Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der dort bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der dort bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.
Der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde (JBl 1993, 794). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO auf S 43.848. Das haben sowohl die klagende Partei wie auch der Zweit- und die Drittbeklagte richtig erkannt:Der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde (JBl 1993, 794). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO auf S 43.848. Das haben sowohl die klagende Partei wie auch der Zweit- und die Drittbeklagte richtig erkannt:
Schon in der Berufung bzw Berufungsbeantwortung wurde das Berufungsinteresse mit S 43.848 beziffert. Daß das Erstgericht dementgegen über einen Betrag von S 87.696 abgesprochen hat, schadet - wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausführte - nicht, weil dieser Fehler für das Rechtsmittelverfahren ohne Bedeutung ist; der in Überschreitung des Begehrens erfolgte abweisliche Spruch geht, ohne daß darin ein Verstoß gegen § 405 ZPO läge, ins Leere (5 Ob 307/81; 5 Ob 82/75; RZ 1974/91; 6 Ob 297,298/68).Schon in der Berufung bzw Berufungsbeantwortung wurde das Berufungsinteresse mit S 43.848 beziffert. Daß das Erstgericht dementgegen über einen Betrag von S 87.696 abgesprochen hat, schadet - wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausführte - nicht, weil dieser Fehler für das Rechtsmittelverfahren ohne Bedeutung ist; der in Überschreitung des Begehrens erfolgte abweisliche Spruch geht, ohne daß darin ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO läge, ins Leere (5 Ob 307/81; 5 Ob 82/75; RZ 1974/91; 6 Ob 297,298/68).
Ist die Revision "jedenfalls" unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - S 50.000 nicht übersteigt, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (1 Ob 577/95 mwN; JBl 1993,794 uva).Ist die Revision "jedenfalls" unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - wie im vorliegenden Fall - S 50.000 nicht übersteigt, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (1 Ob 577/95 mwN; JBl 1993,794 uva).
Die Revision der klagenden Partei ist daher als unstatthaft zurückzuweisen.