Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin bekämpft vor allem die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger auch für erlittene seelische Unbill ein Anspruch auf Geldersatz zustehe. Seelische Schmerzen dürften, so wird im Rekurs ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung und entgegen der im angefochtenen Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nur dann in Geld abgegolten werden, wenn sie als Folge einer widerrechtlich zugefügten körperlichen Beschädigung auftreten. Es werde nicht übersehen, daß in der Zeit einer ständig wachsenden Unsicherheit der persönlichen Freiheit (Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Kidnapping usw.) die von den Opfern solcher Anschläge erlittenen Ängste, Schmerzen und seelischen Qualen abgegolten werden sollten. Nach der derzeitigen Gesetzeslage wäre auch in diesen krassen Fällen ein Ersatzanspruch der jeweiligen Opfer wegen Freiheitsentzuges im Sinne des § 1329 ABGB nicht gegeben. Nur der Gesetzgeber, nicht aber die Rechtsprechung, könnte hier Abhilfe schaffen. Fehle ein Rechtsanspruch des Geschädigten wegen Freiheitsentzuges schon im Bereiche des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, dann umsomehr im Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes. Fleisch (Keine Amtshaftung für rechtswidrige schuldhafte Freiheitsentziehungen? ÖJZ 1965, 57 ff. und 93 ff.) vertrete zwar die Auffassung, daß die im § 1 Abs. AHG gewählte Formulierung, "Der Bund, die Länder ... haften ... für den Schaden am Vermögen oder an der Person", auch Ersatzansprüche für seelische Unbill umschließe, da auch eine solche der Person zuzuordnen sei; diese extensive Auslegung der zitierten Vorschrift entspreche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers.Die Rekurswerberin bekämpft vor allem die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger auch für erlittene seelische Unbill ein Anspruch auf Geldersatz zustehe. Seelische Schmerzen dürften, so wird im Rekurs ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung und entgegen der im angefochtenen Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nur dann in Geld abgegolten werden, wenn sie als Folge einer widerrechtlich zugefügten körperlichen Beschädigung auftreten. Es werde nicht übersehen, daß in der Zeit einer ständig wachsenden Unsicherheit der persönlichen Freiheit (Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Kidnapping usw.) die von den Opfern solcher Anschläge erlittenen Ängste, Schmerzen und seelischen Qualen abgegolten werden sollten. Nach der derzeitigen Gesetzeslage wäre auch in diesen krassen Fällen ein Ersatzanspruch der jeweiligen Opfer wegen Freiheitsentzuges im Sinne des Paragraph 1329, ABGB nicht gegeben. Nur der Gesetzgeber, nicht aber die Rechtsprechung, könnte hier Abhilfe schaffen. Fehle ein Rechtsanspruch des Geschädigten wegen Freiheitsentzuges schon im Bereiche des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, dann umsomehr im Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes. Fleisch (Keine Amtshaftung für rechtswidrige schuldhafte Freiheitsentziehungen? ÖJZ 1965, 57 ff. und 93 ff.) vertrete zwar die Auffassung, daß die im Paragraph eins, Abs. AHG gewählte Formulierung, "Der Bund, die Länder ... haften ... für den Schaden am Vermögen oder an der Person", auch Ersatzansprüche für seelische Unbill umschließe, da auch eine solche der Person zuzuordnen sei; diese extensive Auslegung der zitierten Vorschrift entspreche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Diese Ausführungen lassen vor allem unberücksichtigt, daß der Kläger den erhobenen Anspruch ausdrücklich auf Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, gestützt hat, die zufolge Art. II Z. 7 des Bundesgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59, mit den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt wurden, Verfassungsrang besitzt.Diese Ausführungen lassen vor allem unberücksichtigt, daß der Kläger den erhobenen Anspruch ausdrücklich auf Artikel 5, Absatz 5, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, gestützt hat, die zufolge Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 4. März 1964, Bundesgesetzblatt 59, mit den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt wurden, Verfassungsrang besitzt.
Der Oberste Gerichtshof hat zunächst die Frage zu prüfen, ob Art. 5 MRK die Grundlage eines klagbaren Schadenersatzanspruches bilden kann, also innerstaatliches Recht darstellt, des dem jeweils Betroffenen unmittelbar Ansprüche gewährt. Die Literatur zu diesem Problem (siehe Ermacora, Handbuch, 5, Anm. 9; Klecatsky, Die Bundesverfassungsnovelle vom 4. März 1964 über die Staatsverträge, JBl. 1964, 358; Kohl, Die europäische Sozialcharta und die Österreichische Rechtsordnung, JBl. 1965, 81; Pfeifer, Die Parlamentarische Genehmigung von Staatsverträgen in Österreich, ÖZöffR XII, 1962, 59 ff.; Vasak, La Convention Europeenne des Droits de l'Homme, 1964, 228 ff.; Winkler, Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen, JBl. 1961, 8 ff.; Schäffer, Der Zivilrechtsbegriff der Menschenrechtskonvention, ÖJZ. 1965, 517 ff.) ist überaus umfangreich. Während sonst völkerrechtliche Verträge regelmäßig nur die Vertragspartner, also die Staaten oder sonstigen vertragschließenden Völkerrechtssubjekte, zur Erlassung entsprechender innerstaatlicher Gesetze oder zu sonstigem vertragsgemäßem Verhalten verpflichten, schafft die Konvention in einigen ihrer Bestimmungen bewußt unmittelbar wirksame Ansprüche einzelner Personen. Dies gilt insbesondere für Art. 25 Abs. 1 MRK, der die sogenannte Individualbeschwerde vorsieht, nämlich die Möglichkeit, daß jede natürliche Person wegen Verletzung ihrer in der Konvention anerkannten Rechte die Europäische Kommission für Menschenrechte anrufen kann (Scheuner, Festschrift für Jahrreiss, 1964, 355).Der Oberste Gerichtshof hat zunächst die Frage zu prüfen, ob Artikel 5, MRK die Grundlage eines klagbaren Schadenersatzanspruches bilden kann, also innerstaatliches Recht darstellt, des dem jeweils Betroffenen unmittelbar Ansprüche gewährt. Die Literatur zu diesem Problem (siehe Ermacora, Handbuch, 5, Anmerkung 9; Klecatsky, Die Bundesverfassungsnovelle vom 4. März 1964 über die Staatsverträge, JBl. 1964, 358; Kohl, Die europäische Sozialcharta und die Österreichische Rechtsordnung, JBl. 1965, 81; Pfeifer, Die Parlamentarische Genehmigung von Staatsverträgen in Österreich, ÖZöffR römisch zwölf, 1962, 59 ff.; Vasak, La Convention Europeenne des Droits de l'Homme, 1964, 228 ff.; Winkler, Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen, JBl. 1961, 8 ff.; Schäffer, Der Zivilrechtsbegriff der Menschenrechtskonvention, ÖJZ. 1965, 517 ff.) ist überaus umfangreich. Während sonst völkerrechtliche Verträge regelmäßig nur die Vertragspartner, also die Staaten oder sonstigen vertragschließenden Völkerrechtssubjekte, zur Erlassung entsprechender innerstaatlicher Gesetze oder zu sonstigem vertragsgemäßem Verhalten verpflichten, schafft die Konvention in einigen ihrer Bestimmungen bewußt unmittelbar wirksame Ansprüche einzelner Personen. Dies gilt insbesondere für Artikel 25, Absatz eins, MRK, der die sogenannte Individualbeschwerde vorsieht, nämlich die Möglichkeit, daß jede natürliche Person wegen Verletzung ihrer in der Konvention anerkannten Rechte die Europäische Kommission für Menschenrechte anrufen kann (Scheuner, Festschrift für Jahrreiss, 1964, 355).
Die unmittelbare Gewährung von Ansprüchen durch die Konvention ergibt sich für den vom Kläger angerufenen Art. 5 Abs. 5 MRK zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm, in der es heißt, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, "Anspruch auf Schadenersatz" hat. Nach der Fassung dieses Artikels verpflichten sich die Vertragspartner nicht etwa auf dem Umweg über eine innerstaatliche Gesetzgebung, in Fällen eines konventionswidrigen Freiheitsentzuges den davon Betroffenen Schadenersatz zu verschaffen oder einen Ersatzanspruch zu gewähren; die Konvention statuiert vielmehr die Schadenersatzverpflichtung unmittelbar und gewährt nach ihrer Transformierung in das Recht der Einzelstaaten sogleich den Schadenersatzanspruch. Die Fassung des Art. 5 Abs. 5 MRK weicht damit eindeutig von der Formulierung anderer volkerrechtlicher Verträge ab, die sich auf die bloße Verpflichtung der Vertragspartner beschränken, erst durch entsprechende gesetzliche Regelungen den ihrer Jurisdiktion unterworfenen Einzelpersonen bestimmte Ansprüche zu sichern. Auch die Entstehungsgeschichte der Konvention macht die bewußte Abkehr von einer einfachen Empfehlung an die Vertragspartner und ihrer bloßen Verpflichtung zur Erlassung entsprechender innerstaatlicher Bestimmungen in Richtung einer schärferen Form der Sicherung der Einzelperson durch unmittelbare Gewährung oder mit Gesetzeskraft ausgestattete Garantien bestimmter Rechte und Grundfreiheiten deutlich. Eine solche war um so eher möglich, als sich die Konvention auf die sogenannten klassischen Grundrechte und Grundfreiheiten beschränkte, die allen zum europäischen Rechtsraum gehörenden Vertragspartnern vertraut sind. Der Europarat fand bei Schaffung der Konvention bereits die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" vor, welche die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkundet hatte; diese enthält nur Richtlinien, ein "von allen Völkern und Nationen zu erreichendes gemeinsames Ideal", und die bloße Pflicht der Mitglieder sich zu bemühen, die Verwirklichung dieser Erklärung innerstaatlich zu gewährleisten. Die erste Anregung zur Schaffung der Konvention durch die Konsultativversammlung des Europarates im Jahre 1949 sah in ihrer Empfehlung an den Ministerausschuß ebenso noch eine bloße Verpflichtung der Mitgliederstaaten zur Gewährung bestimmter Rechte und Grundfreiheiten durch Erlassung innerstaatlicher Gesetze vor (Abdruck bei Brügel, Europa-Archiv, 1950, 2801). Die späteren Entwürfe, Anregungen und Fassungen wichen davon bewußt ab. Gerade bei Schaffung des Art. 5 MRK wurde bald und mehrfach in den Entwürfen und Anträgen der Ausdruck "klagbarer Anspruch auf Schadenersatz" verwendet, wenn auch die endgültige Fassung einen Hinweis auf die Klagbarkeit nicht mehr enthält. Das Fehlen eines Klagbarkeitshinweises läßt jedoch nicht darauf schließen, daß der Einzelperson unmittelbare klagbare Ansprüche versagt werden sollten. Bei der endgültigen Formulierung der Konvention wurde nämlich auf die Aufnahme einer bereits vorgeschlagenen Klausel des Inhaltes, daß die innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartner der Konvention volle inerstaatliche Wirksamkeit zuerkennen sollten, ausdrücklich (nur) deshalb verzichtet, weil diese Klausel mit der Begründung als entbehrlich bezeichnet wurde, daß etwa entgegenstehendes Recht der Vertragspartner nach der Ratifizierung sogleich abgeändert werde (BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726 ff.; Golsong, Das Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention, 6 ff.).Die unmittelbare Gewährung von Ansprüchen durch die Konvention ergibt sich für den vom Kläger angerufenen Artikel 5, Absatz 5, MRK zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm, in der es heißt, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, "Anspruch auf Schadenersatz" hat. Nach der Fassung dieses Artikels verpflichten sich die Vertragspartner nicht etwa auf dem Umweg über eine innerstaatliche Gesetzgebung, in Fällen eines konventionswidrigen Freiheitsentzuges den davon Betroffenen Schadenersatz zu verschaffen oder einen Ersatzanspruch zu gewähren; die Konvention statuiert vielmehr die Schadenersatzverpflichtung unmittelbar und gewährt nach ihrer Transformierung in das Recht der Einzelstaaten sogleich den Schadenersatzanspruch. Die Fassung des Artikel 5, Absatz 5, MRK weicht damit eindeutig von der Formulierung anderer volkerrechtlicher Verträge ab, die sich auf die bloße Verpflichtung der Vertragspartner beschränken, erst durch entsprechende gesetzliche Regelungen den ihrer Jurisdiktion unterworfenen Einzelpersonen bestimmte Ansprüche zu sichern. Auch die Entstehungsgeschichte der Konvention macht die bewußte Abkehr von einer einfachen Empfehlung an die Vertragspartner und ihrer bloßen Verpflichtung zur Erlassung entsprechender innerstaatlicher Bestimmungen in Richtung einer schärferen Form der Sicherung der Einzelperson durch unmittelbare Gewährung oder mit Gesetzeskraft ausgestattete Garantien bestimmter Rechte und Grundfreiheiten deutlich. Eine solche war um so eher möglich, als sich die Konvention auf die sogenannten klassischen Grundrechte und Grundfreiheiten beschränkte, die allen zum europäischen Rechtsraum gehörenden Vertragspartnern vertraut sind. Der Europarat fand bei Schaffung der Konvention bereits die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" vor, welche die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkundet hatte; diese enthält nur Richtlinien, ein "von allen Völkern und Nationen zu erreichendes gemeinsames Ideal", und die bloße Pflicht der Mitglieder sich zu bemühen, die Verwirklichung dieser Erklärung innerstaatlich zu gewährleisten. Die erste Anregung zur Schaffung der Konvention durch die Konsultativversammlung des Europarates im Jahre 1949 sah in ihrer Empfehlung an den Ministerausschuß ebenso noch eine bloße Verpflichtung der Mitgliederstaaten zur Gewährung bestimmter Rechte und Grundfreiheiten durch Erlassung innerstaatlicher Gesetze vor (Abdruck bei Brügel, Europa-Archiv, 1950, 2801). Die späteren Entwürfe, Anregungen und Fassungen wichen davon bewußt ab. Gerade bei Schaffung des Artikel 5, MRK wurde bald und mehrfach in den Entwürfen und Anträgen der Ausdruck "klagbarer Anspruch auf Schadenersatz" verwendet, wenn auch die endgültige Fassung einen Hinweis auf die Klagbarkeit nicht mehr enthält. Das Fehlen eines Klagbarkeitshinweises läßt jedoch nicht darauf schließen, daß der Einzelperson unmittelbare klagbare Ansprüche versagt werden sollten. Bei der endgültigen Formulierung der Konvention wurde nämlich auf die Aufnahme einer bereits vorgeschlagenen Klausel des Inhaltes, daß die innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartner der Konvention volle inerstaatliche Wirksamkeit zuerkennen sollten, ausdrücklich (nur) deshalb verzichtet, weil diese Klausel mit der Begründung als entbehrlich bezeichnet wurde, daß etwa entgegenstehendes Recht der Vertragspartner nach der Ratifizierung sogleich abgeändert werde (BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726 ff.; Golsong, Das Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention, 6 ff.).
Nicht nur die Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg nimmt an, daß Art. 5 Abs. 5 MRK dem Verletzten selbständige Ansprüche gewährt (Mosler, Festschift für Jahrreiss, 289), auch von der Rechtsprechung in der Bundesrepublik DeutschlandNicht nur die Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg nimmt an, daß Artikel 5, Absatz 5, MRK dem Verletzten selbständige Ansprüche gewährt (Mosler, Festschift für Jahrreiss, 289), auch von der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland
(BGHZ 26, 60 = NJW 1957, 148; BGHZ 27, 284 = NJW 1958, 1344; BGHSt
14, 358 = NJW 1960, 1580) und im dortigen Schrifttum (Erdsiek, NJW
1959, 1215; Coupin, Festschrift für Laun, 173, 186; Scheuner, Festschrift für Jahrreiss, 1964, 368 ff.; Brückler, DRiZ 1965, 1253; Schwarz - Kleinknecht, DStPO[23], 758; a. M. Henrichs, NJW 1959, 1529) wurde anerkannt, daß die Konvention unmittelbar geltendes Recht darstellt und in manchen Punkten, zu denen Art. 5 Abs. 5 zählt, selbständige Ansprüche schafft.1959, 1215; Coupin, Festschrift für Laun, 173, 186; Scheuner, Festschrift für Jahrreiss, 1964, 368 ff.; Brückler, DRiZ 1965, 1253; Schwarz - Kleinknecht, DStPO[23], 758; a. M. Henrichs, NJW 1959, 1529) wurde anerkannt, daß die Konvention unmittelbar geltendes Recht darstellt und in manchen Punkten, zu denen Artikel 5, Absatz 5, zählt, selbständige Ansprüche schafft.
Für die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 5 MRK spricht insbesondere auch der Umstand, daß die Republik Österreich als Vertragspartner ungeachtet der Haftungserweiterung gegenüber den im Zeitpunkt der Ratifizierung der Konvention bestehenden innerstaatlichen Vorschriften von der ihr gemäß Art. 64 der Konvention offenstellenden Möglichkeit eines entsprechenden Vorbehaltes keinen Gebrauch gemacht hat. Bezüglich der Bestimmungen des Art. 5 MRK beschränkte sie sich lediglich auf den Vorbehalt, daß durch diese die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben müßten.Für die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 5, MRK spricht insbesondere auch der Umstand, daß die Republik Österreich als Vertragspartner ungeachtet der Haftungserweiterung gegenüber den im Zeitpunkt der Ratifizierung der Konvention bestehenden innerstaatlichen Vorschriften von der ihr gemäß Artikel 64, der Konvention offenstellenden Möglichkeit eines entsprechenden Vorbehaltes keinen Gebrauch gemacht hat. Bezüglich der Bestimmungen des Artikel 5, MRK beschränkte sie sich lediglich auf den Vorbehalt, daß durch diese die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bundesgesetzblatt 172 aus 1950,, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben müßten.
Art. 5 Abs. 5 MRK betrifft - wie aus der Verwendung der Begriffe "Haft" und "Festnahme", die nur im Sinne eines hoheitlichen Handelns verstanden werden können, erhellt - durch die öffentliche Hand begangene Eingriffe in die im Art. 5 genannte Grundfreiheit (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und knüpfte den Schadenersatzanspruch der in dieser Grundfreiheit verletzten Person an ein Fehlverhalten der Träger der öffentlichen Gewalt. Die Schadenersatzpflicht aus Art. 5 Abs. 5 MRK gilt also für konventionswidrige Freiheitsverletzungen durch die öffentliche Hand (Golsong, 59 ff.; Guradze, Der Stand der Menschenrechte im Völkerrecht, 185; Jescheck, NJW 1954, 783; Schorn, Kommentar zur Menschenrechtskonvention, 67 ff.; Woesner, NJW 1961, 1381; Brückler, DRiZ 1965, 253).Artikel 5, Absatz 5, MRK betrifft - wie aus der Verwendung der Begriffe "Haft" und "Festnahme", die nur im Sinne eines hoheitlichen Handelns verstanden werden können, erhellt - durch die öffentliche Hand begangene Eingriffe in die im Artikel 5, genannte Grundfreiheit (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und knüpfte den Schadenersatzanspruch der in dieser Grundfreiheit verletzten Person an ein Fehlverhalten der Träger der öffentlichen Gewalt. Die Schadenersatzpflicht aus Artikel 5, Absatz 5, MRK gilt also für konventionswidrige Freiheitsverletzungen durch die öffentliche Hand (Golsong, 59 ff.; Guradze, Der Stand der Menschenrechte im Völkerrecht, 185; Jescheck, NJW 1954, 783; Schorn, Kommentar zur Menschenrechtskonvention, 67 ff.; Woesner, NJW 1961, 1381; Brückler, DRiZ 1965, 253).
Dem Art. 5 Abs. 5 MRK ist zwar nicht zu entnehmen, wer für die Erfüllung des darin gewährten Schadenersatzanspruches einzustehen hat. Aus der Regelung des § 1 Abs. 1 AHG ergibt sich jedoch, daß diese Haftung denjenigen Rechtsträger trifft, dessen Organe Art. 5 MRK in Vollziehung der Gesetze verletzen.Dem Artikel 5, Absatz 5, MRK ist zwar nicht zu entnehmen, wer für die Erfüllung des darin gewährten Schadenersatzanspruches einzustehen hat. Aus der Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, AHG ergibt sich jedoch, daß diese Haftung denjenigen Rechtsträger trifft, dessen Organe Artikel 5, MRK in Vollziehung der Gesetze verletzen.
Wird davon ausgegangen, daß mit der Übernahme der Konvention in die österreichische Rechtsordnung die Bestimmung des Art. 5 Abs. 5 unmittelbar anzuwendendes Recht geworden ist, so ist zunächst davon auszugehen, daß damit jedenfalls eine Erweiterung der Haftung über den Rahmen des § 1329 ABGB hinaus eingetreten ist; einhellig wird die Auffassung vertreten, daß der Schadenersatzanspruch kein Verschulden voraussetzt (BGHZ 45, 58 = NJW 1966, 1024 und die dort zitierte Literatur). Als weitere Frage stellt sich die nach Art und Umfang der den Rechtsträger treffenden Schadenersatzpflicht. Die Lösung dieser Frage ermöglicht Art. 5 Abs. 1 MRK, der keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß vor allem das immaterielle Recht der Freiheit des Menschen geschützt werden soll. Die Einräumung eines Schadenersatzanspruches auch schon bei konventionswidriger Verletzung des immateriellen Rechtsgutes der Freiheit kann begrifflich nichts anderes bedeuten als die Anerkennung des Ersatzes immateriellen Schadens. Wird erwogen, daß jeder anhaltende Freiheitsentzug eine erhebliche psychische Belastung des Betroffenen bewirkt, dann erscheint eine solche Anerkennung umsomehr gerechtfertigt, als beispielsweise nach der Begriffsabstimmung der Weltgesundheitsorganisation die Gesundheit eines Menschen neben dem körperlichen und wirtschaftlichen auch das seelische und soziale "Wohlbefinden" umfaßt. Die Verletzung des Rechtsgutes der Freiheit ist also einer der Rechtsgrunde, in denen Ersatz immateriellen Schadens anerkannt wird. Art. 5 Abs. 5 MRK stellt also insoweit eine Ausweitung der Normen des vor seinem Inkrafttreten geltenden innerstaatlichen Schadenersatzrechtes dar, dem auch sonst die Gewährung eines Ersatzes für immateriellen Schaden keineswegs fremd ist (vgl. §§ 1325, 1331 mit 335 ABGB, § 83 UrhG, § 154 PatG, § 54 MSchG, §§ 29, 30 PresseG; auch Entwurf zum neuen Mediengesetz).Wird davon ausgegangen, daß mit der Übernahme der Konvention in die österreichische Rechtsordnung die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 5, unmittelbar anzuwendendes Recht geworden ist, so ist zunächst davon auszugehen, daß damit jedenfalls eine Erweiterung der Haftung über den Rahmen des Paragraph 1329, ABGB hinaus eingetreten ist; einhellig wird die Auffassung vertreten, daß der Schadenersatzanspruch kein Verschulden voraussetzt (BGHZ 45, 58 = NJW 1966, 1024 und die dort zitierte Literatur). Als weitere Frage stellt sich die nach Art und Umfang der den Rechtsträger treffenden Schadenersatzpflicht. Die Lösung dieser Frage ermöglicht Artikel 5, Absatz eins, MRK, der keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß vor allem das immaterielle Recht der Freiheit des Menschen geschützt werden soll. Die Einräumung eines Schadenersatzanspruches auch schon bei konventionswidriger Verletzung des immateriellen Rechtsgutes der Freiheit kann begrifflich nichts anderes bedeuten als die Anerkennung des Ersatzes immateriellen Schadens. Wird erwogen, daß jeder anhaltende Freiheitsentzug eine erhebliche psychische Belastung des Betroffenen bewirkt, dann erscheint eine solche Anerkennung umsomehr gerechtfertigt, als beispielsweise nach der Begriffsabstimmung der Weltgesundheitsorganisation die Gesundheit eines Menschen neben dem körperlichen und wirtschaftlichen auch das seelische und soziale "Wohlbefinden" umfaßt. Die Verletzung des Rechtsgutes der Freiheit ist also einer der Rechtsgrunde, in denen Ersatz immateriellen Schadens anerkannt wird. Artikel 5, Absatz 5, MRK stellt also insoweit eine Ausweitung der Normen des vor seinem Inkrafttreten geltenden innerstaatlichen Schadenersatzrechtes dar, dem auch sonst die Gewährung eines Ersatzes für immateriellen Schaden keineswegs fremd ist vergleiche Paragraphen 1325, 1331, mit 335 ABGB, Paragraph 83, UrhG, Paragraph 154, PatG, Paragraph 54, MSchG, Paragraphen 29, 30, PresseG; auch Entwurf zum neuen Mediengesetz).
Als gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Annahme, daß die Anerkennung eines Schadenersatzes für immateriellen Schaden Inhalt der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist und damit Inhalt der österreichischen Rechtsordnung wurde, können die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Juni 1972 und 7. April 1974, betreffend die Fälle Ringeisen und Neumeister, gewertet werden, in denen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, daß im Falle einer gegen Art. 5 MRK verstoßenden Vorgangsweise Geldersatz auch für immateriellen Schaden gebührt. Dem sei hinzugefügt, daß beim 2. Internationalen Kolloquium über die Europäische Menschenrechtskonvention, das im Jahre 1965 in Wien stattgefunden hat, sogar von der Verpflichtung der nationalen Organe gesprochen worden ist, bei der Auslegung der Konvention deren Organen zu folgen. Verdroß erklärte beispielsweise, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein staatliches Urteil zwar nicht aufheben könne, wenn dieses mit seiner Auffassung nicht übereinstimme, daß aber eine Entscheidung dieses Gerichtshofes pro futuro wirke, da der völkerrechtliche Grundsatz der "bona fides" die vertragschließenden Staaten verpflichte, die Einhaltung der Konvention mit dem Inhalt, der ihr durch ihre Organe gegeben werde, sicherzustellen (Khol, Zur Diskussion um die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte, JBl. 1966, 137). Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, daß im Rahmen der österreichischen Rechtslehre Armin Ehrenzweig, Klang, Krasnopolski, Leonhard, Neumann - Ettenreich, Pfaff, Stubenrauch, Wolff, Randa, Strohal und Unger de lege lata oder de lege ferenda für die Anerkennung eines Genugtuungsanspruches im Falle rechtswidriger Freiheitsentziehung eingetreten sind (vgl. Strasser, 56). Zuletzt haben Strasser (insbesondere 52), Fleisch (57 und 93), Bydlinski (173 ff. und 237 ff.) und Pallin (Persönlichkeitsschutz und Massenmedien, JBl. 1972, 393) dieselbe Forderung erhoben.Als gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Annahme, daß die Anerkennung eines Schadenersatzes für immateriellen Schaden Inhalt der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist und damit Inhalt der österreichischen Rechtsordnung wurde, können die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Juni 1972 und 7. April 1974, betreffend die Fälle Ringeisen und Neumeister, gewertet werden, in denen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, daß im Falle einer gegen Artikel 5, MRK verstoßenden Vorgangsweise Geldersatz auch für immateriellen Schaden gebührt. Dem sei hinzugefügt, daß beim 2. Internationalen Kolloquium über die Europäische Menschenrechtskonvention, das im Jahre 1965 in Wien stattgefunden hat, sogar von der Verpflichtung der nationalen Organe gesprochen worden ist, bei der Auslegung der Konvention deren Organen zu folgen. Verdroß erklärte beispielsweise, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein staatliches Urteil zwar nicht aufheben könne, wenn dieses mit seiner Auffassung nicht übereinstimme, daß aber eine Entscheidung dieses Gerichtshofes pro futuro wirke, da der völkerrechtliche Grundsatz der "bona fides" die vertragschließenden Staaten verpflichte, die Einhaltung der Konvention mit dem Inhalt, der ihr durch ihre Organe gegeben werde, sicherzustellen (Khol, Zur Diskussion um die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte, JBl. 1966, 137). Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, daß im Rahmen der österreichischen Rechtslehre Armin Ehrenzweig, Klang, Krasnopolski, Leonhard, Neumann - Ettenreich, Pfaff, Stubenrauch, Wolff, Randa, Strohal und Unger de lege lata oder de lege ferenda für die Anerkennung eines Genugtuungsanspruches im Falle rechtswidriger Freiheitsentziehung eingetreten sind vergleiche Strasser, 56). Zuletzt haben Strasser (insbesondere 52), Fleisch (57 und 93), Bydlinski (173 ff. und 237 ff.) und Pallin (Persönlichkeitsschutz und Massenmedien, JBl. 1972, 393) dieselbe Forderung erhoben.
Das Argument, daß es an der "Schätzbarkeit" des durch eine Freiheitsentziehung und eine damit verbundene erniedrigende Behandlung entstandenen immateriellen Schadens fehle, schlägt schon deshalb nicht durch, weil dann folgerichtig jeder Anspruch auf Ersatz eines derartigen Schadens abgelehnt werden müßte (vgl. Judikat 184 alt). Aus den im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und in mehreren Sondergesetzen geregelten Fällen, in denen ein Ersatz immateriellen Schadens vorgesehen ist, ergibt sich, daß die österreichische Rechtsordnung das fehlende unmittelbare Verhältnis zwischen Geld und immateriellen Gütern als lösbar ansieht (Bydlinski, 249).Das Argument, daß es an der "Schätzbarkeit" des durch eine Freiheitsentziehung und eine damit verbundene erniedrigende Behandlung entstandenen immateriellen Schadens fehle, schlägt schon deshalb nicht durch, weil dann folgerichtig jeder Anspruch auf Ersatz eines derartigen Schadens abgelehnt werden müßte vergleiche Judikat 184 alt). Aus den im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und in mehreren Sondergesetzen geregelten Fällen, in denen ein Ersatz immateriellen Schadens vorgesehen ist, ergibt sich, daß die österreichische Rechtsordnung das fehlende unmittelbare Verhältnis zwischen Geld und immateriellen Gütern als lösbar ansieht (Bydlinski, 249).
Was die Grundsätze anlangt, die bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruches zu beachten sind, sei bemerkt, daß naturgemäß Dauer und Intensität des erlittenen Ungemaches einen bestimmenden Faktor bilden. Die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche werden gleichfalls zu berücksichtigen sein. Ein besonders schwerer Unrechtsgehalt der schädigenden Handlung kann den seelischen Schaden zweifellos vertiefen. Bei der Ausmessung der Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird jedenfalls zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll (vgl. Strasser, 21 f.; Bydlinski, 254). Unter diesen Gesichtspunkten wird im fortgesetzten Verfahren das Begehren des Klägers, soweit dieses auf Ersatz (auch) immateriellen Schadens abgestellt ist, zu beurteilen sein.Was die Grundsätze anlangt, die bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruches zu beachten sind, sei bemerkt, daß naturgemäß Dauer und Intensität des erlittenen Ungemaches einen bestimmenden Faktor bilden. Die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche werden gleichfalls zu berücksichtigen sein. Ein besonders schwerer Unrechtsgehalt der schädigenden Handlung kann den seelischen Schaden zweifellos vertiefen. Bei der Ausmessung der Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird jedenfalls zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll vergleiche Strasser, 21 f.; Bydlinski, 254). Unter diesen Gesichtspunkten wird im fortgesetzten Verfahren das Begehren des Klägers, soweit dieses auf Ersatz (auch) immateriellen Schadens abgestellt ist, zu beurteilen sein.