Die Revision der Beklagten ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Den Beweis für die Verursachung des Schadens hat grundsätzlich der Geschädigte zu tragen, und zwar auch in den Fällen des § 1298 ABGB. Im Arzthaftungsbereich ist die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Eintritt des Schadens und fehlerhafter Heilbehandlung jedoch äußerst schwierig, da die Kausalität bestimmter Umstände für den Eintritt gesundheitsschädigender Folgen naturwissenschaftlich nicht immer mit Sicherheit beweisbar ist. Aufgrund der Schwierigkeiten, einen exakten Beweis zu erbringen, stellt die judizielle Praxis bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten geringere Anforderungen an den Kausalitätsbeweis, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist. Für den vom Patienten zu führenden Beweis der Kausalität des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit. Der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den vom Patienten erlittenen Körperschaden (Juen, Arzthaftungsrecht2, 236 f mwN). Hat der Geschädigte das Entstehen des Schadens durch das Verhalten des Arztes überwiegend wahrscheinlich gemacht, so ist es Sache des Arztes bzw des für ihn Haftenden, nachzuweisen, dass nicht sein Verhalten, sondern eine andere Ursache den Schaden - zumindest ebenso wahrscheinlich - ausgelöst hat. Hat somit der Geschädigte einen typischen Geschehensablauf wahrscheinlich gemacht, obliegt der Gegenbeweis für einen anderen Tatsachenzusammenhang dem Beklagten (9 Ob 34/00s; vgl 3 Ob 51/98s; RIS-Justiz RS0022719).Den Beweis für die Verursachung des Schadens hat grundsätzlich der Geschädigte zu tragen, und zwar auch in den Fällen des Paragraph 1298, ABGB. Im Arzthaftungsbereich ist die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Eintritt des Schadens und fehlerhafter Heilbehandlung jedoch äußerst schwierig, da die Kausalität bestimmter Umstände für den Eintritt gesundheitsschädigender Folgen naturwissenschaftlich nicht immer mit Sicherheit beweisbar ist. Aufgrund der Schwierigkeiten, einen exakten Beweis zu erbringen, stellt die judizielle Praxis bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten geringere Anforderungen an den Kausalitätsbeweis, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist. Für den vom Patienten zu führenden Beweis der Kausalität des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit. Der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den vom Patienten erlittenen Körperschaden (Juen, Arzthaftungsrecht2, 236 f mwN). Hat der Geschädigte das Entstehen des Schadens durch das Verhalten des Arztes überwiegend wahrscheinlich gemacht, so ist es Sache des Arztes bzw des für ihn Haftenden, nachzuweisen, dass nicht sein Verhalten, sondern eine andere Ursache den Schaden - zumindest ebenso wahrscheinlich - ausgelöst hat. Hat somit der Geschädigte einen typischen Geschehensablauf wahrscheinlich gemacht, obliegt der Gegenbeweis für einen anderen Tatsachenzusammenhang dem Beklagten (9 Ob 34/00s; vergleiche 3 Ob 51/98s; RIS-Justiz RS0022719).
Insbesondere dann, wenn das schädigende Verhalten in Unterlassungen besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs für die Haftung (3 Ob 560/84 mwN).
Zum Arzthaftungsrecht judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden der Nachweis genügt, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten (Anstaltsträger) obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben sei (SZ 63/90, EvBl 1993/32; JBl 1999, 246). Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht einerseits fest, dass die unterlassene stationäre Aufnahme des Klägers sowie der unterlassene Beginn der Infusionstherapie am 9. 6. 2003 die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (= Beeinträchtigung des Hörvermögens) nur unwesentlich erhöht habe. Andererseits stellte es fest, dass mit dem Beginn der Infusionstherapie am 9. 6. 2003 eine größere Heilungschance des Klägers verbunden gewesen wäre. Nicht festgestellt werden könne, in welchem Umfang die aufgrund des Hörsturzes verursachte Hörbeeinträchtigung des rechten Ohrs des Klägers geringer gewesen wäre, wäre die Infusionsbehandlung bereits am 9. 6. 2003 begonnen worden und nicht erst am 10. 6. 2003. Schließlich führte das Erstgericht aus, es könne nicht festgestellt werden, ob der am 9. 6. 2003 unterlassene Beginn der Infusionstherapie mit größter Wahrscheinlichkeit für die verbleibende Innenohrschwerhörigkeit unwesentlich geblieben sei. Diese - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen stehen zueinander im Widerspruch, sodass eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich ist. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist demnach unumgänglich. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren - allenfalls nach Ergänzung oder Neudurchführung des Sachverständigenbeweises - eindeutige, nicht in sich widersprüchliche Feststellungen dahingehend zu treffen haben, ob der ärztliche Behandlungsfehler eine wesentliche Verringerung der Heilungschance des Klägers bewirkte oder ob er die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur unwesentlich erhöhte. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Zum Arzthaftungsrecht judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden der Nachweis genügt, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten (Anstaltsträger) obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben sei (SZ 63/90, EvBl 1993/32; JBl 1999, 246). Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht einerseits fest, dass die unterlassene stationäre Aufnahme des Klägers sowie der unterlassene Beginn der Infusionstherapie am 9. 6. 2003 die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (= Beeinträchtigung des Hörvermögens) nur unwesentlich erhöht habe. Andererseits stellte es fest, dass mit dem Beginn der Infusionstherapie am 9. 6. 2003 eine größere Heilungschance des Klägers verbunden gewesen wäre. Nicht festgestellt werden könne, in welchem Umfang die aufgrund des Hörsturzes verursachte Hörbeeinträchtigung des rechten Ohrs des Klägers geringer gewesen wäre, wäre die Infusionsbehandlung bereits am 9. 6. 2003 begonnen worden und nicht erst am 10. 6. 2003. Schließlich führte das Erstgericht aus, es könne nicht festgestellt werden, ob der am 9. 6. 2003 unterlassene Beginn der Infusionstherapie mit größter Wahrscheinlichkeit für die verbleibende Innenohrschwerhörigkeit unwesentlich geblieben sei. Diese - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen stehen zueinander im Widerspruch, sodass eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich ist. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist demnach unumgänglich. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren - allenfalls nach Ergänzung oder Neudurchführung des Sachverständigenbeweises - eindeutige, nicht in sich widersprüchliche Feststellungen dahingehend zu treffen haben, ob der ärztliche Behandlungsfehler eine wesentliche Verringerung der Heilungschance des Klägers bewirkte oder ob er die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur unwesentlich erhöhte. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.