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Entscheidung 1 Ob 235/05y×

Entscheidung 1 Ob 235/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob235/05y

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, vertreten durch Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 6.758,59 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. August 2005, GZ 5 R 106/05f-37, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 19. Mai 2005, GZ 6 Cg 61/04y-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 416,16 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Dem Kläger kam die Obsorge für zwei aus seiner geschiedenen Ehe stammende Kinder zu. Diesen war - vertreten durch den Kläger - die Drittschuldnerexekution zur Hereinbringung vollstreckbarer Unterhaltsforderungen gegen ihre Mutter durch Pfändung und Überweisung deren Dienstbezüge bewilligt worden. Während des laufenden Exekutionsverfahrens wurde dem Kläger die Obsorge entzogen und an die Mutter übertragen. Mit Beschluss vom 22. 2. 1993 bestellte das Exekutionsgericht daraufhin einen Kollisionskurator und wies den Drittschuldner an, die gepfändeten Bezüge an den Kurator - und nicht mehr an den Kläger - zu überweisen. Dessen Verfahrenshilfeantrag zur Verfassung eines Rekurses gegen diesen Beschluss wurde abgewiesen; dem dagegen vom Kläger erhobenen Rechtsmittel gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 29. 7. 1993 keine Folge. Die Zustellung dieser Rekursentscheidung an den Kläger durch postamtliche Hinterlegung am 27. 8. 1993 ist ausgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger diese Rekursentscheidung nicht zugestellt wurde.

Der Antrag des Klägers, der Kollisisonskurator möge verpflichtet werden, den von der Verpflichteten (der Mutter der Kinder) erhaltenen Unterhalt an ihn (den Kläger) zu überweisen, weil der Unterhaltsbeitrag sich auf einen Zeitraum beziehe, in dem er für die Bedürfnisse der Kinder aufgekommen war, wurde abgewiesen. Seinem Wiedereinsetzungsantrag gegen den Ablauf der Rekursfrist wurde nicht Folge gegeben und sein Rekurs als verspätet zurückgewiesen. In dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs behauptete der Kläger unter anderem, der Beschluss vom 29. 7. 1993 sei ihm niemals zugestellt worden. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht gingen von der Rechtswirksamkeit der Zustellung aus. Die Zurückweisung des verspätet erhobenen Rekurses sei rechtmäßig. Der Kläger sei im Übrigen nicht legitimiert, die Auszahlung der Unterhaltsbeiträge zu eigenen Handen zu verlangen, weil es sich dabei um persönliche Ansprüche der Kinder handle. Diese Rekursentscheidung wurde dem Kläger am 17. 11. 1995 durch Hinterlegung zugestellt. Etwa fünf Jahre nach Ergehen dieser Rekursentscheidung brachte der Kläger am 21. 8. 2000 neuerlich vor, die Entscheidung vom 29. 7. 1993 sei ihm niemals zugestellt worden, weswegen er deren Zustellung beantrage. Mit Beschluss vom 26. 5. 2004, 3 Ob 60/04a, gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Klägers gegen die diesen Antrag abweisende Rekursentscheidung nicht Folge.

Bereits 1994 hatte der Kollisionskurator das Sparguthaben infolge Eintritts der Volljährigkeit an eines der Kinder ausgefolgt und aus dem für das andere Kind angelegten Sparbuch 33.500 ATS an ein Institut zur Abdeckung der Kosten eines Studienaufenthalts überwiesen; der Restbetrag von 15.296 ATS war an die Mutter ausbezahlt worden.

Mit seiner am 1. 12. 2003 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom beklagten Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung die Zahlung der vom Kollisionskurator direkt an die Kinder ausbezahlten Beträge im Gesamtbetrag von 85.577,10 ATS (= 6.219,13 EUR). Er habe während der Dauer seiner Obsorge diese Beträge zusätzlich zu dem von ihm in dieser Zeit den Kindern geleisteten Unterhalt aufbringen müssen, um deren Unterhalt entsprechend zu gewährleisten. Die einbringlich gemachten Unterhaltsbeiträge seien zu Unrecht nicht an ihn ausbezahlt worden. Die Vorgangsweise des Gerichts, einen Kollisionskurator zu bestellen und die Zustimmung zur Auszahlung der für die Kinder eingebrachten Unterhaltsbeträge an andere zu erteilen, stelle sich als rechtswidrig und schuldhaft dar; es sei kein Nachweis vorhanden, dass die Beträge tatsächlich für das jüngere Kind verwendet worden seien. Hinsichtlich des Betrags, welcher infolge Volljährigkeit an das andere Kind ausbezahlt worden sei (7,423,10 ATS = 539,46 EUR) und das Klagebegehren insoweit in der Tagsatzung vom 7. 9. 2004 ausgedehnt wurde, sei darüber hinaus sein Vermögensschaden im überlangen und fehlerhaften Verfahren zur Schaffung des Exekutionstitels sowie in Verzögerungen im Exekutionsverfahren begründet. Wäre rascher entschieden worden, hätte er bereits vor Übertragung der Obsorge an die Mutter über einen Exekutionstitel verfügt und wären die Beträge einbringlich gewesen. Eine Verjährung könne nicht eingetreten sein, weil der Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG erst mit Zustellung des OGH-Beschlusses vom 26. 5. 2004, 3 Ob 60/04a, zu laufen begonnen habe.

Die beklagte Partei wendete ein, es sei dem Kläger kein Schaden entstanden, weil die im Wege der Exekution einbehaltenen Beträge auf Sparbücher gelegt worden und an die Kinder bzw deren gesetzlichen Vertreter gelangt seien. Es wäre dem Kläger frei gestanden, gegenüber den Kindern seine Auslagen geltend zu machen. Überdies sei der Anspruch verjährt, weil dem Kläger schon spätestens 1993 die Tatsache bekannt geworden sei, dass die Auszahlung nicht mehr an ihn erfolge. Er habe zudem seine Rettungspflicht verletzt, indem er einen fristgerechten Rekurs gegen jenen Beschluss (vom 22. 2. 1993) unterlassen habe, mit welchem der Kurator bestellt und der Drittschuldner angewiesen worden war, die gepfändeten Bezüge an den Kollisionskurator zu überweisen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwischen Antragstellung und Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels liege ein Zeitraum von etwa 20 Monaten, sodass eine unvertretbar lange Verfahrensdauer, welche zur Auszahlung der Unterhaltsbeiträge an das mittlerweile volljährig gewordene Kind geführt habe, zu verneinen sei. Wegen der Obsorgeübertragung an die Mutter und dem damit einhergehenden Ende der gesetzlichen Vertretung durch den Vater sei im Exekutionsverfahren eine Abänderung der „Zahlstelle" notwendig geworden. Da die Mutter als gesetzliche Vertreterin zugleich Verpflichtete gewesen sei, habe eine Interessenkollision bestanden. Die Bestellung eines Kollisionskurators zur Entgegennahme der Unterhaltsbeiträge stehe im Einklang mit Paragraph 271, ABGB und sei nicht unvertretbar. Der Beschluss auf Bestellung des Kollisionskurators sei vom Kläger zudem unbekämpft geblieben, wobei von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Rekursentscheidung auszugehen sei. Wegen Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG sei ein Amtshaftungsanspruch nicht entstanden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die ordentliche Revision zu. Schadenskausal könne nicht der Beschluss auf Bestellung des Kollisionskurators sein, sondern erst die nicht erfolgte Anweisung an diesen, die Unterhaltsbeiträge der Mutter an den Kläger zur Auszahlung zu bringen. Ob der Kläger einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge gehabt hätte, müsse aber nicht geprüft werden, weil er spätestens durch die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts vom 9. 8. 1995, somit ab 17. 11. 1995, in Kenntnis davon gewesen sei, dass er „auf diesem Weg" die für die Zeit seiner Obsorge von der Mutter einbringlich gemachten Unterhaltsbeiträge nicht erlangen könne. Damit sei der Schaden „wirksam" geworden, sodass seine 2003 geltend gemachten Klagsansprüche verjährt seien.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1) Im Hinblick auf den Verjährungseinwand, der Schaden sei „spätestens" seit 1993 bekannt gewesen, hat das Erstgericht die Daten der - nach Ansicht des Klägers rechtsverletzenden - Entscheidungen festgestellt. Darunter auch das Datum der Zustellung jener Entscheidung, mit welcher der Antrag des Klägers auf Auszahlung der Unterhaltsbeiträge rechtskräftig abgewiesen wurde (Seite 11 des Ersturteils). Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht seine Rechtsmeinung, (spätestens) ab Erhalt dieser Entscheidung beginne die Verjährungsfrist zu laufen, demnach nicht auf Feststellungen gegründet, die es selbst ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen getroffen hätte. Ebenso wenig liegen „überschießende" Verfahrensergebnisse vor. Infolge des Verjährungseinwands sowie der dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen war eine von der Revision vermisste Erörterung der „Verjährungsproblematik" durch das Berufungsgericht nicht erforderlich. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist somit zu verneinen.

2) Gegenstand der Exekutionsführung waren Ansprüche der Kinder gegen deren Mutter auf rückständige Unterhaltsbeiträge, sodass nach Übertragung der - auch die Vermögensverwaltung umfassenden - Obsorge an die Mutter diese verpflichtet gewesen wäre, im Interesse der Kinder das Exekutionsverfahren gegen sich selbst zu betreiben. Die Beurteilung dieser Situation als Kollisionsfall im Sinn des Paragraph 271, ABGB und die Bestellung eines Kollisionskurators sind daher keinesfalls unvertretbar (Hopf in KBB, Kommentar zum ABGB, Paragraphen 271, f, Rz 2, 3).

3) Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es müsse nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Herausgabe der von der Mutter einbringlich gemachten Unterhaltsbeiträge habe, weil die Verjährungsfrist spätestens mit Zustellung der diesen Antrag abweisenden Rekursentscheidung vom 9. 8. 1995 - und nicht erst mit der Zustellung der OGH-Entscheidung vom 26. 5. 2004, 3 Ob 60/04a - zu laufen begonnen habe, steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, AHG in Einklang:

Das Ergreifen von Rechtsmitteln bewirkt, dass die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet; der Schaden gilt erst dann als unabwendbar im Sinn dieser Gesetzesbestimmung, wenn er durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden kann. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung kann die Verjährung nicht mehr abänderbarer Ansprüche jedoch nicht weiter gehemmt werden, indem weitere Rechtsbehelfe ergriffen werden, selbst wenn diese zur Wahrnehmung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG in Anspruch genommen werden müssten, um noch nicht endgültig entstandenen Schaden abzuwenden (Schragel, AHG3 Rz 226). Ebenso wenig konnte im vorliegenden Fall die Verjährung durch die wiederholte und - wie sich letztendlich herausgestellt hat - unrichtige Behauptung gehemmt werden, die Rekursentscheidung sei nicht zugestellt worden, weswegen deren neuerliche Zustellung beantragt wurde. Die Verjährung konnte im vorliegenden Fall auch nicht dadurch gehemmt werden, dass der Kläger, - obwohl die Rekursentscheidung am 17. 11. 1995 bereits zugestellt worden war - im Jahr 2000 einen neuerlichen Zustellantrag stellte, weil es ihm nicht gelang, mit seinem Standpunkt durchzudringen und die formelle Rechtskraft der abweisenden Rekursentscheidung zu beseitigen. Sein Versuch, den schon verjährten Anspruch auf diesem Weg noch zu „retten", muss fehlschlagen (Schragel aaO). Nicht die den neuerlichen Zustellantrag abweisende OGH-Entscheidung vom 26. 5. 2004, 3 Ob 60/04a, ist somit für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich, sondern jene des Rekursgerichts vom 9. 8. 1995.

4) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu den Vorraussetzungen der zehnjährigen Verjährungsfrist (behaupteter Missbrauch der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB durch Verfahrensverzögerungen und Nichtbearbeitung von Anträgen) als nicht ausreichend erachtet. Dass die Auslegung dieses Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre vergleiche 1 Ob 83/99h), wird in der Revision nicht behauptet. Die einzelfallbezogene Auslegung von Prozesserklärungen bildet aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042828). Im Übrigen lassen sich weder aus der Länge des Verfahrens, noch aus „stattgebenden Entscheidungen über die Befangenheit der Richter" im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für einen wissentlichen Missbrauch der Amtsgewalt sowie einen Schädigungsvorsatz der zuständigen Gerichtsorgane ableiten.

Die Revision ist sohin zurückzuweisen. Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035979).

Textnummer

E79707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00235.05Y.0131.000

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20060131_OGH0002_0010OB00235_05Y0000_000