlungsverzug zu geraten (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 337; Wahle in Klang[2] IV/2, 71; Bettelheim in Klang[1] II/2, 962; Ehrenzweig[2] II/1, 212; EvBl. 1956/96; SZ 28/159; SZ 9/36 u. a.). Im vorliegenden Fall war Sendung per Nachnahme nicht nur nicht vereinbart, sondern widersprach sogar der bisherigen Übung, wonach dem Beklagten die Ware ausgefolgt und ihm Gelegenheit zu ihrer Überprüfung gegeben worden war und er erst anschließend mittels Barschecks bzw. Banküberweisung bezahlte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß aus dem bisherigen Verhalten der Streitteile der Schluß gezogen werden könnte, Übersendung per Nachnahme habe als vereinbart oder genehmigt zu gelten. Entgegen der Auffassung der Revision gab auch die besondere Dringlichkeit der Sendung dem Kläger nicht das Recht, die Ware per Nachnahme zu übersenden, weil die Dringlichkeit mit der Frage, ob der Beklagte zur Vorleistung verpflichtet war, nichts zu tun hat. Der Beklagte hatte zudem schon einmal eine dringliche Sendung per Bahnexpreß erhalten, ohne zur vorherigen Zahlung verpflichtet worden zu sein. Dem Beklagten mag zwar jede Übersendungsart, wenn sie nur rasch war, recht gewesen sein, aber doch nicht eine, die seine rechtliche Stellung verschlechtern mußte, wäre ihm doch die Möglichkeit genommen worden, vor der Bezahlung die Ordnungsmäßigkeit der Sendung zu überprüfen. Im Unrecht ist die Revision, wenn sie meint, auch eine Nachnahmesendung lasse die Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug mit der Lieferung der Ware zu. Bei der Übersendung einer Ware gegen Nachnahme ist der Empfänger vielmehr verpflichtet, Zahlung zu leisten, ehe er die Sendung überhaupt in die Hand bekommt. Der wesentliche Zweck der Nachnahmesendung liegt ja gerade darin, daß die Zahlung des Kaufpreises Voraussetzung für deren Auslieferung und damit Übernahme ist. Daß beide Handlungen unmittelbar aufeinanderfolgen, ist rechtlich bedeutungslos, weil der Käufer dennoch in die ihm ohne Vereinbarung nicht zumutbare Lage versetzt wird, im Falle von Reklamationen den Kaufpreis zurückverlangen und allenfalls klagen zu müssen. Auch wenn es bisher keine Beanstandungen der Waren des Klägers gegeben hatte, konnte der Beklagte dennoch die Vorauszahlung ablehnen, da nicht in der ihm gebührenden Art erfüllt worden war. Wenn dem Beklagten aber ein Recht darauf zustand, eine per Nachnahme erfolgte Erfüllung der Leistung des Klägers abzulehnen, kann sein Verhalten entgegen der Auffassung der Revision weder als Treu und Glauben widersprechend noch als schikanös angesehen werden. Der Beklagte handelte aber auch nicht schuldhaft, so daß der vom Kläger gestellte Schadenersatzanspruch gegen ihn mit Recht abgelehnt wurde.In der Sache selbst ist von der Bestimmung des Paragraph 1062, ABGB auszugehen, wonach der Käufer verbunden ist, die Sache sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen und zugleich das Kaufgeld bar abzuführen. Die vereinbarten beiderseitigen Leistungen sind also mangels abweichender Abmachungen Zug um Zug zu erfüllen. Auch beim Versendungsverkauf muß dem Käufer mangels abweichender Vereinbarungen die reale Ablieferung am Bestimmungsort angeboten werden. Der Kauf gegen Nachnahme des Kaufpreises bedeutet jedoch einen Kauf unter der Verpflichtung des Käufers zur Vorauszahlung, weil bei Versendung mit der Eisenbahn der Preis an die Bahn zu entrichten ist, ehe die Ware vom Käufer übernommen war. Die Belastung eines Frachtgutes mit einer Nachnahme bedeutet nämlich, daß die Eisenbahn nicht verpflichtet ist, das Gut dem Empfänger vor Zahlung des Nachnahmebetrages abzuliefern; hat sie das Gut ohne vorherige Einziehung der Nachnahme abgeliefert, trifft sie die Haftung (Paragraph 77, Absatz 2, Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. 1967/170). Zusendung mit Nachnahme wird daher nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht als zureichendes Angebot der Sachleistung angesehen, da sie nicht zum Austausch der beiderseitigen Leistungen Zug um Zug führt, sondern den Käufer zur Vorauszahlung zwingt, ist er doch noch gar nicht in der Lage, die Sache zu überprüfen. Der Verkäufer darf daher gegen Nachnahme nur liefern, wenn dies bedungen war; anderenfalls kann der Käufer die Nachnahmesendung zurückweisen, ohne in Annahme- oder Zahlungsverzug zu geraten (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 337; Wahle in Klang[2] IV/2, 71; Bettelheim in Klang[1] II/2, 962; Ehrenzweig[2] II/1, 212; EvBl. 1956/96; SZ 28/159; SZ 9/36 u. a.). Im vorliegenden Fall war Sendung per Nachnahme nicht nur nicht vereinbart, sondern widersprach sogar der bisherigen Übung, wonach dem Beklagten die Ware ausgefolgt und ihm Gelegenheit zu ihrer Überprüfung gegeben worden war und er erst anschließend mittels Barschecks bzw. Banküberweisung bezahlte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß aus dem bisherigen Verhalten der Streitteile der Schluß gezogen werden könnte, Übersendung per Nachnahme habe als vereinbart oder genehmigt zu gelten. Entgegen der Auffassung der Revision gab auch die besondere Dringlichkeit der Sendung dem Kläger nicht das Recht, die Ware per Nachnahme zu übersenden, weil die Dringlichkeit mit der Frage, ob der Beklagte zur Vorleistung verpflichtet war, nichts zu tun hat. Der Beklagte hatte zudem schon einmal eine dringliche Sendung per Bahnexpreß erhalten, ohne zur vorherigen Zahlung verpflichtet worden zu sein. Dem Beklagten mag zwar jede Übersendungsart, wenn sie nur rasch war, recht gewesen sein, aber doch nicht eine, die seine rechtliche Stellung verschlechtern mußte, wäre ihm doch die Möglichkeit genommen worden, vor der Bezahlung die Ordnungsmäßigkeit der Sendung zu überprüfen. Im Unrecht ist die Revision, wenn sie meint, auch eine Nachnahmesendung lasse die Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug mit der Lieferung der Ware zu. Bei der Übersendung einer Ware gegen Nachnahme ist der Empfänger vielmehr verpflichtet, Zahlung zu leisten, ehe er die Sendung überhaupt in die Hand bekommt. Der wesentliche Zweck der Nachnahmesendung liegt ja gerade darin, daß die Zahlung des Kaufpreises Voraussetzung für deren Auslieferung und damit Übernahme ist. Daß beide Handlungen unmittelbar aufeinanderfolgen, ist rechtlich bedeutungslos, weil der Käufer dennoch in die ihm ohne Vereinbarung nicht zumutbare Lage versetzt wird, im Falle von Reklamationen den Kaufpreis zurückverlangen und allenfalls klagen zu müssen. Auch wenn es bisher keine Beanstandungen der Waren des Klägers gegeben hatte, konnte der Beklagte dennoch die Vorauszahlung ablehnen, da nicht in der ihm gebührenden Art erfüllt worden war. Wenn dem Beklagten aber ein Recht darauf zustand, eine per Nachnahme erfolgte Erfüllung der Leistung des Klägers abzulehnen, kann sein Verhalten entgegen der Auffassung der Revision weder als Treu und Glauben widersprechend noch als schikanös angesehen werden. Der Beklagte handelte aber auch nicht schuldhaft, so daß der vom Kläger gestellte Schadenersatzanspruch gegen ihn mit Recht abgelehnt wurde.