Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruchs oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (1 Ob 557/94 mwN). Die Kläger haben den Streitwert ihres Unterlassungsbegehrens in Entsprechung des § 56 Abs.2 JN bereits in der Klage mit S 20.000,-- angegeben. Gemäß § 56 Abs.2 und § 59 JN ist die von den Klägern angegebene Höhe des Streitwertes als Wert des Streitgegenstandes anzusehen (1 Ob 557/94 mwN). Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen die gemäß § 500 Abs.3 ZPO anzuwendenden Vorschriften der Jurisdiktionsnorm noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen; ein Ermessensmißbrauch ist nicht offenkundig. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist demgemäß bindend.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruchs oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (1 Ob 557/94 mwN). Die Kläger haben den Streitwert ihres Unterlassungsbegehrens in Entsprechung des Paragraph 56, Absatz 2, JN bereits in der Klage mit S 20.000,-- angegeben. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN ist die von den Klägern angegebene Höhe des Streitwertes als Wert des Streitgegenstandes anzusehen (1 Ob 557/94 mwN). Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen die gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO anzuwendenden Vorschriften der Jurisdiktionsnorm noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen; ein Ermessensmißbrauch ist nicht offenkundig. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist demgemäß bindend.
Gemäß § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs.3 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der dort bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der dort bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs.2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - S 50.000,-- nicht, ist die Revision absolut unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (1 Ob 598/93 uva; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1858).Übersteigt der Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - wie im vorliegenden Fall - S 50.000,-- nicht, ist die Revision absolut unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (1 Ob 598/93 uva; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1858).
Die Revision der beklagten Partei ist daher als unstatthaft zurückzuweisen.