Die dennoch erhobene „außerordentliche" Revision der Beklagten ist unzulässig.
Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, die zweite Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt. Nicht bindend ist auch eine offenbare Unterbewertung oder eine offenkundige Überbewertung (Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 155 mN aus der Rsp; Kodek in Rechberger ZPO3 § 500 Rz 3). Solche Umstände sind hier weder erkennbar, noch werden sie von der Beklagten behauptet.Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, die zweite Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt. Nicht bindend ist auch eine offenbare Unterbewertung oder eine offenkundige Überbewertung (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 155 mN aus der Rsp; Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 500, Rz 3). Solche Umstände sind hier weder erkennbar, noch werden sie von der Beklagten behauptet.
Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Abänderung des Bewertungs- und Zulassungsausspruchs dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über welchen das Berufungsgericht entschieden habe, 20.000 EUR, in eventu jedenfalls aber 4.000 EUR übersteige und dass die Revision zulässig sei, im Wesentlichen damit, dass das Feststellungsbegehren in der Klage mit 5.800 EUR bewertet worden und eine Bewertung des Unterlassungsbegehrens unterblieben sei, die einvernehmliche „Bemessung" im Sinne des § 7 RATG keine Auswirkung auf die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte sowie die Rechtsmittelzulässigkeit habe, und dass bei Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Errichtung einer gleichartigen Wasserversorgungsanlage der Entscheidungsgegenstand jedenfalls mit 20.000 EUR übersteigend festzulegen sei.Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Abänderung des Bewertungs- und Zulassungsausspruchs dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über welchen das Berufungsgericht entschieden habe, 20.000 EUR, in eventu jedenfalls aber 4.000 EUR übersteige und dass die Revision zulässig sei, im Wesentlichen damit, dass das Feststellungsbegehren in der Klage mit 5.800 EUR bewertet worden und eine Bewertung des Unterlassungsbegehrens unterblieben sei, die einvernehmliche „Bemessung" im Sinne des Paragraph 7, RATG keine Auswirkung auf die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte sowie die Rechtsmittelzulässigkeit habe, und dass bei Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Errichtung einer gleichartigen Wasserversorgungsanlage der Entscheidungsgegenstand jedenfalls mit 20.000 EUR übersteigend festzulegen sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0042617). Die Revisionsausführungen der Beklagten offenbaren weder eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht - im Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung etwa einer Wegeservitut gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht (vgl 6 Ob 63/05s) -, noch eine Überschreitung seines Ermessensspielraums. Der - erst in der Revision relevierte - Kostenaufwand für die Errichtung einer gleichartigen Wasserversorgungsanlage steht mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands nicht im Zusammenhang. Eine offenkundige Fehlbewertung durch das Berufungsgericht ist nicht zu erkennen.Dem ist entgegen zu halten, dass das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0042617). Die Revisionsausführungen der Beklagten offenbaren weder eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht - im Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung etwa einer Wegeservitut gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht vergleiche 6 Ob 63/05s) -, noch eine Überschreitung seines Ermessensspielraums. Der - erst in der Revision relevierte - Kostenaufwand für die Errichtung einer gleichartigen Wasserversorgungsanlage steht mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands nicht im Zusammenhang. Eine offenkundige Fehlbewertung durch das Berufungsgericht ist nicht zu erkennen.
Die „außerordentliche" Revision der Beklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.