Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 24. Februar 1960, C 1169/58-40, wurden die Beklagten schuldig erkannt, ob den Liegenschaften. EZ. 131 KG. L. in die Einverleibung des Dienstbarkeitsrechtes des Fahrweges zugunsten des jeweiligen Eigentümers der auf Grundparzelle 956/19 errichteten Gebäude über die Grundparzelle 956/1 KG. L., beginnend vom Ende der Grundparzelle 1712/4 (T.-Weg) auf dem bestehenden Privatweg zum Hause G. Nr. 7, von dort zum Haus G. Nr. 10, von dort auf dem bestehenden Heuweg in einem Bogen quer über die Wiese ostwärts des Hauses G. Nr. 10 zur Grundparzelle 956/19 Kg. L., einzuwilligen. Das Begehren, die Beklagten seien schuldig zu dulden, daß der Kläger den bestehenden Heuweg ostwärts vom Hause G. Nr. 10 schräg über die Grundparzelle 956/1 KG. L. zu seinem Hause auf der Grundparzelle 956/19 zu einem
2.50 m breiten, auf der ganzen Länge zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechtes tauglichen Fahrweg ausbaue, wurde abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung führte das Erstgericht aus, der Kläger habe die Dienstbarkeit des Fahrrechtes bis zum Hause G. Nr. 10 und von da weg infolge der Wegeverhältnisse nur das Gehrecht weiter zu seinem Grundstück ausgeübt. Diese Ausübung der Dienstbarkeit ab dem Hause G. Nr. 10 sei infolge der mangelhaften Entwässerungsverhältnisse unmöglich geworden. Es bestehe somit hinsichtlich der Duldung des Ausbaues des vorhandenen Heuweges zur Fahrstraße nunmehr Unmöglichkeit der Leistung (§ 1447 ABGB.). Das Klagebegehren auf Duldung des Ausbaues habe deshalb abgewiesen werden müssen. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt (Landesgericht Feldkirch, 4. Oktober 1960, R 174/60-47).2.50 m breiten, auf der ganzen Länge zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechtes tauglichen Fahrweg ausbaue, wurde abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung führte das Erstgericht aus, der Kläger habe die Dienstbarkeit des Fahrrechtes bis zum Hause G. Nr. 10 und von da weg infolge der Wegeverhältnisse nur das Gehrecht weiter zu seinem Grundstück ausgeübt. Diese Ausübung der Dienstbarkeit ab dem Hause G. Nr. 10 sei infolge der mangelhaften Entwässerungsverhältnisse unmöglich geworden. Es bestehe somit hinsichtlich der Duldung des Ausbaues des vorhandenen Heuweges zur Fahrstraße nunmehr Unmöglichkeit der Leistung (Paragraph 1447, ABGB.). Das Klagebegehren auf Duldung des Ausbaues habe deshalb abgewiesen werden müssen. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt (Landesgericht Feldkirch, 4. Oktober 1960, R 174/60-47).
Nunmehr beantragt der Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger einen neuen Weg vom Hause G. Nr. 7 über die Grundparzellen 956/1, 935/3 und 934 zur Grundparzelle 956/19 laut einer im Verfahren vorgelegten Skizze zuzuweisen und die Anlage eines Fahrweges über die Grundparzellen 956/1, 935/3 und 934 zur Grundparzelle 956/19 laut dieser Skizze als Verbindungsweg zu dulden.
Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Es legte seinem Urteil auf Grund der Akten C 1169/58 folgenden Sachverhalt zugrunde:
Vom Ende des T.-Weges bis zum Hause G. Nr. 10 besteht ein Privatweg der Beklagten, der die Ausübung eines Geh- und Fahrrechtes gestattet. Vom Hause G. Nr. 10 führt zirka 40 m weit ein Fußweg hart am Rand der linksufrigen Böschung des S.-Baches entlang zum Beginn eines Heuweges, welcher in östlicher Richtung quer über die Grundparzelle 956/1 zum Grundstück des Klägers führt. Dieser etwa 120 m lange Heuweg hat nur die Merkmale eines Fußweges. Infolge Durchnässung des Hanges sind die Bodenverhältnisse so beschaffen, daß insbesondere für den 40 m langen Fußweg entlang des S.-Grabens eine dringende Abrutschgefahr entstanden ist. Der Ausbau dieses Fußweges und des Heuweges zum Fahrweg zur Grundparzelle 956/19 ist unter den gegenwärtigen Umständen ausgeschlossen. Der Hang würde ins Rutschen kommen. Die Untersuchung durch Dipl.-Ing. Viktor H. ergab, daß die Möglichkeit besteht, durch Errichtung entsprechender forsttechnischer Anlagen den Hang trockenzulegen und die Rutschgefahr weitgehend zu beseitigen. Unerläßlich wäre es aber, daß bei der Errichtung der Schutzbauten die Grundparzelle 935/2 im Eigentum des Franz K. in Anspruch genommen wird. Auch nach Beseitigung der Rutschgefahr müßte der Ausbau des Fahrweges so in Angriff genommen werden, daß im Gemüsegarten des K. eine Böschung zu errichten wäre. K., der in keinerlei Rechtsverhältnis zu den Streitteilen steht, verweigert seine Zustimmung zur Errichtung irgendwelcher Bauten in seinem Gemüsegarten. Es ist somit der Ausbau des Heuweges und des damit im Zusammenhang stehenden Fußweges infolge Wassereinwirkung auf das Erdreich unmöglich geworden. Der Ausbau des Geh- und Heuweges zu einer Fahrstraße ist nur möglich, wenn der ganze Hang entwässert wird und entsprechende Schutzbauten errichtet werden und wenn überdies auch der Grund des K., welcher mit den Streitteilen in keinem Rechtsverhältnis steht, in Anspruch genommen wird. K. weigert sich, seine Zustimmung zur Errichtung irgendwelcher Bauten auf seinem Grund zu geben. Solange aber eine solche Weigerung des K. vorliegt, ist der Ausbau des Geh- und Heuweges ab dem Hause G. Nr. 10 zu einem Fahrwege unmöglich.
K. als Eigentümer des Gemüsegartens Grundparzelle 935/2 KG. L. gestattet niemals, daß über seinen Gemüsegarten ein Weg gebaut wird oder daß man dort irgendwelche Stützen errichtet. Dieser Garten ist dem K. heilig. K. gestattet auch nicht, daß am Rande des Gemüsegartens Stützanlagen errichtet werden.
Rechtlich hielt das Erstgericht die Voraussetzungen des § 495 ABGB. nicht für gegeben.Rechtlich hielt das Erstgericht die Voraussetzungen des Paragraph 495, ABGB. nicht für gegeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zurück.