Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 557/94×

Entscheidung 1 Ob 557/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob557/94

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Peter T*****, und 2. Mathilde T*****, vertreten durch Dr.Alois Leyrer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1. Ernst R*****, und 2. Peter R*****, beide vertreten durch Dr.Josef Faulend-Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,--), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 3.Februar 1994, GZ 5 R 363/93-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Eibiswald vom 6. August 1993, GZ 2 C 607/91m-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten, die Beklagten schuldig zu erkennen, jegliches Einschottern, Verbreitern und Umändern des den Klägern eigentümlichen Forstweges über das Grundstück 712/1 KG S***** zu unterlassen. Der Streitwert wurde in der Klage mit S 30.000,-- beziffert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Die von den Klägern dagegen dennoch erhobene "außerordentliche" Revision ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (1 Ob 526/93 mwH; 1 Ob 596/93; Jus extra 1993/1197; 6 Ob 636/90; 1 Ob 675/90; 8 Ob 612/92; 3 Ob 506/93; 7 Ob 563/93; 8 Ob 561/93 uva). Die Kläger haben den Streitwert ihres Unterlassungsbegehrens in Entsprechung des Paragraph 56, Absatz 2, JN bereits in der Klage mit S 30.000,-- angegeben. Gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, 59, JN ist die von den Klägern angegebene Höhe des Streitwertes als Wert des Streitgegenstandes anzusehen vergleiche 1 Ob 526/93). Da das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen die gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO anzuwendenden Vorschriften der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen hat, und auch ein Ermessensmißbrauch nicht offenkundig ist, ist der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes bindend und demgemäß die unzulässige Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E35770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00557.94.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19940622_OGH0002_0010OB00557_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung