Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Zur Gültigkeit eines mündlichen Testaments ist neben der Testierabsicht des Erblassers erforderlich, dass die Zeugen wissentlich und willentlich im Einverständnis mit dem Erblasser am Testierakt mitwirken. Die Wirksamkeit einer mündlichen letztwilligen Anordnung hängt also auch vom Bewusstsein der Zeugen ab, an einer letztwilligen Verfügung teilzunehmen. Die Willensäußerung des Erblassers muss im Bewusstsein dessen entgegengenommen werden, dass sie erklärt worden sei, damit die Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht des Erblassers bestätigen könnten (7 Ob 305/03h; JBl 2002, 518; NZ 1997, 368; SZ 62/60).
An der Testierabsicht des Lebensgefährten der Beklagten am 15. 9. 2001 ist nicht zu zweifeln, hat dieser doch ausdrücklich erklärt, die Beklagte sollte - nach seinem Tode - alles bekommen, und er errichte nunmehr vor drei anwesenden Zeugen ein mündliches Testament (S 4 des Berufungsurteils). Das Berufungsgericht hat auch ausdrücklich zur vom Erstgericht getroffenen Feststellung, der Testierwille des Lebensgefährten habe aus den Aussagen des dritten Testamentszeugen nicht abgeleitet werden können, Stellung bezogen und klar zum Ausdruck gebracht, dass der Testierwille vorgelegen sei (S 5 des Berufungsurteils). Damit ist die Testierabsicht endgültig und für den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 503 mwN) festgestellt.An der Testierabsicht des Lebensgefährten der Beklagten am 15. 9. 2001 ist nicht zu zweifeln, hat dieser doch ausdrücklich erklärt, die Beklagte sollte - nach seinem Tode - alles bekommen, und er errichte nunmehr vor drei anwesenden Zeugen ein mündliches Testament (S 4 des Berufungsurteils). Das Berufungsgericht hat auch ausdrücklich zur vom Erstgericht getroffenen Feststellung, der Testierwille des Lebensgefährten habe aus den Aussagen des dritten Testamentszeugen nicht abgeleitet werden können, Stellung bezogen und klar zum Ausdruck gebracht, dass der Testierwille vorgelegen sei (S 5 des Berufungsurteils). Damit ist die Testierabsicht endgültig und für den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503, mwN) festgestellt.
Es fällt aber auch die Frage nach dem Willen und dem Bewusstsein einer Person, als Zeuge einer letztwilligen Verfügung fungiert zu haben, nach stRsp in den Tatsachenbereich, weshalb auch die Feststellung, alle Zeugen hätten den Eindruck gehabt, dass der Erblasser am 15. 9. 2001 ein Testament habe errichten wollen, der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (7 Ob 305/03h; JBl 2002, 518; NZ 1997, 368). Damit ist aber die vom Berufungsgericht für bedeutsam erachtete Frage, ob "die Wertungen der von ihm herangezogenen Entscheidung AZ 4 Ob 2256/96k (= NZ 1997, 368) auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könnten", unbeachtlich. Auch der Revisionswerber vermag keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, vielmehr geht er unzulässigerweise davon aus, dass es dem dritten Testamentszeugen nicht bewusst gewesen sei, einer Testamentserrichtung beizuwohnen, und dass es dem Erblasser am Testierwillen gemangelt habe.
Die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).