Rechtssatz RS0011755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011755
Entscheidungsdatum
07.03.1989
Rechtssatz
Zur Frage, wann § 495 ABGB ( Anweisung eines anderen Weges bis zur Wiederherstellung des vorübergehend unbrauchbar gewordenen Servitutswegs ) angewendet werden kann. Dauernde Unbrauchbarkeit schließt die Ersatzstellung nach § 495 ABGB aus.Zur Frage, wann Paragraph 495, ABGB ( Anweisung eines anderen Weges bis zur Wiederherstellung des vorübergehend unbrauchbar gewordenen Servitutswegs ) angewendet werden kann. Dauernde Unbrauchbarkeit schließt die Ersatzstellung nach Paragraph 495, ABGB aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011755
Dokumentnummer
JJR_19610906_OGH0002_0010OB00227_6100000_001