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Entscheidung 1 Ob 232/13v×

Entscheidung 1 Ob 232/13v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008273 Rechtssatz 11.03.1953Zivilrecht
Das Aufgriffsrecht ist keine Erbseinsetzung, sondern eine Erbteilungsvorschrift. Bezüglich der Bewertung wirkt das Aufgriffsrecht (entgegen SZ 23/180) nicht auf den Zeitpunkt des Todesfalles zurück, sondern es sind die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der tat …
RS0010920 Rechtssatz 17.05.1950Zivilrecht
Dem Erfordernis des § 370 ABGB und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird.
RS0012830 Rechtssatz 25.11.1976Zivilrecht
Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. IdR. tritt der Aufgriffsberechtigte dem Erben gegenüber und hat diesen a …
RS0014974 Rechtssatz 23.10.1986Zivilrecht
Soweit bei einer Teilung des Gemeinschaftsgutes nach ehegüterrechtlichen Regelungen Vereinbarungen der Ehegatten zu beachten sind, bestimmten diese, was aus dem Gemeinschaftsgut, gegebenenfalls auch unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form, in das …
RS0022359 Rechtssatz 23.10.1986Zivilrecht
Als Bestandteil eines Vertrages über eine bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft geht ein dem überlebenden Teil eingeräumtes Recht, den Anteil des Verstorbenen am Gütergemeinschaftsgut (oder bestimmte Teile daraus) um eine bestimmte oder doch bes …
RS0022363 Rechtssatz 23.10.1986Zivilrecht
Bei einer Zusammenfassung der Ehepakte über eine Gütergemeinschaft unter Lebenden und über einen Erbvertrag mit einem wechselseitigen Testament aus demselben Anlass zu einem einheitlichen Gesamtzweck in einem (Notariatsakt) Akt muss im Zweifel ein dem ander …
RS0037874 Rechtssatz 06.05.1952Zivilrecht
Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen; bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls …