Rechtssatz RS0037909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037909
Entscheidungsdatum
18.06.1975
Rechtssatz
Zur "Schätzbarkeit" der durch eine Freiheitsentziehung und eine damit verbundene erniedrigende Behandlung entstandenen immateriellen Schaden. Aus den im ABGB und in mehreren Sondergesetzen geregelten Fällen, in denen ein Ersatz immateriellen Schadens vorgesehen ist (vgl §§ 1325, 1331 mit 335 ABGB; § 83 UrhG; § 154 PatG; § 54 MuttSchg; §§ 29, 30 PresseG, siehe auch Entwurf zum neuen MedG) ergibt sich, daß die österreichische Rechtsordnung das fehlende unmittelbare Verhältnis zwischen Geld und immateriellen Gütern als lösbar ansieht.Zur "Schätzbarkeit" der durch eine Freiheitsentziehung und eine damit verbundene erniedrigende Behandlung entstandenen immateriellen Schaden. Aus den im ABGB und in mehreren Sondergesetzen geregelten Fällen, in denen ein Ersatz immateriellen Schadens vorgesehen ist vergleiche Paragraphen 1325, 1331, mit 335 ABGB; Paragraph 83, UrhG; Paragraph 154, PatG; Paragraph 54, MuttSchg; Paragraphen 29, 30, PresseG, siehe auch Entwurf zum neuen MedG) ergibt sich, daß die österreichische Rechtsordnung das fehlende unmittelbare Verhältnis zwischen Geld und immateriellen Gütern als lösbar ansieht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 226/74
Entscheidungstext OGH 18.06.1975 1 Ob 226/74
Veröff: EUGRZ 1975,492 = SZ 48/69 = JBl 1975,645 (mit Anmerkung von R Strasser) = EvBl 1976/30 S 66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037909
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19750618_OGH0002_0010OB00226_7400000_005