Begründung:
Im Anlassverfahren (13 C 1125/02a des Bezirskgerichts Innsbruck) begehrte ein in Italien ansässiges Unternehmen von der dort Beklagten (der nunmehrigen Amtshaftungsklägerin) EUR 23.487,71 s.A. an Werklohn für die Endbearbeitung (das Bedrucken) eines Stoffes. Das Bezirksgericht Innsbruck erkannte die Klageforderung als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die dort Beklagte zur Zahlung des Werklohns.
Das Landesgericht Innsbruck bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Den Antrag auf Zulassung der Revision nach § 508 ZPO wies es zurück. Das Landesgericht Innsbruck bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Den Antrag auf Zulassung der Revision nach Paragraph 508, ZPO wies es zurück.
Im gegenständlichen Verfahren begehrte die Klägerin aus dem Titel der Amtshaftung EUR 39.490,61 s.A an Ersatz jener Aufwendungen bzw jenes Schadens, der ihr infolge der Entscheidung im Anlassverfahren entstanden sei. Die Rechtsansicht der Gerichte im Anlassverfahren sei unvertretbar; die rechtliche Beurteilung sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den Gesetzen der Logik, weil das in Italien ansässige Unternehmen den zu bearbeitenden Stoff schon ursprünglich fehlerhaft bedruckt und damit die Nachbesserung verursacht habe. Bereits die erstmalige Fehlleistung sei kausal für den Vertragsrücktritt jener Kundin gewesen, an die die Stoffe zur Auslieferung gelangen hätten sollen.
Das Erstgericht wies die Amtshaftungsklage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus,
dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Den Gerichten im Anlassverfahren lag folgender Sachverhalt zur Beurteilung vor:
Unternehmensgegenstand der (dort) Beklagten ist die Produktion von Lodenstoffen. Um nach einem Brand in ihrer Produktionsstätte den Lieferverpflichtungen gegenüber einer bestimmten Kundin nachkommen zu können, beauftragte die Beklagte ein in Italien ansässiges Unternehmen (die dortige Klägerin) mit der Endbearbeitung eines Stoffes. Ein Liefertermin wurde nicht vereinbart, es war dem Geschäftsführer der Klägerin aber „klar", dass die Endbearbeitung in äußerst kurzer Zeit erfolgen sollte. Am 17. und 19. 9. 2001 erhielt die Klägerin die zu bedruckenden Stoffballen. Nach Fertigstellung lieferte sie diese am 28. 9. und 3. 10. 2001 an ein Unternehmen, das die Stoffe im Auftrag der Kundin der Beklagten kontrollierte. Die Kundin reklamierte die aufgedruckten Karos seien „verzogen", weswegen der Stoff zur Weiterverarbeitung ungeeignet wäre. Diese Reklamation wurde am 10. 10. oder 11. 10. 2001 an die Klägerin weitergeleitet, die in der Folge sowohl mit der Beklagten als auch mit deren Kundin vereinbarte, dass die Stoffballen zur Nachbearbeitung zurückgenommen werden. Ein Termin, zu dem die Verbesserungsarbeiten abgeschlossen sein sollten, wurde nicht festgelegt. Technisch erfordert die Nachbearbeitung einen Zeitraum von 2 bis 3 Tagen. Üblicherweise wird dafür eine Frist von einer Woche bis 14 Tagen vereinbart. Bereits am 17. 10. 2001 schloss das italienische Unternehmen die Nachbearbeitung ab, die eine deutliche Verbesserung des Ergebnisses erbrachte; eine hundertprozentige Wiederherstellung des Karomusters war nicht erreicht. Ob die Ware im Bereich der international anerkannten Toleranzgrenzen lag bzw den hohen Qualitätsanforderungen der Kundin entsprach, konnte nicht festgestellt werden. Ohne eine Kontrolle der nachbearbeiteten Ware vorzunehmen, erklärte die Kundin nach Abschluss der Nachbearbeitung gegenüber dem italienischem Unternehmen, dass sie an den Stoffen kein Interesse mehr habe. Der Grund der Rücktrittserklärung der Kundin lag ausschließlich darin, dass der von ihr mit der Beklagten ursprünglich vereinbarte Liefertermin zwischenzeitig abgelaufen war.
Rechtlich ging das Erstgericht im Anlassverfahren davon aus, dass nach dem auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Römischen Schuldvertragsübereinkommen mangels Rechtswahl der Parteien der Vertrag dem Recht jenes Staates unterliege, mit dem er die engsten Verbindungen aufweise. Da die in Italien ansässige Klägerin durch die Endverarbeitung der Stoffe die für den Vertrag charakteristische Vertragsleistung erbracht habe, komme italienisches Recht zur Anwendung. Der Vertrag sei als Werkvertrag im Sinn des Art 1655 des italienischen Codice Civile zu qualifizieren. Nach dieser Bestimmung habe der Besteller das Werk zu prüfen, sobald ihn der Unternehmer dazu in die Lage versetze. Erfolge eine solche Prüfung nicht, gelte das Werk als angenommen. Nach den das Gesetz ergänzenden Handelsbräuchen derjenigen italienischen Provinz, in der die Klägerin ihren Sitz habe, seien Mängelrügen für erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der bearbeiteten Ware zu erheben; danach erhobene Mängelrügen seien nicht mehr zulässig. Zufolge Übernahme der Ware zur Nachbearbeitung trotz verspäteter Mängelrüge habe die Klägerin auf die Einhaltung dieser Frist konkludent verzichtet. Die Nachbearbeitung habe sie in der Folge rechtzeitig vorgenommen. Da ihr hinsichtlich der Nachbearbeitung kein Verzug anzulasten sei, könne der Rücktritt der Kundin, der seinen Grund ausschließlich im Ablauf der ursprünglich zwischen dieser und der Beklagten vereinbarten Lieferfrist gehabt habe, nur für deren Rechtsverhältnis zur Beklagten relevant sein; der Werklohnanspruch der Klägerin werde dadurch nicht berührt. Es bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, der Klägerin den von der Beklagten an ihre Kundin geleisteten „pauschalen Schadenersatz" „weiter zu verrechnen" bzw die Klägerin zum Ersatz des der Beklagten entgangenen Werklohns zu verhalten.Rechtlich ging das Erstgericht im Anlassverfahren davon aus, dass nach dem auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Römischen Schuldvertragsübereinkommen mangels Rechtswahl der Parteien der Vertrag dem Recht jenes Staates unterliege, mit dem er die engsten Verbindungen aufweise. Da die in Italien ansässige Klägerin durch die Endverarbeitung der Stoffe die für den Vertrag charakteristische Vertragsleistung erbracht habe, komme italienisches Recht zur Anwendung. Der Vertrag sei als Werkvertrag im Sinn des Artikel 1655, des italienischen Codice Civile zu qualifizieren. Nach dieser Bestimmung habe der Besteller das Werk zu prüfen, sobald ihn der Unternehmer dazu in die Lage versetze. Erfolge eine solche Prüfung nicht, gelte das Werk als angenommen. Nach den das Gesetz ergänzenden Handelsbräuchen derjenigen italienischen Provinz, in der die Klägerin ihren Sitz habe, seien Mängelrügen für erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der bearbeiteten Ware zu erheben; danach erhobene Mängelrügen seien nicht mehr zulässig. Zufolge Übernahme der Ware zur Nachbearbeitung trotz verspäteter Mängelrüge habe die Klägerin auf die Einhaltung dieser Frist konkludent verzichtet. Die Nachbearbeitung habe sie in der Folge rechtzeitig vorgenommen. Da ihr hinsichtlich der Nachbearbeitung kein Verzug anzulasten sei, könne der Rücktritt der Kundin, der seinen Grund ausschließlich im Ablauf der ursprünglich zwischen dieser und der Beklagten vereinbarten Lieferfrist gehabt habe, nur für deren Rechtsverhältnis zur Beklagten relevant sein; der Werklohnanspruch der Klägerin werde dadurch nicht berührt. Es bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, der Klägerin den von der Beklagten an ihre Kundin geleisteten „pauschalen Schadenersatz" „weiter zu verrechnen" bzw die Klägerin zum Ersatz des der Beklagten entgangenen Werklohns zu verhalten.
Das Berufungsgericht im Anlassverfahren verwies auf die vom Erstgericht getroffene Feststellung, der Rücktritt der Kundin sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil der von ihr mit der Beklagten vereinbarte Liefertermin abgelaufen war. Von dieser Feststellung entferne sich das Berufungsvorbringen, wenn behauptet werde, bereits die erste Fehlleistung der Klägerin sei kausal für den Rücktritt der Kundin und damit haftungsbegründend gewesen. Mangels Vorbringens zum ursprünglich zwischen der Beklagten und deren Kundin vereinbarten Liefertermin stehe nicht fest, der Rücktritt der Kundin sei - auch nur zum Teil - wegen der zunächst mangelhaften Leistung der Klägerin erfolgt.
Den Antrag der Beklagten nach § 508 ZPO wies das Berufungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung zurück, eine Revision sei bei der Anwendung ausländischen Rechts nur dann zulässig, wenn eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre. Derartiges sei nicht aufgezeigt worden.Den Antrag der Beklagten nach Paragraph 508, ZPO wies das Berufungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung zurück, eine Revision sei bei der Anwendung ausländischen Rechts nur dann zulässig, wenn eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre. Derartiges sei nicht aufgezeigt worden.
Die nunmehr von der Klägerin im Amtshaftungsverfahern erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.