Rechtssatz RS0012830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012830
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Rechtssatz
Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. IdR. tritt der Aufgriffsberechtigte dem Erben gegenüber und hat diesen abzufinden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 644/76
Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 644/76
- 8 Ob 594/85
Entscheidungstext OGH 21.08.1985 8 Ob 594/85
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
nur: Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. (T1)
Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2)
Beisatz: Die Einräumung des Rechts begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Aufgriffsberechtigten, der sich bis zur Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass richtet, danach gegen die Erben. (T3)
Veröff: SZ 2012/49
- 1 Ob 232/13v
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 232/13v
Auch
- 2 Ob 59/19v
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 59/19v
nur T1
Beisatz: Soweit das Recht nicht einem Miterben eingeräumt ist, gilt für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags Vermächtnisrecht. (T4)
Anm: Veröff: 2020/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012830
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19761125_OGH0002_0060OB00644_7600000_003