Entscheidung 1 Ob 220/06v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Zoltán K*****, vertreten durch Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2006, GZ 42 R 211/06z-128, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. März 2006, GZ 79 C 73/04a-123, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten.
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Konformatsentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss gilt auch für konforme Beschlüsse in Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (7 Ob 205/99v). Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (1 Ob 35/05m; 6 Ob 63/05s; 6 Ob 292/99f). Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs somit jedenfalls unzulässig.Gegen Konformatsentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss gilt auch für konforme Beschlüsse in Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (7 Ob 205/99v). Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (1 Ob 35/05m; 6 Ob 63/05s; 6 Ob 292/99f). Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs somit jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E82291
1Ob220.06v
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 115.253 = EFSlg 115.256
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00220.06V.1017.000
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20061017_OGH0002_0010OB00220_06V0000_000